Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101047/2011
Umsatzsteuerliche Beurteilung des Verkaufes von Tupperware Produkten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101047/2011vom 07.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Demzufolge steht fest, dass die Bf. im Zuge des Verkaufes der Tupperware Produkte unstrittig in einer umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung zu den Gästen stand.
Gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Damit gehörte zur Bemessungsgrundlage der Bf. im Sinne des § 4 Abs 1 UStG 1994 alles, was die Gäste für die erhaltenen Waren aufgewendet haben.
Zum Vorbringen der Vorsteuerschätzung ist auszuführen, dass ein Vorsteuerabzug eine Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs 1 UStG
1994 voraussetzt, da diese eine materiell rechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges darstellt. Sofern eine Rechnung nicht ausgestellt und zugeleitet worden ist, ist eine Schätzung der Vorsteuern nicht zulässig. Waren jedoch ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern entsprechend der Judikatur des VwGH geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des 11 Abs 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind ( VwGH 15.6.1988, 84/13/0279). Die Beweislast trifft den Unternehmer.
Für den konkreten Fall folgt daraus, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung der Vorsteuern nicht vorliegen, da die Bf. nicht behauptete, von den Beraterinnen Rechnungen erhalten zu haben, die in der Folge in Verlust geraten wären.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die den konkreten Fall betreffende Feststellung, ob umsatzsteuerrechtlich die Verfügungsmacht verschafft worden ist, eine Frage des Sachverhaltes darstellt und somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG dadurch nicht berührt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101047/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101047.2011
- Stammnummer
- 111088
- Gültig
- 07.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF