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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102068/2008

1. Kann wirtschaftliches Eigentum an einer Betriebsliegenschaft nach erfolgter Schenkung beim Geschenkgeber bleiben? 2. Entnahmewert von Liegenschaften iZm einander widersprechenden Gutachten - freie Beweiswürdigung 3. Abfertigungszahlung an Betriebsnachfolger (Sohn) bei unentgeltlicher Betriebsübergabe 4. Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG nach Rückziehung einer gemäß § 6 Abs. 2 UStG abgegebenen Optionserklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102068/2008vom 11.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Hinblick auf die bereits von der Prüferin ins Treffen geführte eindeutige Judikatur des VwGH betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit einer an den aus dem nahen Angehörigenkreis stammenden früheren Dienstnehmer und Übernehmer des Betriebes ausgezahlten Abfertigungszahlung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen wird, erweist sich angesichts der gleichgelagerten Sachverhaltskonstellationen das Beschwerdevorbringen als nicht geeignet, ein Abgehen von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 24.6.1986, 84/14/0080; 17.1.1989, 86/14/0008; 1.12.1992, 89/14/0176) zu rechtfertigen. Insoweit sich die Beschwerde daher gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2003 richtet, war sie als unbegründet abzuweisen. 3. Zur Umsatzsteuer 2000 Nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei sind die Umsätze von Grundstücken iSd § 2 GrEStG. Gemäß § 6 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer einen Umsatz der gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln (Option zur Steuerpflicht). Die Ausübung der Option ist an keine besondere Form gebunden Im Zuge der Bp wurde im Zusammenhang mit der Entnahme der Liegenschaft in B gemäß § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht optiert. Dies hatte zur Folge, dass die Prüferin den von ihr mit S 2.118.283,80 ermittelten Verkehrswert mit dem Normalsteuersatz von 20% der Umsatzsteuer unterwarf. Mit Schreiben vom 20.3.2006 wurde der Antrag zurückgezogen. Die Rücknahme der Option ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich. Daraus ergibt sich jedoch die Konsequenz, dass zwar der Entnahmevorgang nicht der Steuerpflicht unterliegt, jedoch eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG durchzuführen ist. Die von der Prüferin in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2008 dargestellte rechnerische Ermittlung der Vorsteuerkorrektur blieb vom Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin unwidersprochen und wird der im Rahmen dieses Erkenntnisses durchzuführenden Neuberechnung der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. Betragsmäßig war die im Jahr 2000 zu erfassende Vorsteuerberichtigung sohin mit S 47.223,17 (€ 3.431,84) zu berücksichtigen. Insoweit sich die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2000 richtet, war ihr somit teilweise stattzugeben. 4. Teilschuldverhältnisse Zum Begehren, die Teilschuldverhältnisse der Rechtsnachfolger bereits im Abgabenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, ist abschließend Folgendes zu festzuhalten: Laut Ritz (BAO 5 , § 19, Tz 12) ist strittig, ob die Beschränkungen der Inanspruchnahme von Erben bereits bei der Abgabenfestsetzung oder erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sind. Nach dem VwGH-Erk vom 21.5.1985, 85/14/0006, ist dieser Beschränkung nicht in Feststellungsbescheiden (im Beschwerdefall gem § 188) Rechnung zu tragen, weil derartige Bescheide keinerlei Abspruch über Schulden zum Inhalt haben. Nach der Judikatur des OGH (zB 23.4.1969, 5 O b 8/69, NZ 1970, 59; offenbar glA VwGH 19.8.1997, 95/16/0099, 0100, wonach die Haftungsbeschränkung im Verfahren über Berichtigungsanträge gegen Gerichts­gebühren betreffende Zahlungsaufträge zu berücksichtigen ist) liegt keine Exekutionsbeschränkung, sondern eine Minderung der materiell­rechtlichen Verpflichtungen des Erben vor. Folgt man dieser Auffassung, so wäre im an den Erben als Rechtsnachfolger gerichteten Abgabenbescheid zwar die Höhe des Abgabenanspruches (§ 4) in voller Höhe festzustellen, jedoch die Beschränkung bei der Festsetzung des Abgabenzahlungsanspruches (und damit auch bei der Buchung dieses Betrages auf dem Abgabenkonto) zu berücksichtigen. Nach Stoll (BAO, 196; ebenso Reeger/ Stoll, AbgEO, 16) ist der Haftungsbegrenzung nicht in Abgaben- oder Feststellungsbescheiden Rechnung zu tragen, sondern erst im Einhebungs- und Einbringungsverfahren. Die gegenteilige Ansicht sei ebenso vertretbar, aber praktisch nicht zu realisieren (Stoll, BAO, 197). Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen im Erkenntnis vom 21.5.1985, 85/14/0006 sowie jene von Stoll, wonach eine gegenteilige Ansicht "praktisch nicht zu realisieren" sei, sieht das BFG keine Möglichkeit, dem ergänzend erstatteten Begehren bereits im Abgabenfestsetzungsverfahren zu entsprechen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil es sich im Beschwerdefall einerseits ausschließlich um die Würdigung der vom Bf. vorgelegten Beweismittel (Sachverständigengutachten) im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO handelte und andererseits die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des VwGH als geklärt anzusehen sind. Die Gegenstandsloserklärung einer zurückgezogenen Beschwerde ist eine sich aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Rechtsfolge. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht berührt, weshalb auch diesbezüglich eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Wien, am 11. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102068/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102068.2008
Stammnummer
111211
Gültig
11.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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