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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100035/2014

Keine Bodenwertminderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100035/2014vom 12.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das zweite, von der Bf. beigebrachte Gutachten (Gutachten des Dipl. Ing JJ) erschöpft sich nahezu durchgehend im Vergleich beziehungsweise der Darstellung dessen, inwieweit die vormals landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksflächen nunmehr (nach Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages) weiterhin noch landwirtschaftlich nutzbar seien. In Anlehnung hieran gelangt der Gutachter sodann zur Feststellung, dass sich nach Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages der Großteil all dieser Flächen nahezu jedweder landwirtschaftlichen Nutzung entziehe und verbindet hiemit den Schluss, dass demnach der Bodenwert dieser Flächen mit 10-20 Cent pro m2, beziehungsweise für die kaum produktiven Restflächen (Böschungen, Auwald, Biotop im Ausmaß von 11.432 m2) mit 50 Cent pro m2 anzusetzen sei und sohin der Gesamtbodenwert all dieser Flächen insgesamt nur noch € 9.600.- betrage. Wie vom Senat bereits mehrfach klargestellt, vermögen im vorliegenden Fall etwaige Überlegungen, die auf einen Vergleich der landwirtschaftlichen Nutzung vor und nach Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages abzielen, schon dem Grunde nach nicht zu fruchten, da sich die Bf. mit Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages entschlossen hat, die in Rede stehenden Grundstücksflächen auf Dauer und gesamtheitlich anderwertig zu vermarkten. Hiebei hat die Bf. schlicht und einfach die sich ihr (Anm: vom Hintergrund der Ausbau- und Modernisierungsbestrebungen der Seilbahngesellschaft) eröffnende Möglichkeit wahrgenommen, ihre Grundstücke einer lukrativeren als der bisherigen landwirtschaftlichen Verwendung zuzuführen. Die diesbezüglich von der Bf. jährlich vereinnahmten Beträge, so auch im Streizeitraum, lassen sich sohin auch denkunmöglich als Abgeltungsbeträge für etwaig nunmehr vorliegende Bewirtschaftungserschwernisse oder etwaig nunmehr vorliegende eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten interpretieren. Das vorangesprochene, bezeichnenderweise über eine Anfrage bei der Landwirtschaftskammer erstellte, und auf einen Vergleich der Bewirtschaftungsmöglichkeiten vor und nach Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages abstellende Gutachten vermag sohin samt den hieran anknüpfenden Bodenwertüberlegungen die Beschwerde auch nicht zu tragen. Das Bild rundet sich, so man sich vor Augen hält, dass die Bf. in den Jahren vor Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages die in Rede stehenden Grundstücksflächen bezeichnenderweise selbst auch gar nicht für landwirtschaftliche Zwecke (eigen)genutzt oder bewirtschaftet hat, sondern diese vielmehr, wie bereits ausgeführt, lediglich nachbarschaftlich, noch dazu um einen kaum nennenswerten Betrag von € 1000.- jährlich, verpachtet hat. Der Umstand, dass im Dienstbarkeitsvertrag festgehalten wurde, dass "in dem jährlich anfallenden Entgelt auch ein entsprechender Betrag für die Bodenwertminderung enthalten sei", vermag der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ganz ungeachtet dessen, dass ein konkreter Betrag in diesem Zusammenhang bezeichnenderweise nicht genannt wurde, vermag eine etwaig vertraglich vorgenommenen Zuordnung auch keine Bindungswirkung zu entfalten, zumal eine etwaige Aufteilung des Entgeltes auf einzelne Komponenten (bspw. Wirtschaftserschwernisse, Ertragsausfälle, Bodenwertminderungen u. ä.) nicht der rechtsgeschäftlichen Gestaltung durch die Vertragsparteien zugänglich, sondern Teil der Sachverhaltsfeststellung ist. Aus den im Beschwerdeverfahren wiederholend angezogenen Hinweisen auf diverse Erkenntnisse und Entscheidungen (so die VwGH-Erkenntnisse vom 26.02.1969, Zl 115/68 und VwGH 02.09.2009, 2008/15/0057, die Entscheidung des OGH vom 18.09.1991, GZ 1Ob20/91) lässt sich für die Bf. letztlich auch nichts gewinnen. Hiezu sei zunächst festgehalten, dass in den vorbenannten sowie auch all den darüberhinaus im Beschwerdeverfahren angezogenen Judikaten und Entscheidungen stets die Frage im Mittelpunkt stand, inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücksflächen durch die Einräumung diverser Servituten beziehungsweise Dienstbarkeiten (Handymasten, Schilifttrassen, Gasleitungen, Überspannungen, Stromleitungen, U-Bahn- und Unterflurtrassen usw.) erschwert beziehungsweise beeinträchtigt werde. In all diesen Fällen galt es daher klarerweise auch darüber zu befinden, und zwar aus der Sicht einer nach wie vor aufrechten landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen, inwieweit sich im Einzelfall hiemit jeweils erschwerte Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten, allenfalls samt Ertragsausfällen, verbinden und demnach die für die Einräumung der wie vorgenannten Dienstbarkeiten jeweils vereinnahmte Entgelte dementsprechend auch (allenfalls im Schätzungswege) auf die einzelnen Komponenten (Bodenwertminderung, Ernteverluste, Rechtseinräumung usw.) aufzuteilen sind. Derartige, beziehungsweise dahingehend zu beurteilende Umstände liegen im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor, zumal sich die Bf. in Abschluss des in Rede stehenden Dienstbarkeitsvertrages, wie bereits mehrfach dargelegt, entschlossen hat, die hievon umfassten Grundstücksflächen dauerhaft einer nicht landwirtschaftlichen Verwendung zuzuführen. Demnach gehen in Verbindung hiemit aber vorweg auch sämtliche Überlegungen und Argumente der Bf., soweit sie unter Hinweis auf diverse Entscheidungen und Judikate auf eine nunmehr eingeschränkte oder gar unmöglich gewordene landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen abzielen, ins Leere. Aus dem dahingehend gänzlich verfehlten Argumentationsansatz lässt sich ganz ungeachtet des Umstandes, dass ihr die nunmehr anderwertig (außerlandwirtschaftlich) vermarkteten Grundstücksflächen (im Vergleich zur bisherigen Verpachtung derselben) einen um ein Vielfaches (22-fach) höheren Ertrag bescheren, jedenfalls auch keine Bodenwertminderung ableiten. Darüberhinaus eröffnen sich dem Senat im vorliegenden Fall aber auch keine sonstigen Aspekte oder Ansätze, mittels derer sich eine wie von der Bf. behauptete Bodenwertminderung allenfalls begründen ließe. Im Lichte des von der Bf. abgeschlossenen, höchst lukrativen und langfristig ausgelegten Dienstbarkeitsvertrages kann von einer Verminderung des Verkehrswertes der Flächen oder Entwertung des diesbezüglichen Grund und Bodens auch schlechthin schon wohl nicht die Rede sein und vermochte die Bf. im Zuge des Verfahrens Dahingehendes auch weder zu belegen, noch glaubhaft zu machen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die über den Beschwerdeschriftsatz hinaus von der Bf. im Verfahren ergänzend beigebrachten Schriftsätze, zumal sich diese mehr oder weniger jeweils auch nur in irrelevanten Vergleichen der (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftungsmöglichkeiten vor und nach Grundstücksinanspruchnahme erschöpfen, oder nachträglich Verfahrensmängel aufzuzeigen suchen. Ein näheres Eingehen hierauf hält der Senat auch für entbehrlich. Der Vollständigkeit und Klarheit halber sei in diesem Zusammenhang jedoch noch festgehalten, dass die Bf. in dem am 5. Feber 2016 letztlich eingereichten Schriftsatz unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2008, GZ 2007/07/0026 auch ins Treffen führte, dass ihr im vorliegenden Fall aus Gründen gebotener Bestandssicherheit sowie infolge der mit beträchtlichen finanziellen Mitteln getätigter Investitionen, auch von öffentlicher Hand, ein Kündigungsrecht nicht zustehe. Hiebei dürfte die Bf. allerdings übersehen haben, dass sich der im Dienstbarkeitsvertrag festgeschriebene (langfristige) Kündigungsverzicht ihrerseits wohl kaum als Belastung oder Verfügungseinschränkung interpretieren lässt, zumal ihr dieser Umstand im Hinblick auf die von ihr bestmöglich und langfristig angestrebte Vermarktung ihrer Grundstücksflächen wohl eher entgegengekommen sein dürfte. Abschließend bezieht der Senat noch zu den diversen, von der Bf. im Verfahren hinsichtlich der Randflächen und Randstreifen angezogenen Überlegungen und Argumenten Stellung, und zwar wie folgt: Im Beschwerdeschriftsatz vom 22. Oktober 2013 trat die Bf. dem Hinweis des Prüfers, wonach die vom Dienstbarkeitsvertrag umfassten Grundstücke antragsgemäß in Grundvermögen umgewidmet worden seien und dahingehend auch neue EW-Bescheide erlassen worden seien, mit der wörtlichen Feststellung entgegen, dass die Randflächen nach wie vor, auch vom EW her, im land-und forstwirtschaftlichem Bereich verblieben und dahingehend auch nutzbar seien. Demgegenüber führte die Bf. im Schriftsatz vom 25. November 2015 im Weiteren dann aus, dass die Randflächen im Ausmaß von 8.097 m2 weder verpachtet, noch mit Servituten belastet seien und demnach mangels entsprechender Nutzungsmöglichkeit völlig wertlos seien (Wertminderung 8097 m2 x € 7,80 = € 63.157.-). Hiezu hält der Senat zur Klarstellung zunächst fest, dass vom Dienstbarkeitsvertrag als solchem unstrittig Grundstücksflächen von insgesamt 47.726 m2 umfasst sind und hiezu auch die "Rest- und Randflächen" zählen. Die flächenmäßig unterschiedliche Angabe dieser Rest - und Randflächen (Gutachten H 10.277 m2, Gutachten Dipl. Ing. JJ, 11.432 m2, Schriftsatz vom 25. November 2015 8.097 m2) erklärt sich (Anm: von geringfügigen Flächenunterschieden abgesehen) hieraus, dass je nach Darstellung die Auwaldfläche (1.517 m2) als solche, beziehungsweise die Biotopfläche (3.335 m2) als solche mit- oder nicht miteinbezogen wurden, was für die Beurteilung des gegenständlichen Falles, wie im Weiteren vom Senat noch ausgeführt wird, allerdings auch nicht von Relevanz ist. Sehr wohl von Relevanz ist demgegenüber, dass die Bf. zu Verfahrensbeginn (Anm: im Beschwerdeschriftsatz) offenbar den Eindruck zu vermitteln suchte, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücksflächen nach wie vor eine landwirtschaftliche Verwendung und Nutzung aufrecht sei und sich von diesem Hintergrund her auch eine entsprechende Bodenwertminderung (aus Sicht eines aufrechten landwirtschaftlichen Betriebes) ableite, um im weiteren Verfahren (Schriftsatz vom 25. November 2015) dann jedoch plötzlich eine Bodenwertminderung aus einer hiezu völlig konträren Darstellung der Nutzungsmöglichkeiten für sich zu reklamieren. Dieses widersprüchliche Vorbringen spricht wohl für sich und rundet das Bild, ganz ungeachtet des Umstandes, dass es wohl unerfindlich ist, weshalb unverpachtete und nicht mit Servituten belastete Flächen, wie im letztgenannten Schriftsatz von der Bf. dargeboten, einer etwaigen Nutzung nicht zugänglich wären. Zur Biotopfläche (als Teil der Restfläche) hält der Senat vorweg fest, dass diese von der Größe her (3.335 m2) in Bezug auf die vom Dienstbarkeitsvertrag umfasste Gesamtfläche (47.726 m2) lediglich 7% derselben umfasst. Die diesbezügliche Fläche war vormals, vor Errichtung des Biotops, lediglich als Hutweide, beziehungsweise als verbuschte Fläche zur Brennholzerzeugung ausgewiesen. Ganz ungeachtet dessen, dass durch die Errichtung des Biotops wohl auch das gesamte Areal der Bf., zumindest optisch, eine Aufwertung erfahren haben dürfte, lässt sich in Verbindung mit dem Umstand, dass die Bf. von der Seilbahngesellschaft pro m2 dieser nichtproduktiven Flächen dennoch jährlich 0,45 € erhält, eine wie von der Bf. angezogene Bodenwertminderung auch nicht bejahen. Gleiches gilt für die sogenannte "Pistenfläche" im Ausmaß von 2.009 m2, die, gemessen an der vorgenannten Gesamtfläche, lediglich knappe 4% derselben beträgt. Diese, gemäß dem beigebrachten Gutachten von Dipl. Ing. JJ, lediglich "eingeschränkt als Hutweide" nutzbare Fläche wurde von der Bf. selbst vormals (Anm: vor Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages) auch nicht landwirtschaftlich eigengenutzt. In Verbindung hiemit, dass die Bf. für diese Fläche (Anm: verständlicherweise) auch etwaige Wirtschaftserschwernisse oder Ertragsausfälle nicht reklamiert hat sowie dem Umstand, dass die Bf. hiefür gleichfalls und langfristig 0,45 € pro m2 erhält, lässt sich sohin auch dahingehend ein etwaiger Bodenwertminderungsansatz nicht befürworten. In Beurteilung des gegenständlichen Falles durfte der Senat - in Bezugnahme auf die "Rest- und Randflächen" - vor allem aber auch den Umstand nicht übersehen, dass die Bf. mit Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages nunmehr auch für all diese Flächen pro m2 ein Entgelt von jährlich € 0,45 erhält, obschon diese Flächen bezeichnenderweise auch im beigebrachten Gutachten von Dipl. Ing. JJ, lediglich als "verbliebene begrünte Böschungen, schmale Randstreifen mit zum Teil großer Hangneigung, mangelnder Zugänglichkeit oder ungünstiger Formgebung" dargestellt wurden und die Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst auch wörtlich einbekannt hat, dass diese Randflächen keinen Ertragswert haben und zudem auch nicht genutzt würden. Vom Hintergrund all dessen lässt sich sohin auch hinsichtlich der vorangesprochenen "Rest- und Randflächen" eine etwaige Bodenwertminderung nicht ausmachen. Zusammenfassend war sohin auch spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die bisher ergangenen und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mehrfach auch angezogenen Entscheidungen und Judikate zum Thema "Bodenwertminderung" beziehen sich durchwegs auf Fälle, in denen es vom Hintergrund der jeweils eingeräumten Dienstbarkeiten, Servituten und sonstigen Rechten über hiemit sich jeweils verbindende Bewirtschaftungserschwernisse, eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten, Ertragsausfälle und dergleichen zu befinden galt (allenfalls auch im Schätzungswege), und zwar aus Sicht eines nach wie vor bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, beziehungsweise einer weiterhin aufrechten Nutzung landwirtschaftlicher Flächen. Demgegenüber hat sich die Bf. im vorliegenden Fall mit Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages jedoch entschlossen, ihre bisher landwirtschaftlich nutzbaren Flächen gesamtheitlich und dauerhaft einer nichtlandwirtschaftlichen Verwendung zuzuführen. Da es an einer einschlägigen Rechtsprechung dahingehend mangelt, ob sich bei einer derartigen, auf Dauer angelegten und weit lukrativeren Verwendungsänderung eine etwaige Bodenwertminderung allenfalls auch aus anderen, außerhalb des Verkehrs- und/oder Ertragswertes gelegenen Gesichtspunkten ableiten lässt, war die ordentliche Revision zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Juli 2016

Normen und Schlagworte

keine BodenwertminderungÄnderung der Bewirtschaftung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100035/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100035.2014
Stammnummer
111334
Gültig
12.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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