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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100126/2013

Bei den zeitgleich abgeschlossenen Verträgen, Miet- und Untermietvertrag, handelte es sich steuerrechtlich um eine Darlehensvereinbarung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100126/2013vom 27.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

12. Der Bf. monierte im Schreiben vom 18.4.2016, es bestünden Widersprüche zu den Feststellungen des Prüfers im Bericht vom 28.2.1994 und den Feststellungen im Bericht vom 6.10.1995, unterließ allerdings eine nähere Ausführung und eine Gegendarstellung dazu. Tatsache ist, dass aus der in der Tz. 15 des Berichtes vom 28.2.1994 für die Jahre 1988 bis 1991 dargestellten Überschussermittlung F hohe sonstige Erträge erklärt hatte. Die Frage des BFG ob sich diese Erträge aus den Zinsaufwendungen und Zinserträgen zusammensetzten, beantwortete das Finanzamt dahingehend, dass dies nicht direkt ersichtlich sei, aber davon ausgegangen werden könne, dass Zinserträge betreffend die G GmbH enthalten seien. Die Zinsverrechnung zwischen den damaligen Vertragsparteien könne allerdings mangels vorhandener Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden. Es wäre am Bf. gelegen darzulegen, inwiefern er einen Widerspruch orte und Klarheit in die vermeintliche Diskrepanz zu bringen. Auch dem Einwand im Schreiben vom 18.4.2016, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Bericht vom 6.10.1995 speziell Tz. 23. 5. und 8. als Beweismittel herangezogen werde, ist zu entgegnen, dass F Alleingesellschafter der G GmbH war, beide Finanzierungsbedarf hatten und sich beide für diese Finanzierungsvariante entschieden haben. Zu den durch das BFG aufgezeigten Naheverhältnis und den möglicherweise vorgelegenen verdeckten Ausschüttungen der GmbH an ihren Gesellschafter durch die übernommene Darlehenstilgung verschwieg sich der Bf. während das Finanzamt mit einem stattgefundenen Vorteilsausgleich argumentierte. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema verdeckte Ausschüttung erübrigte sich, da dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. 13. Ist im gegenständlichen Beschwerdefall vom Vorliegen einer Darlehensvereinbarung auszugehen, so ist die Mietvorauszahlung nach Maßgabe des Darlehenszeitraumes aliquot in Teilbeträgen zu versteuern ist. Wenn das Finanzamt bei Berechnung der aliquoten Mietzinszahlungen offensichtlich außer Betracht gelassen hat, dass der Untermietvertrag (= Darlehensrückzahlungsvereinbarung) mit Ablauf des Jahres 2007 zwingend endet und damit auch die Aufrechnungsmöglichkeit mit aliquoten Mietzinszahlungen von jährlich einem Zwanzigstel (1/20) endet, können die bisher steuerlich nicht erfassten Differenzbeträge (€ 724.305,91 = € 55,715,84 x 13) aufgrund eines angesetzten Aufrechnungsbetrages von lediglich einem Dreiunddreißigstel (1/33) nicht im Jahr 2007 nachgeholt werden. Das Finanzamt musste entgegen seinen Ausführungen, es sei nicht bekannt gewesen sei, dass nach 20 Jahren alle wechselseitigen Forderungen ausgeglichen seien (Punkt 10.1. des Antwortschreibens) wissen, dass der Untermietvertrag nach der fixen Laufzeit von 20 Jahren endete und bereits zu Vertragsbeginn feststand, dass binnen zwanzig Jahren ein Betrag von ATS 41,514.000,-- an die Leasinggesellschaft zu leisten war. V. Rechtliche Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 8.7.2016 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Entscheidung über die Beschwerde oblag damit der Einzelrichterin. 2. War nach dem festgestellten Sachverhalt (Punkt III. 7.) vom Vorliegen einer Darlehensvereinbarung auszugehen, sind die aliquoten Mietzinszahlungen mit den Darlehensrückzahlungsraten aufzurechnen und in den Beschwerdejahren 2006 und 2007 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils € 91.931,13 zu erfassen. Die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO entsprechend abzuändern. Zur Berechnung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2006 und 2007 wird auf das diesem Erkenntnis beiliegende Ermittlungsblatt verwiesen. VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich zum einen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt (Punkte IV.) und die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH (Punkte II. 2. bis 6.) ausreichend beantwortet ist. Innsbruck, am 27. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100126/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100126.2013
Stammnummer
111129
Gültig
27.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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