Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102995/2015
Rückerstattung der Einmalzahlung gemäß Steuerabkommen Schweiz-Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102995/2015vom 29.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Anonyme Abgeltung: Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die anonyme Abgeltung oder verschweigt er sich, dann kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Banken berechnen und ziehen den österreichischen Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf das bestehende Vermögen ab und leiten diesen (über CH Steuerverwaltung) an die österreichischen Steuerbehörden weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht als abgegolten. Diese wirkt hinsichtlich des Schwarzgeldes zusätzlich auch strafbefreiend. In diesen Fällen erhält der österreichische Bankkunde eine auf seinen Namen ausgestellte Bestätigung über die erfolgte Zahlung.
Diese dient dem Nachweis über die erfolgte Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Finanzbehörden.
- Freiwillige Meldung: Entscheidet sich der Anleger, der österreichischen Finanzverwaltung seine Vermögenswerte offenzulegen, weil es sich vielleicht nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist, dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall meldet die Bank die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung und diese leitet sie weiter an die österreichische Finanzverwaltung. Danach wird der Kontoinhaber aufgefordert die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.
In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt die Einmalzahlung bezahlt worden ist:
Die Einmalzahlung ist laut den beiden Bescheinigungen über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung am 10. Juni 2013 bezahlt worden.
In einem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob die Einmalzahlung - bezogen auf den Zeitpunkt 10. Juni 2013 - ohne rechtlichen Grund bezahlt worden ist.
Diese Beurteilung ist, wie gesagt, bezogen auf den Zeitpunkt 10. Juni 2013, und im Einklang mit dem oben wiedergegebenen Beispielfall - des sich nachträglich Herausstellens, dass die betroffene Person nicht in Österreich zum relevanten Zeitpunkt ansässig war - durch die österreichische Behörde und mit dem Erkenntnisstand der österreichischen Behörde vorzunehmen.
Diese Beurteilung ergibt Folgendes:
Am 06. Mai 2013 erstattete die steuerliche Vertretung der Bf. Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG wie folgt:
Unsere Mandanten sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und haben Ihren
Hauptwohnsitz in 2... .
1. Darlegung des Sachverhaltes
Unsere Mandanten unterhielten gemeinsam seit ... 2007 zwei
Vermögensverwaltungskonten bei der ... bank ... (L...) lautend auf (den Ehegatten der Bf. und (die Bf.). Die auf diesen beiden Depots als Ersteinlage erfassten Gelder stammen aus dem gemeinsamen Vermögen unserer oa Mandanten, weshalb ihnen die beiden Depots daher jeweils zur Hälfte zuzurechnen sind. Die Mittel für die im Jahr 2007 angeschafften Vermögenswerte resultieren aus dem Verkauf von im Jahr 2000 gekaufter Wertpapiere (V...), aus einem Bausparvertrag und aus gemeinsamen sonstigen Ersparnissen oa Mandanten.
Anfang Juni 2010 wurden die bei der ...bank ... geführten Depots
auf zwei neu eröffnete Depots bei der ... Bank SA, Schweiz (Nr ...) übertragen und die Depots bei der ... bank ... geschlossen.
Auf diese neu eröffneten Depots bei der (Bank) wurden die Wertpapiere aus dem Depot
bei der ...bank ... übertragen, weshalb die Depots weiterhin im gemeinsamen Eigentum der Eheleute ... stehen und die Einkünfte wiederum jeweils zur Hälfte den beiden Mandanten zuzurechnen sind.
Konkret handelt es sich um nachfolgend angeführte Depots einerseits bei der ...bank und andererseits bei der (Bank):
[zahlenmäßige Darstellung]
Der Wert der Depots bei der ...bank zum 4.6.2010 (Datum der Auflösung der Depots bei der ...bank ...) belief sich in Summe auf € 48.843,84.
Auf den beiden oa Depots bei den jeweiligen Banken befinden sich nur
Investmentfondsanteile. Die auf den Depots erwirtschafteten Erträge wurden der
Wiederveranlagung zugeführt. Auszahlungen fanden im gesamten Betrachtungszeitraum keine statt.
Unsere Mandanten haben die Einkünfte aus den auf den Depots befindlichen
Vermögenswerten (Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG bzw sonstige Einkünfte gemäß § 30 EStG) nicht in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 deklariert.
Unsere Mandanten waren sich - insbesondere aufgrund des Auslandssachverhaltes bzw
Auslandsbezuges und der nicht erfolgten Auszahlungen - der Steuerpflicht in Österreich nicht bewusst und haben es auch verabsäumt, sich über die steuerliche Würdigung dieser Einkünfte zu informieren.
Unsere Kanzlei wurde Ende Dezember 2012 von oa Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und für die Erstellung einer Selbstanzeige in dieser Sache zugezogen.
Die vorliegende Selbstanzeige betrifft die Einkommensteuer für die in den Jahren 2007 bis 2010 erzielten und nicht erklärten Einkünfte aus der Veranlagung der betreffenden Geldbeträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG bzw sonstige Einkünfte gemäß § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012) (des Ehegatten der Bf. und der Bf.).
Die vorliegende Selbstanzeige ist rechtzeitig und bewirkt Straffreiheit, da zum Zeitpunkt der Selbstanzeige weder Verfolgungshandlungen gesetzt sind (§ 29 Abs 3 lit a FinStrG) noch die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt ist und dies den Anzeigenden bekannt ist (§ 29 Abs 3 lit b FinStrG):
2. Rechtliche Beurteilung
Die vorstehenden Ausführungen sind unseres Erachtens wie folgt zu würdigen:
Bei den Einkünften aus den auf den Depots bei der ...bank ... bzw bei der (Bank) verwahrten Vermögenswerten handelt es sich einerseits um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) und andererseits um sonstige Einkünfte gemäß § 30 EStG. Letztere resultieren aus dem regelmäßigen An- und Verkauf von Vermögenswerten
(Spekulationsgewinne gemäß § 30 EStG). Unsere Mandanten hätte diese Erträge in ihren
Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw sonstige Einkünfte
deklarieren müssen - beide jeweils zur Hälfte. In der vorliegenden Selbstanzeige werden die Einkünfte für den Zeitraum 2007 bis 2010 im Detail ermittelt.
3. Ermittlung der nachzuversteuernden Einkünfte
Für die Ermittlung der insgesamt für den noch nicht bemessungsverjährten Zeitraum 2007 bis 2010 nachzuversteuernden Einkünfte sind wir von den uns von der ...bank ... bzw der (Bank) zur Verfügung gestellten Vermögensaufstellungen, Gewinn- und Erträgnisaufstellungen und sonstigen Unterlagen ausgegangen. Diese
Detailunterlagen legen wird der vorliegenden Selbstanzeige bei.
Bei der Ermittlung der aus der Veranlagung des Vermögens aus ausländischen Kapitalanlagen bezogenen steuerpflichtigen Einkünfte wurde im Einzelnen wie folgt vorgegangen:
- Die laufenden Erträge (insbesondere Zinsen, Ausschüttungen) können den vorliegenden
Unterlagen unmittelbar entnommen werden. Die laufenden Erträge unterliegen einer
Steuerpflicht mit dem 25%igen Sondersteuersatz gemäß § 37 Abs 8 EStG vor BudBG
2011.
- Hinsichtlich der im Depot enthaltenen Investmentfonds wurden bei in Österreich steuerlich registrierten Fonds den vom BMF veröffentlichten Daten die ausschüttungsgleichen Erträge der Investmentfonds entnommen. Bei so genannten "schwarzen" Investmentfonds wurden gemäß 42 Abs 2 InvFG die pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge angesetzt.
- Darüber hinaus haben wir aus den vorliegenden Unterlagen die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisierten und daher nach § 30 EStG steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinne aus Wertpapiertransaktionen ermittelt. Die mit den erzielten
Spekulationsgewinnen verbundenen Spesen wurden anteilig berücksichtigt. Dabei wurden
sowohl anteilige Verwaltungs- und Administrationsgebühren angesetzt, da zu den
Werbungskosten nicht nur unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehende Ausgaben zählen, sondern auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjekts und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen (siehe zB Kanduth-Kristen in Jakom, EStG3, § 30 R2 57 mit Verweis auf VwGH 31.7.02, 98/13/0201). Die so ermittelten Beträge ergaben in den jeweiligen Jahren entweder einen Verlust oder waren unter der Freigrenze von € 440,00.
- Die Umrechnung von Fremdwährungen in Euro erfolgte bereits durch die Bank bzw in
unseren Berechnungen zum jeweiligen aktuellen Umrechnungskurs.
Auf Basis der in den beiliegenden Aufstellungen im Detail dargestellten Berechnungen
ergeben sich für unsere Mandanten insgesamt für die Jahre 2007 bis 2010 folgende
nachzuversteuemde Einkünfte (in €):
[zahlenmäßige Darstellung]
Daraus ergit sich bei einer Aufteilung 50% : 50% für ... die Bf. folgende
zusammenfassende Darstellung iZm den ausländischen Kapitalanlagen (Beträge in €):
[zahlenmäßige Darstellung]
Im Hinblick auf die nicht vermeidbaren Unschärfen bei den durchgeführten vorläufigen
Berechnungen des nachzuversteuemden Einkommens werden unsere Mandanten für die zu erwartende Einkommensteuernachzahlung für die Jahre 2007 bis 2010 vorläufigen Betrag in nachfolgend angeführter Höhe zur Einzahlung bringen.
[zahlenmäßige Darstellung]
Auf Grund dieser Selbstanzeige erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren am 16. Juli 2013 neue Einkommensteuerbescheide und resultierte bspw. betreffend das Jahr 2008 eine Abgabennachforderung in Höhe von € 950,46.
Die Begründung lautet:
Auf die Angaben in der Selbstanzeige vom 8.5.2013 wird verwiesen.
Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig.
Auf Grund dieser am 06. Mai 2013 erstatteten Selbstanzeige und Berücksichtigung der nachfolgenden Bescheiderlassungen ist - bezogen auf den Zeitpunkt 10. Juni 2013 - die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob eine Einmalzahlung gemessen an den Abkommensbestimmungen ohne rechtlichen Grund bezahlt wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu lösen ist.
Wien, am 29. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102995/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102995.2015
- Stammnummer
- 111134
- Gültig
- 29.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF