Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0807-W/04
Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0807-W/04vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier nur erster Satz
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
C.-Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 machte der Berufungswerber (Bw.) unter anderem einen Betrag von
53.821,70 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Dem Antrag
fügte er diverse Beilagen an:
Ein
Schreiben der Raiffeisenbank T. vom 12. März 2002, in dem auf den
Bürgschaftsvertrag vom 24. Oktober 1997 verwiesen wurde, wonach der Bw. die
Bürgschaft für das Einmalkreditkonto seines Bruders H.L. über
200.000,00 S (14.534,56 €) übernommen habe. Da auf diesem Konto
ein offener Rückstand von 5.152,56 € bestehe und die
Ratenzahlungsvereinbarung des Kreditnehmers H.L. nicht mehr eingehalten werde,
werde der Bw. aufgefordert, den Betrag von 5.351,30 € (inklusive aller
Zinsen und Spesen) abzudecken.
Ein
Schriftstück, wonach der Bw. am 7. Februar 1999 ein Darlehen in Höhe
von 700.000,00 S an die Firma seines Bruders, H.L.GmbH.,
"zur teilweisen Abdeckung der
Bankverbindlichkeiten",
übergeben habe. Die Rückzahlung solle
in Halbjahresraten zu 35.000,00 S, beginnend mit 30. Dezember 1999 erfolgen,
jährlich seien 6 % Zinsen zu verrechnen.
Ein
Kontoauszug des Bw., aus dem eine Barabhebung von 700.000,00 S am
9. Februar 1999 ersichtlich ist.
Ein
Beschluss des Landesgerichtes X, wonach im Konkursverfahren über das
Vermögen der H.L.GmbH., der am 3. April 2003 angenommene Zwangsausgleich
mit einer Quote von 20 % bestätigt wird.
Eine
Erklärung (Bestreitungsrücknahme) des Masseverwalters bezüglich
der im Konkurs angemeldeten Forderung des Bw. in Höhe von 60.588,00 €.
(80 % davon machte der Bw. als außergewöhnliche Belastung
geltend.)
Mit Bescheid vom 15. September 2003
führte das zuständige Finanzamt (FA) die Arbeitnehmerveranlagung durch
und versagte den geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung. Eine
außergewöhnliche Belastung müsse außergewöhnlich
sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Da bei der
Darlehensvergabe das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle, stelle die nunmehr
uneinbringliche Darlehensforderung keine außergewöhnliche Belastung
dar.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass nach
ESt-Handbuch 1988 (§ 34 Tz. 9) Vermögenseinbußen wie
der Verlust einer Darlehensforderung als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen seien. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 12. August 1989
(88/14/0163) weise die Hingabe von Darlehen an Angehörige in Notfällen
das Merkmal der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit auf.
Die Zwangsläufigkeit sei in diesem Fall gegeben, weil die Hingabe des
Darlehens an den Bruder, der in weiterer Folge das Darlehen der H.L.GmbH. zum
Fortbetrieb seines Unternehmens zur Verfügung gestellt habe, zur Rettung
dessen wirtschaftlicher Existenz geführt habe. Ohne die Gewährung des
Darlehens wäre die Einkommensquelle des Bruders bereits im Jahr 1999
versiegt, da eine Fremdfinanzierung über Banken nicht mehr möglich
gewesen sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die
Darlehensgewährung zwangsläufig erfolgt sei und der Verlust der
Darlehensforderung eine außergewöhnliche Belastung bilde, nachdem das
Darlehen die wirtschaftliche Notlage des Bruders entschärft und ihm seinen
Lebensunterhalt gesichert habe.
Daraufhin forderte das FA den Bw. mit
Ergänzungsersuchen auf, die Vermögenssituation des Bruders sowie der
H.L.GmbH. im Zeitpunkt der Darlehenshingabe und auch danach detailliert
darzustellen. Weiters werde ersucht bekannt zu geben, ob der Betrieb nach
Aufhebung des Konkurses weitergeführt wurde; welche Tätigkeit der
Bruder seit dem Jahr 1999 ausübe und wie hoch seine Einkünfte seien;
über welches sonstige Vermögen der Bruder noch verfüge; wie der
als Konkursforderung angemeldete Betrag von 60.588,00 € errechnet wurde; ob
die H.L.GmbH. bis zum Ausgleich im Jahr 2002 Darlehensrückzahlungen
geleistet habe.
Zu diesen Fragen teilte die steuerliche Vertretung des Bw.
am 16. Jänner 2004 im Einzelnen mit:
Zur
Vermögenssituation der H.L.GmbH. werde beiliegend die Bilanz zum 31.
Dezember 1999 übersendet. Herr H.L. besitze eine Liegenschaft in E., die
zur Besicherung der Bankkredite der H.L.GmbH. diene.
Der
Betrieb sei nach Aufhebung des Konkurses weitergeführt worden, es sei aber
nicht absehbar, ob die Ausgleichsraten erfüllt werden könnten.
Herr
H.L. sei als Geschäftsführer der H.L.GmbH. tätig, die
Einkünfte ab dem Jahr 1999 seien aus den beiliegenden
Einkommensteuerbescheiden ersichtlich.
Herr
H.L. besitze außer der oben genannten Liegenschaft kein weiteres
Vermögen.
Die
Konkursforderung sei ausgehend von 50.871,00 € (700.000,00 ATS) mit
6 % jährlich verzinst. Die Zinsenberechnung sei wie folgt vorgenommen
worden:
|
Zeitraum
9. 2. 1999 bis 31. 12. 1999
|
2.849,00
€
|
Zeitraum
2000 und 2001
|
6.105,00
€
|
Zeitraum
1. 1. 2002 bis 31. 3. 2002
|
763,00
€
|
Gesamt
|
9.717,00
€
Somit
ergebe sich die angemeldete Konkursforderung von 60.588,00 €.
Bis
zum Jahr 2002 seien keine Rückzahlungen geleistet worden, da die liquiden
Mittel der Gesellschaft lediglich für den laufenden Betrieb gereicht
hätten.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2004 wies das FA die Berufung als
unbegründet ab und führte dazu aus:
"Sie
haben am 7. 2. 1999 an die Firma
H.L.GmbH.
ein Darlehen in Höhe von 700.000,00 S gewährt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Zwangsläufigkeit schon
bei der Darlehensgewährung gegeben gewesen sein. Es ist erforderlich, dass
der Steuerpflichtige glaubt, durch die Darlehensgewährung bzw. durch das
Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung eine existenzbedrohende Notlage mit
Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.
Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn ohne die
Darlehensgewährung bzw. ohne die Übernahme von Bürgschaften die
Fortführung der Gesellschaft nicht mehr möglich scheint, sondern wenn
die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren
zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm
zumutbare Weise erhalten könne (VwGH 95/14/0016, VwGH
90/14/0063).
Im
gegenständlichen Fall sind Sie am 24. 10. 1997 eine
Bürgschaftsverpflichtung für
H.L. bei der Raiffeisenbank
T. eingegangen und haben in weiterer
Folge am 7. 2. 1999 der Firma
H.L.GmbH.
ein Darlehen in Höhe von 700.000,00 S gewährt. Über das
Vermögen der Gesellschaft wurde am 4. 3. 2002 Konkurs eröffnet welcher
am 4. 4. 2003 mittels Zwangsausgleich abgeschlossen wurde. Der Betrieb
wurde nach Aufhebung des Konkurses weitergeführt, Ihr Bruder
H.L. ist weiterhin
Geschäftsführer der
H.L.GmbH..
H.L.
ist in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH
nicht verpflichtet, die persönliche Haftung für deren
Verbindlichkeiten zu übernehmen. Die grundsätzliche Haftungsfreiheit
in Bezug auf Schulden der GmbH ist für diese Gesellschaftsform derart
charakteristisch, dass neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen
weder den Gesellschafter noch den Geschäftsführer eine Verpflichtung
trifft, für Gesellschaftsschulden einzustehen.
Es
bestand somit für Sie keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der
Bürgschaft bzw. zur Darlehensgewährung. Sie sind nicht verpflichtet
Ihrem Bruder das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die
Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen.
Die
wirtschaftliche Existenz Ihres Bruders ist nicht verloren gegangen. Er ist als
Geschäftsführer tätig und besitzt eine Liegenschaft in
E.."
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der
steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend aus, dass eine existenzbedrohende
Notlage des Bruders darin bestanden habe, indem die Raiffeisenbank aufgrund von
Zahlungsrückständen bei den Kreditraten, die offenen Kredite
fällig gestellt habe. Die Kredite seien sowohl mit Firmen- als auch mit
Privatvermögen des Bruders besichert gewesen. Die Fälligstellung der
Kredite hätte die Versteigerung des gesamten Vermögens, das auch seine
Privatwohnung umfasst, bewirkt und somit die Existenz des Bruders vernichtet.
Aus sittlichen Gründen habe sich daher der Bw. gezwungen gesehen, ein
Darlehen in Höhe von 700.000,00 S, das zur Bezahlung der offenen
Kreditraten verwendet worden sei und damit zur Beseitigung der
existenzgefährdenden Notlage diente, zu geben. Die sittliche Verpflichtung
dieses Darlehen zu gewähren, habe auch darin bestanden, dass der Vater von
der Bank zur Zahlung eines Betrages von 1 Mio. S, wofür dieser die Haftung
übernommen hatte, verpflichtet worden sei. Da der Vater über diesen
Betrag nicht verfügt habe, wäre auch das Liegenschaftsvermögen
des Vaters versteigert worden. Infolge dessen sei der Bw. aus sittlichen
Gründen gezwungen gewesen, sowohl die Existenz des Bruders, als auch die
seines Vaters zu retten. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 12. 9. 1989,
88/14/0163 entschieden, dass Darlehen an Angehörige,
außergewöhnlich und zwangsläufig sein könnten, wenn sich
das Darlehen als uneinbringlich erweise.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat im
Jahr 1997 eine Bürgschaft für das Kreditkonto seines Bruders
übernommen und im Jahr 1999 der Firma (GmbH) seines Bruders ein Darlehen in
Höhe von 700.000,00 S gewährt. Über das Vermögen der
Gesellschaft wurde am 4. März 2002 Konkurs eröffnet, welcher am
4. April 2003 mittels Zwangsausgleich abgeschlossen wurde. In seinem Antrag
auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte der Bw. die Kosten aus
der Inanspruchnahme als Bürge (5.351,30 €) bzw. den Verlust des
Darlehens (80 % von 60.588 €) als außergewöhnliche
Belastung geltend.
In der Berufung
bzw. im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, er gehe davon aus, dass die Hingabe
des Darlehens zwangsläufig erfolgt sei, da das Darlehen die wirtschaftliche
Notlage des Bruders entschärft, d. h. den Fortbetrieb seines Unternehmens
und damit seinen Lebensunterhalt gesichert habe. Die existenzbedrohende Notlage
des Bruders hätte darin bestanden, dass die Bank die offenen Kredite
fällig gestellt habe, was zur Versteigerung des gesamten Vermögens des
Bruders geführt hätte. Er habe sich daher aus sittlichen Gründen
verpflichtet gesehen, der Firma seines Bruders im Jahr 1999 ein Darlehen in
Höhe von 700.000,00 S zu gewähren. Es habe auch eine sittliche
Verpflichtung dem Vater gegenüber bestanden, da auch dieser zur Zahlung
eines Betrages von 1 Mio. S, wofür er die Haftung übernommen hatte,
verpflichtet worden sei. Da der Vater über diesen Betrag nicht verfügt
habe, wäre auch das Liegenschaftsvermögen des Vaters versteigert
worden, sodass er gezwungen gewesen sei, auch die Existenz des Vaters zu
retten.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig sein (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Handelt es sich um Belastungen aus Anlass eingegangener
Bürgschaften, so muss nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen
der Bürgschaftsverpflichtungen gegeben gewesen sein, wofür es unter
anderem erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die
Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen
Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Eine
existenzbedrohende Notlage liegt dabei aber nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
nur dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen droht, dieser seine berufliche Existenz also
nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können (vgl.
VwGH 26. 3.2003, 98/13/0072).
Was die Gründe für das Eingehen der
Bürgschaftsverpflichtung im Jahr 1997 betrifft, so hat der Bw. nicht einmal
behauptet, dass diese zwangsläufige gewesen seien. Auch hinsichtlich der
Darlehensgewährung im Jahr 1999 begründet der Umstand, dass
"ohne Gewährung des Darlehens die
Einkommensquelle des Bruders bereits im Jahr 1999 versiegt wäre, da eine
Fremdfinanzierung über Banken nicht mehr möglich gewesen sei",
für sich alleine noch keine Zwangsläufigkeit. Es wurde auch nicht
dargelegt, aus welchen Gründen die wirtschaftliche Existenz des Bruders
überhaupt verloren zu gehen drohte, dieser seine berufliche Existenz nicht
auch auf andere ihm zumutbare Weise - etwa durch Ausübung einer
nichtselbständigen Tätigkeit - erhalten hätte
können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ins ständiger
Judikatur ausgesprochen hat, setzt eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen
Gründen voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen der Übernahme der Bürgschaft bzw. der
Hingabe von Geldmitteln nicht entziehen kann. Dabei ist nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen entscheidend. Dass
das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich,
wünschenswert oder lobenswert erscheinen mag, reicht nicht aus, um eine
sittliche Verpflichtung anzunehmen.
Demzufolge sind Zahlungen aufgrund einer freiwillig oder im
Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommene
(Bürgschafts-)Verpflichtung nicht zwangsläufig, denn nach dem Urteil
billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand
verpflichtet, einem Angehörigen, das von diesem eingegangene
Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In
gleicher Weise besteht auch keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren
Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr (VwGH 26.3.2003,
98/13/0072; 16.12.1999, 97/15/0126; 17.12.1998, 97/15/0055; 21.9.1993,
93/14/0105).
Wie das FA bereits zutreffend ausgeführt hat, war der
Bruder des Bw. in seiner Stellung als Gesellschafter und
Geschäftsführer der H.L.GmbH. nicht verpflichtet - und dies
wurde im Berufungsverfahren auch nicht behauptet - die persönliche
Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen. Dies
gilt auch für den Vater des Bw., der laut Firmenbuchauszug ebenfalls
Gesellschafter der H.L.GmbH. war. Somit bestand für den Bw. auch in dieser
Hinsicht keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme jener Schulden,
für die sein Bruder bzw. sein Vater mit dem Privatvermögen hafteten
(VwGH 7.9.1993, 90/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits
wiederholt ausgesprochen hat, hat § 34 EStG 1988 nicht die Funktion,
wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben
können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer
Steuersubjekte zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast
auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
existenzbedrohende Notlagesittliche VerpflichtungUnternehmerrisikonahe AngehörigeBürgschaftszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0807-W/04
- Stammnummer
- 11131
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF