RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101047/2011

Umsatzsteuerliche Beurteilung des Verkaufes von Tupperware Produkten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101047/2011vom 07.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Demzufolge steht fest, dass die Bf. im Zuge des Verkaufes der Tupperware Produkte unstrittig in einer umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung zu den Gästen stand. Gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Damit gehörte zur Bemessungsgrundlage der Bf. im Sinne des § 4 Abs 1 UStG 1994 alles, was die Gäste für die erhaltenen Waren aufgewendet haben. Zum Vorbringen der Vorsteuerschätzung ist auszuführen, dass ein Vorsteuerabzug eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 voraussetzt, da diese eine materiell rechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges darstellt. Sofern eine Rechnung nicht ausgestellt und zugeleitet worden ist, ist eine Schätzung der Vorsteuern nicht zulässig. Waren jedoch ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern entsprechend der Judikatur des VwGH geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des 11 Abs 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind ( VwGH 15.6.1988, 84/13/0279). Die Beweislast trifft den Unternehmer. Für den konkreten Fall folgt daraus, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung der Vorsteuern nicht vorliegen, da die Bf. nicht behauptete, von den Beraterinnen Rechnungen erhalten zu haben, die in der Folge in Verlust geraten wären. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die den konkreten Fall betreffende Feststellung, ob umsatzsteuerrechtlich die Verfügungsmacht verschafft worden ist, eine Frage des Sachverhaltes darstellt und somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG dadurch nicht berührt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 7. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101047/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101047.2011
Stammnummer
111088
Gültig
07.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF