Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100044/2011
Fremdvergleich bei Geschäften mit verbundenen Unternehmen in Russland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100044/2011vom 16.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In ihrer Beschwerde hielt die Bf. dem Standpunkt der Betriebsprüfung entgegen, dass es der unternehmerischen Dispositionsfreiheit obliege, in Verhandlungen mit Kunden jährlich Vereinbarungen betreffend die Verrechnung von Verzugszinsen zu führen. Die Verrechnung von Verzugszinsen für die Jahre 2006 und 2007 sei auch auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung ausgesetzt worden. Die Nichtverrechnung habe auch eine wesentliche Rolle für die weitere geschäftliche Zusammenarbeit gespielt. Das Aussetzen der Verzugszinsen sei in der Folge als Rabattpotential in den Verhandlungen behandelt worden. Es lägen eindeutige Willenserklärungen über den Verzicht auf Verzugszinsen vor. Außerdem wären die Forderungen auf Verzugszinsen auf Grund des Vorsichtsprinzips wertzuberichtigen. Nach dem Jahr 2003 seien die Produktionsauslastung und die Umsätze in der Branche gesunken.
Im weiteren Beschwerdeverfahren führte das Finanzamt noch an, dass die Bilanzzahlen der Kunden das Vorbringen der Bf. nicht stützen könnten. Vielmehr lägen willkürliche Gewinnverschiebungen vor.
Dies wies die Bf. in einer Stellungnahme zurück. Die Verzugszinsenverrechnung sei Jahr für Jahr anhand der Wirtschaftslage und der getätigten Lieferungen und der Entwicklung der Rohstoffpreise besprochen worden. Langfristige Geschäftsverbindungen könnten nicht als verwerflich eingestuft werden. Es sei wichtig in Märkten wie Russland auf entsprechender Vertrauensbasis Geschäfte durchzuführen. Auch die Bf. habe von Lieferanten trotz langfristiger Zahlungsfristen keine Verzugszinsen verrechnet bekommen.
Diesen Ausführungen schloss die Bf. eine Vereinbarung „über die Anerkennung und Verrechnung von Verzugszinsen“ der Bf. mit der Firma AMR datiert vom 31.12.2008 an. In dieser Vereinbarung ist u.a. Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der entstandenen Schwierigkeiten auf dem [Rohstoff] Markt in der Russischen Föderation im Laufe des Jahres 2006, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Kunden des Werkes und aufgrund der gesamten negativen Situation auf dem Kreditmarkt wurde das gültige System für die Verrechnungen von Verzugszinsen, das vorher verwendet wurde, als ungültig anerkannt. Für die Lieferungen im Jahr 2006 hat der Lieferant die Verzugszinsen in Höhe von 138.248,53 USD unter Berücksichtigung des maximal möglichen Zahlungsverzuges 5 Tage verrechnet und in Anrechnung gebracht. Die Parteien haben vereinbart ein neues System für die Verrechnungen von Verzugszinsen hinsichtlich der im Jahr 2006 durchgeführten Lieferungen anzuwenden: Da die [Name der Bf.] von den Lieferanten des primären Rohstoffes das Zahlungsziel 90 Tage und mehr hat, muss ein maximal mögliches Zahlungsziel in die Geschäftsbeziehungen zwischen den Firmen aufgenommen werden und zwar 90 Tage ab dem Zustelldatum. Der Betrag von 44.190,58 USD muss als Verzugszinsen anerkannt werden. Diese Verzugszinsen müssen im Jahr 2008 in Anrechnung gebracht werden.“
Weiters legte die Bf. einen „Auszug aus dem „Versammlungsprotokoll der Gesellschaften [Name der Bf.] (Österreich) und OOO [AMR] (Russland) – (2005-2008)“ datiert vom 27.7.2009 und mit dem Briefkopf der „[AMR] GmbH“ vor. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „ Im Jahr 2005 begann die Firma [Name der Bf.] die Firma AMR mit dem Rohstoff zu beliefern. Da die Firma [Name der Bf.] sich für die Steigerung des Lieferumfangs in die freie Wirtschaftszone Kaliningrad interessierte, hat sie mit den Zahlungszielen geliefert. Da das Werk, für welches die Firma AMR den Rohstoff einkaufte sich in den Jahren 2005-2006 noch im Bau befand, wurden die Zahlungen für diesen Rohstoff manchmal verzögert. Es wurde zwischen dem Lieferanten und dem Kunden mittels mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen eine Einigung bezüglich der Auszahlung von Verzugszinsen erzielt. Insbesondere haben die Parteien vereinbart, dass für die Jahre 2005 und 2006 die Firma [Name der Bf.] keine Verzugszinsen verrechnen wird, und zwar aus dem Grund, dass der Kunde sich noch im Bau befand. Bezüglich der Verrechnung von Verzugszinsen haben die Firmen folgendes ausgemacht: Für das Jahr 2005 wurden die Verzugszinsen in Höhe von 54.074,40 USD verrechnet und müssten im Laufe des Jahres 2007 in Anrechnung gebracht werden. Für das Jahr 2006 wurden die Verzugszinsen in Höhe von 44.190,58 USD verrechnet und müssten im Laufe des Jahres 2008 in Anrechnung gebracht werden. Aufgrund der entstandenen Schwierigkeiten auf dem [Rohstoff] Markt in Russland in den Jahren 2007 – 2008, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Kunden des Werkes und aufgrund der gesamten negativen Situation auf dem Kreditmarkt, haben die Parteien vereinbart für die Jahre 2007 – 2008 keine Verzugszinsen zu verrechnen.“ Gezeichnet ist dieses Schreiben mit „Direktor, IN N.V.“
Im Zuge des Erörtertungsgesprächs wurde von allen Seiten festgehalten, dass es bezüglich der Gründe für einen Verzugszinsenverzicht keine zeitnahen Unterlagen (Protokolle etc.) gäbe. Die Bf. stellte in Frage, dass es sich bei der Firma AMR um ein verbundenes Unternehmen handle und verwies überdies auf das „Versammlungsprotokoll“ vom 27.7.2009. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich dabei aber um kein echtes Versammlungsprotokoll sondern nur um eine zusammenfassende Darstellung des Herrn IN.
In der mündlichen Verhandlung wurde dazu noch Folgendes vorgebracht:
[Prüfer]: Die AMR wurde im Jahr 2005 mit anderen Firmen gleichzeitig in Kaliningrad gegründet. Alle diese Firmen werden von der Fa. [LPA] beliefert. Insofern ergibt sich schon ein Verbundenheitsstatus mit der Firma [Name der Bf.]. Herr [Name Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.] war verfügungs- und zeichnungsberechtigt über Konten des Herrn GL bei der [Bank]. Herr GL ist außerdem seit Juli 2004 Gesellschafter- und Geschäftsführer der [Name der Bf.] und mehrerer Firmen aus der Gruppe der [LPA]. Der Sohn des Herrn GL, NL, war Alleingesellschafter der NUD, die gleichzeitig mit der Firma AMR gegründet wurde. Die periodengerechte Abgrenzung betrifft den Betrag von € 108.105,84 und die Fa. [LPA]. Bezüglich der geschätzten Beträge wurden keine Verzugszinsen von [Name der Bf.] verrechnet.
[Steuerlicher Vertreter]: Die NUD hat mit diesem Beschwerdepunkt nichts zu tun.
Über Befragen Herrn KOR ine bzw. steuerlichen Vertreter ob sie Informationen haben wer die Beteiligten an der Fa. AMR im Streitzeitraum gewesen sind, macht Herr KOR ine eine Abfrage an seinem PC im russischen Firmenbuch und teilt mit, dass vom 18.3.2005 (Gründung) bis 12.9.2005 Herr GL 100% Gesellschafter gewesen ist und vom 12.9.2005 bis zum Jahr 2007 Herr DE.
[Steuerlicher Vertreter]: Die Verzugszinsenforderungen wären überdies wertzuberichtigen. Nach den Bilanzen ergibt sich bei der [LPA] ein unternehmensrechtlicher Gewinn von € 800,00 (2004), € 34.700,00 (2005) und € 12.600,00 (2006). Aufgrund der Nichtfinanzierbarkeit der Verzugszinsen wäre eine Wertberichtigung auf 0,00 vorzunehmen. Die Hauptforderungen, die den Verzugszinsen zugrunde lägen, wurden von der Bf. nicht wertberichtigt, weil sich bei der [LPA] spiegelbildlich bei Berücksichtigung der entsprechenden Verbindlichkeiten eben noch der oben genannte unternehmensrechtliche Gewinn ausgeht.
[Vertreter Finanzamt]: Es ist nicht fremdüblich gar keine Verzugszinsen zu verlangen. Es wurden dazu offenbar auch keine konkreten Vereinbarungen getroffen über die Stundung von Verzugszinsen und bis wann diese gestundet sind.
[Steuerlicher Vertreter]: Es gibt eine mündliche Vereinbarung, dass keine Verzugszinsen verrechnet werden. Weitere Details wurden nicht vereinbart. Dass eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, schließe ich aus den äußeren Umständen. Ich kann an sich nicht genau sagen ob und wann und mit welchem Inhalt eine solche mündliche Vereinbarung geschlossen wurde.
[Prüfer]: Der Betrag von 108.105,84 wurde zunächst der [LPA] in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wurde dann storniert und durch eine Rechnung über den Betrag von 58.168,49 ersetzt. Der letztere Betrag betrifft denselben Zeitraum wie der erstgenannte Betrag.
[Steuerlicher Vertreter]: Aus der Stornierung dieser Rechnung schließe ich, dass es diesbezüglich Gespräche gegeben haben muss und aus wirtschaftlichen Gründen der Betrag reduziert wurde.
Keine weiteren Vorbringen zu diesem Thema.“
Unbestritten ist, dass die Bf. und die Kundin der Bf., die Firma LPA GmbH, verbundene Unternehmen sind und zwar durch die Beteiligungen des Herrn akademTitel rdn KOR an der Bf. (im Streitzeitraum im Ausmaß zwischen 72,92% und 36,27%) und an der Firma LPA GmbH (im Streitzeitraum im Ausmaß von rund 75% bis 18,6%). Zwischen diesen Unternehmen besteht also eine Nahebeziehung. Wenn die Bf. durch ein fremdunübliches Nichtverrechnen von Verzugszinsen gegenüber der ihr nahe stehenden Kundin einen Vermögensnachteil erlitten hat, dann wäre dies durch den Ansatz fremdüblicher Verzugszinsen steuerlich auszugleichen. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass es im Geschäftsleben üblich ist, für einen Zahlungsverzug Verzugszinsen zu verrechnen.
Im gegenständlichen Fall hat die Betriebsprüfung nach der Aktenlage insofern eine periodengerechte Abgrenzung vorgenommen, als sie eine stornierte Verzugszinsenabrechnung gegenüber der Firma LPA GmbH für den Zeitraum 04/2005 bis 09/2005 von 108.105,84 EURO zum Ansatz brachte und die ausgestellte Ersatzrechnung über 58.168,49 EURO unberücksichtigt ließ. Weiters setzte die Betriebsprüfung für den Zeitraum 09/2005 bis 12/05 geschätzte Verzugszinsen von 25.000,00 EURO und für das Jahr 2006 20.000,00 EURO gegenüber der Firma LPA GmbH an. Die Bf. wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass eine Verzugszinsenverrechnung der Dispositionsfreiheit unterliege und aus Rücksichtnahme auf die Vermögenslage der Kundin und zur Förderung der weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit unterblieben sei. Eine Forderung auf Verzugszinsen wäre jedenfalls wertzuberichtigen.
Es ist unbestritten, dass es über die gegenständliche Nichtverrechnung von Verzugszinsen keine zeitnahen Dokumentationen und Unterlagen gibt. Auch vermochte die Bf. nicht vorzubringen was genau bezüglich der Nichtverrechnung der Verzugszinsen mit der LPA GmbH vereinbart war. Die LPA GmbH erzielte in den Jahren 2004 bis 2006 unbestritten Gewinne. Sie hatte ein positives Eigenkapital und somit offenbar werthaltiges Vermögen. Bei dieser Sachlage wäre es an der Bf. gelegen, allfällige Zahlungschwierigkeiten bzw. eine Einbringlichkeitsgefährdung bei der Kundin der Bf. konkret darzutun und zumindest glaubhaft zu machen. Dies umso mehr als die Bf. bis September 2005 selbst Verzugszinsen verrechnet hat und zu diesem Zeitpunkt in der wirtschaftlichen Lage der Kundin offenbar keine negative Änderung eingetreten ist. Im Gegenteil. Das Betriebsergebnis in den Jahren 2005 und 2006 war besser als im Jahr davor (Bilanzgewinne 2004: 787,00 EURO; Bilanzgewinn 2005: 34.709, 89 EURO; Bilanzgewinn 2006: 12.671,57 EURO). Auch wenn durch den Ansatz der strittigen Verzugszinsen das Betriebsergebnis der LPA GmbH negativ würde, wäre damit noch nicht gesagt, dass es deswegen zu Zahlungsschwierigkeiten käme oder die Einbringlichkeit gefährdet wäre. Die Höhe der Hinzurechnung wurde nicht gesondert beanstandet. Die Hinzurechnung von Verzugszinsen gegenüber der LGMP GmbH in der von der Betriebsprüfung angesetzten Höhe erfolgte daher zu Recht.
Anders verhält es sich beim Ansatz von Verzugszinsen gegenüber der Firma AMR. Diesbezüglich hat die Betriebsprüfung im Schätzungswege Verzugszinsen für das Jahr 2005 in Höhe von 20.000,00 EURO und für das Jahr 2006 in Höhe von 50.000,00 EURO hinzugerechnet. In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass Herr GL, der ab dem Jahr 2004 mit etwa 25% an der Bf. beteiligt und einer der Geschäftsführer der Bf. war, auch vom 18.3.2005 (Gründung) bis 12.9.2005 100% Gesellschafter der Firma AMR gewesen ist. Vom 12.9.2005 bis zum Jahr 2007 war Herr DE der Alleingesellschafter der AMR. Solange GL an beiden Unternehmen beteiligt war, stellen die Bf. und die Firma AMR verbundene Unternehmen dar. Für die Zeit ab 12.9.2005 reichen die getroffenen Feststellungen aber nicht aus, eine weitere eindeutige Nahebeziehung zwischen der Bf. und der Firma AMR herzustellen. Unter diesen Umständen, dass nämlich eine Nahebeziehung zwischen der Bf. und der Firma AMR nur für wenige Monate nachgewiesen ist, hält es das Gericht für gerechtfertigt, die Schätzung der Verzugszinsen gegenüber der Firma AMR für das Jahr 2005 und für das Jahr 2006 zur Gänze fallen zu lassen. Der Umstand, dass auch in einem Zeitraum, wo eine Nahebeziehung nicht aktenkundig ist, Verzugszinsen nicht verrechnet wurden, lässt es möglich erscheinen, dass die Nichtverrechnung der Verzugszinsen gegenüber AMR sachliche Gründe hatte.
Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
Das Betriebsergebnis lt. Bp ist daher für das Jahr 2005 um 20.000,00 EURO und für das Jahr 2006 um 50.000,00 EURO zu vermindern.
5) Verrechnung von Geschäftsführerbezügen (K 2004 – 2006):
Herr akademTitel rdn KOR war in den Streitjahren sowohl Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. als auch der Firma LPA GmbH. Ab dem Jahr 2004 wurden seine Geschäftsführerbezüge bei der Bf. von ursprünglich 60.000,00 EURO pro Jahr auf 36.000,00 Euro pro Jahr reduziert und gleichzeitig seine Geschäftsführerbezüge bei der LPA GmbH von 36.000,00 EURO pro Jahr auf 60.000,00 EURO pro Jahr erhöht. Die Betriebsprüfung anerkannte diese Veränderungen der Geschäftsführerbezüge nicht. Sie seien willkürlich erfolgt. Dagegen wendet sich die Bf. mit dem Argument, dass Herr akademTitel rdn KOR mehr Zeit für die Firma LPA GmbH aufgewendet habe.
Diese Streitfrage war auch Gegenstand einer vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., Herrn akademTitel rdn KOR, eingebrachten Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde). Über diese Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 2.11.2015, RV/4100345/2011 entschieden und darin zur Frage der Verrechnung von Geschäftsführerbezügen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Die Verminderung des Gf-Bezuges für die Tätigkeiten bei der [Name der Bf.] GmbH von 60.000 Eur (bis 2004) auf 36.000 Eur p.a. (ab 2004) bzw. die vice versa erfolgte Erhöhung des Gf-Bezugs bei der LPA GmbH von 36.000 Eur (bis 2004) auf 60.000 Eur (ab 2004) wurde vom Bf mit dem Argument begründet, dass sich sein Tätigkeitsausmaß für die jeweilige Gesellschaft verändert habe, was auch eine Anpassung der jeweiligen Gehälter zur Folge gehabt habe. So seien ab 2004 zwei weitere Geschäftsführer für die [Name der Bf.] GmbH tätig gewesen und auch anhand der Aufstellung betreffend Reisetätigkeit sei erkennbar, dass sich seine Tätigkeit immer mehr zu Lasten der LPA GmbH hin verschoben hätte. Laut der als Beilage 2 titulierten Aufstellung sank die Reisetätigkeit iZm der Tätigkeit für die [Name der Bf.] GmbH von 81 Tage (2003) auf 0 Tage (2006). In den dazwischen liegenden Zeiträumen verbrachte der Bf. 20 (2004) und 13 (2005) Tage für die [Name der Bf.] GmbH im Ausland. Was die Reisetätigkeit für die [LPA] GmbH anbelangt, so zeichnet sich diesbezüglich folgendes Bild: Wurden im Jahre 2003 32 Auslandsaufenthaltstage ermittelt, so stieg die Reisetätigkeit im Jahre 2004 auf 81 Tage an und sank dann in den nachfolgenden Jahren auf 31 Tage (2005) und 32 Tage (2006).
Dass – wie von der belangten Behörde vorgebracht – einzig und allein steuerliche Gründe für eine Verminderung der Gf-Bezüge bei der [Name der Bf.] bzw. eine Erhöhung derselben bei der [LPA] GmbH ausschlaggebend gewesen wären, kann in Ansehung der vom Bf vorgebrachten Argumente nicht bejaht werden.
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Richter an.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Das Betriebsergebnis lt. Bp ist daher für die Jahre 2004 bis 2006 um jeweils 24.000,00 EURO zu erhöhen (Stornierung der Erfolgsminderung lt. Bp von jeweils 24.000,00 EURO).
6) Schulungskosten (K 2003):
Die Betriebsprüfung anerkannte unter dem Titel Schulungskosten für das Jahr 2003 geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 19.500,00 EURO nicht als Betriebsausgaben. Dazu brachte die Bf. vor, das einwöchige Seminar hätte in Split unter dem Arbeitstitel der „LPAG – Gruppe“ stattgefunden. Diese Art von Seminare, wo es um die Entwicklung des X-Marktes gehe, habe auch in den vergangenen Jahren an anderen Orten stattgefunden. Organisator sei die Moskauer Internationale Businessschule. Dieses Institut habe die Anweisung gegeben, die Kosten für das Seminar an die Firma TED Ltd. in Irland zu bezahlen, die die Fakturierung vorgenommen hat. Von diesem Seminar gäbe es keine Vortragsunterlagen mehr, man habe aber Unterlagen aus den Veranstaltungen im Vorjahr vorgelegt und biete damit die Glaubhaftmachung an.
Nach Ansicht des Gerichtes vermag eine Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Die Bf. behauptet nicht, dass ihr der Nachweis nicht zumutbar wäre (etwa durch Einholen von Seminarunterlagen beim Veranstalter/Organisator). Sie bringt zu diesem Seminar auch zu wenig Details vor wie etwa den Kreis der Seminarteilnehmer. Den Seminarkosten wurde daher zu Recht der Abzug versagt.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
7) Werbung und Anbahnung (K 2002 – 2006):
Die Beschwerde wendet sich gegen eine unter Hinweis auf die §§ 12 KStG und 20 EStG von der Betriebsprüfung vorgenommene Kürzung von aus dem Titel Werbung und Anbahnung geltend gemachter Aufwendungen um Beträge von 30.000,00 EURO (2002), 12.000,00 EURO (2003), 10.000,00 EURO (2004), 8.000,00 EURO (2005) und 10.000,00 EURO (2006) und bringt dazu vor, dass auf Grund der unterschiedlichen Unternehmenskulturen eine Geschäftsanbahnung in Russland bzw. den Oststaaten anders verlaufe und andere notwendige Aufwendungen mit sich bringe, als dies nach österreichischer Mentalität vorstellbar sei. Aus diesem Grund seien auch die in den Aufwendungen enthaltenen Werbungsaufwendungen höher als in vergleichbaren Betrieben, deren Geschäftszweig in westeuropäischen Ländern betrieben werde.
In seiner Stellungnahme führte der Prüfer noch an, dass die österreichische Rechtslage unabhängig von unterschiedlichen Unternehmenskulturen gelte.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung sind unter „Repräsentationsaufwendungen“ alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu „repräsentieren“ und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. Darunter fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 62f und die dort angeführte Judikatur mit Beispielen).
Nach den in den Akten einliegenden Ausdrucken der bezughabenden Buchhaltungskonten bestehen die von der Betriebsprüfung gekürzten Aufwendungen aus Ausgaben für Bewirtungen, Besuche von Kultur- und Sportveranstaltungen und für diverse Geschenke. Derartige Aufwendungen stellen aber typische Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar. Die Bf. wendet sich gegen die Kürzung der Aufwendungen auch nur mit dem Argument, dass es bei Geschäften mit Russland eine andere Unternehmenskultur gäbe. Dieses Argument vermag aber der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Gesetz auf eine bestimmte „Unternehmenskultur“ nicht abstellt.
Es war daher die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Durch dieses Erkenntnis ergeben sich folgende Änderungen bei den Besteuerungsgrundlagen:
Körperschaftsteuer:
| 2002
| EURO
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA
| 265.887,50
| PKW-Miteigentum
| - 3.200,00
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
| 262.687,50
| Einkommen lt. BFG
| 262.687,50
|
|
| 2003
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA
| 211.168,80
| PKW-Miteigentum
| - 4.450,00
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
| 206.718,80
| Einkommen lt. BFG
| 206.718,80
|
|
| 2004
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA
| 259.206,96
| PKW-Miteigentum
| - 5.100,00
| Verrechnung GF-Bezüge
| 24.000,00
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
| 278.106,96
| Einkommen lt. BFG
| 278.106,96
|
|
| 2005
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA
| 472.183,42
| PKW-Miteigentum
| - 5.100,00
| Verrechnung GF-Bezüge
| 24.000,00
| Verzugszinsen
| - 20.000,00
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
| 471.083,42
| Einkommen lt. BFG
| 471.083,42
|
|
| 2006
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA
| 263.450,60
| PKW-Miteigentum
| - 6.600,00
| Verrechnung GF-Bezüge
| 24.000,00
| Verzugszinsen
| - 50.000,00
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
| 230.850,60
| Einkommen lt. BFG
| 230.850,60
Bei der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer ergeben sich keine Änderungen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis hängt im Wesentlichen von der Lösung von Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung und nicht von der Lösung von Rechtsfragen ab, weshalb die Revision als unzulässig zu qualifizieren war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100044/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100044.2011
- Stammnummer
- 111273
- Gültig
- 16.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF