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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100955/2013

Sicherstellungsauftrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100955/2013vom 12.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Feststellungen des Finanzamtes Linz im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung bei der gegenständlichen Firma wurde festgestellt, dass zumindest seit Ende September 2011 kein Hinweis auf die Firma S-GmbH an der angegebenen Firmenadresse zu finden ist. Zustellungen an die Adresse waren erfolglos. Die Räumlichkeiten an der Firmenadresse wurden am 28. September 2011 von einem nicht mit der Sachlage vertrauten Vertreter geöffnet, wobei Belegordner vorhanden waren. Die bis 11/2011 abgegebenen elektronischen UVA's waren falsch und unvollständig. Von wem die Zugangsdaten verwendet wurden, konnte nicht eruiert werden. Es zeigt sich hier eine ähnliche Situation wie bei der Beziehung zur Firma F-GmbH.. Auch hier ist niemand direkt von der Seite der abgabenpflichtigen GmbH noch von deren steuerlichen Vertretung zur Schlussbesprechung erschienen. Die Situation vor Ort, welche im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt wurde, lässt eindeutig darauf schließen, dass auch zum Zeitpunkt der Rechnungsdatierungen bzw. angeblichen Lieferungen durch die Fa. S-GmbH einen Monat bis eineinhalb Monate vor dieser Feststellung keine Existenz derselben an der Adresse Adr7, bestand. Es wurde somit keinerlei Geschäftstätigkeit unter der Firmenanschrift entfaltet noch war vor Ort eine räumlicher Natur entsprechende Tätigkeitsausübung möglich. Unüblich ist auch eine Namensänderung per 25. August 2011 und (angebliche) Lieferung per 29. August 2011 an die Firma L und dann eine relativ rasche Beendigung der Geschäftstätigkeit am Firmenadressort im September 2011. Es befindet sich keine entsprechend nahe Filiale zum angeblichen Firmensitz, was trotz der Möglichkeit des online-bankings gerade im Geschäftsverkehr als unüblich anzusehen ist, da hier aus diversen Finanzierungs- und Gebarungsgründen doch immer wieder ein persönliches Gespräch - und damit eine örtliche Nähe - erforderlich ist. Im Hinblick auf die Bankverbindung mit der HS und des Wohnsitzes der beteiligten Personen in Sa bzw. SA ist davon auszugehen, dass das Firmenkonto bei dieser Bank aus dem Wohnsitzgrund angelegt wurde. Dies wäre mit ein Grund, eine eventuell überhaupt vorhandene wirtschaftliche Tätigkeit an einem anderen Ort als an der Firmenadresse zu unterstellen - was aber aufgrund einer falschen Tätigkeitsadresse wiederum zur Verweigerung des VSt-Abzugs beim Leistungsempfänger führen würde. Die Firma existierte somit an der angegebenen Adresse überhaupt nicht; es wurde auch keinerlei adäquate Geschäftstätigkeit dort entfaltet bzw. war vom faktischen gar nicht möglich. Auffallend in der Kette der Diesellieferanten war, dass die vorhin erwähnten Unternehmen AO, F-GmbH. bzw. S-GmbH auch bei anderen Mineralölhändlern als Lieferanten aufgetreten und aufgefallen sind bzw. im Zuge abgabenbehördlicher Außenprüfungsmaßnahmen als Scheinfirmen eingestuft wurden. Zu den angeführten Firmen AO, F-GmbH. bzw. S-GmbH sind bisher von den für sie zuständigen Finanzämtern folgende Prüfungsmaßnahmen vorgenommen worden: Das für die Fa AO zuständige Finanzamt Wien 1/23 hat im Zeitraum 3. November 2011 bis 4. April 2012 4 Begehungen am vermeintlichen Betriebssitz in Adr8, durchgeführt, und zwar am 3. November 2011, am 2. Dezember 2011, am 14. Dezember 2011 und am 4. April 2012. All diesen Begehungen war gemeinsam, das von der Gesellschaft niemand angetroffen werden konnte. Laut Auskunft der Hausmeisterin am 3. November 2011 war ihr der Mieter nicht bekannt bzw. werde das Lokal seit Monaten nicht benutzt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft konnte im Rahmen der durchgeführten Erhebungen nicht festgestellt werden. Das für die Fa F-GmbH. zuständige Finanzamt Wien 1/23 führte für den Zeitraum 11/2011 - 12/2011 eine Umsatzsteuersonderprüfung, aus der sich u.a. folgendes ergab: Es wurde kein direkter Ansprechpartner aus der Firma vorgefunden, zur Schlussbesprechung ist niemand erschienen, eine Postzustellung erfolgt an den Gründungsanwalt Rechtsanwalt TW, eine Aufklärung, wer die Ausgangsrechnungen der Fa F-GmbH. körperlich tätigte, erfolgte nicht und die Adresse der Firma ist mit der des Rechtsanwalts TW ident. Das für die Fa S-GmbH zuständige Finanzamt Linz führte eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 08/2011 - 12/2011 durch. Festgestellt wurde dabei, dass zumindest seit Ende September 2011 kein Hinweis auf die Fa S-GmbH an der angegebenen Adresse zu finden war. Auch hier ist niemand direkt von Seite der abgabenpflichtigen GmbH bzw. von deren steuerlichen Vertretung zur Schlussbesprechung erschienen. Steuerliche Feststellungen Umsatzsteuer Die aus Wareneinkäufen bei den Firmen AO (137.102,819, F-GmbH. (22.648,01 und 4.920,41) und S-GmbH (5.719,54) C-GmbH (11.598,46) abgezogenen Vorsteuerbeträge werden nicht anerkannt. Gewinnermittlung 1.) Eine im Jahr 2011 offensichtlich doppelt gebuchte Dieseleinkaufsrechnung der Fa AO ist in Höhe von 29.406,30 dem Gewinn hinzuzurechnen. 2.) Die nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge werden als zusätzliche Betriebsausgaben anerkannt. Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung, welche laut Eingabe der Bf vom 9. März 2016 unter Rechtsmittelverzicht anerkannt wurden, lagen gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer 2011 und 1-9/2012 in der im Sicherstellungsauftrag angeführten Höhe vor. Ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2001, 96/14/0170) in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen im Sicherstellungsauftrag angeführten Abgaben wurden zur Entstehung des Abgabenanspruches jedoch keine Feststellungen gemacht, daher war der Beschwerde hinsichtlich dieser Abgaben stattzugeben. Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von € 182.022,00, deren Einbringlichkeit als gefährdet bzw. wesentlich erschwert anzusehen war, wird das Vorliegen der Gefährdung der Einbringung selbst durch das Vorbringen im Vorlageantrag bestätigt, wonach d ie Auswirkung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages darin bestehe, dem Unternehmen die Liquidität zu entziehen, was jedenfalls zur Insolvenz des Unternehmens führen müsse. Im Rahmen der Insolvenz habe der Masseverwalter die Möglichkeit, die vereinnahmten Beträge im Rahmen einer Anfechtung zurückzufordern, sodass die Behörde vorerst den sichergestellten Betrag wieder herausgeben müsse und sodann die Konkursquote erhalte, sofern eine solche ausgeschüttet werde. Die Meinung der Bf, der Sicherstellungsauftrag wäre ersatzlos aufzuheben, da er infolge der Vollstreckbarkeit der Abgabenansprüche obsolet geworden sei und auch infolge Bezahlung der aus der Außenprüfung resultierenden Abgabennachforderungen nicht mehr zur Sicherung allfälliger Abgabenforderungen dienen könne, übersieht, dass das Verfahren über eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag sich auf die Überprüfung der Frage zu beschränken hat, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Daher kann das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung Umstände nicht berücksichtigen, die nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetreten sind (vgl. VwGH 24.1.1996, 95/13/0147). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 12. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100955/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100955.2013
Stammnummer
111224
Gültig
12.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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