Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100234/2016
Schätzung Paketzusteller mit Arbeitnehmern/Subunternehmern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100234/2016vom 29.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für einen Ein-Mann-Betrieb mit einem Lieferwagen in der gegenständlichen Branche ist ein Gewinn zur Deckung von bescheidenen Lebenshaltungskosten zu schätzen. Für Zwecke dieser Schätzung sind die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des ersten (ärmsten) Viertels der Haushalte bei der genannten Konsumerhebung der STATISTIK AUSTRIA anzusetzen (monatlich 1.170 € bzw. 14.040 € jährlich).
Für einen Betrieb – in der Größenordnung des Betriebes des Bf., aber ohne Leistungseinschränkung des Unternehmers durch Behinderung – mit mehreren Lieferwägen wird von einem höheren Gewinn als für einen Ein-Lieferwagen-Betrieb ausgegangen. Dieser Gewinn wird hier mit den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des zweiten Viertels der Haushalte bei der genannten Konsumerhebung der STATISTIK AUSTRIA angesetzt (monatlich 2.070 € bzw. 24.840 € jährlich). Für die Größenordnung des hier geschätzten Betriebes erscheint es als unerheblich, ob insgesamt fünf (eigene) oder einige mehr Lieferwägen
(eigene und Subunternehmerfahrzeuge)
eingesetzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass bei der gegebenen Betriebsgröße der Unternehmer üblicherweise auch an der körperlichen Arbeit mitwirkt. Dies fiel dem Bf. behinderungsbedingt schwerer als dem im vorigen Punkt geschätzten Durchschnittsunternehmer. Dieses – aus der Privatsphäre des Bf. in die Betriebssphäre hereinwirkende – Wirtschaftserschwernis wird hier mit 20% Abschlag vom Jahresgewinn, d.h. 4.968 €, für gegenüber dem Durchschnitt höhere Personalkosten berücksichtigt. Es verbleiben somit 19.872 € Gewinn für jedes der beiden Streitjahre.
Dem anderen, in der Beantwortung des hg. Vorhaltes vom 28. April 2016 wiederholten Argument seitens des Bf. – der Betriebsschließung im Jahr 2014 aufgrund vorgebrachter mangelnder Überlebensfähigkeit des Betriebes – kann hingegen nicht gefolgt werden, weil es Umstände innerhalb der Betriebssphäre betrifft, die gegenüber dem Durchschnittsunternehmen nicht quantifiziert werden können, und weil eine Berücksichtigung von Umständen des Jahres 2014 in den Streitjahren 2011 und 2012 zu der vom BFG gewählten Schätzungsmethode nicht passen würde.
Die Schätzung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb mit 19.872 € pro Streitjahr umfasst als Globalschätzung auch einen allfälligen Transportfahrzeug-Privatanteil, über welchen daher nicht abgesondert zu entscheiden ist. Diese Globalschätzung umfasst auch die Bezahlung allfälliger Subunternehmer. Die seitens des Bf. angesprochene Berücksichtigung der nichtanerkannten Vorsteuern als Betriebsausgaben kann in die Schätzung nicht abgesondert einfließen, weil mit der vorliegenden Globalschätzung offen bleiben muss, ob Zahlungen an allfällige Subunternehmer brutto oder netto erfolgten, zumal ebenso offen bleiben muss, wie hoch die Zahlungen an Arbeitnehmer insgesamt waren.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegenden Rechtsfragen konnten in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 29. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100234/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100234.2016
- Stammnummer
- 111329
- Gültig
- 29.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF