Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100120/2016
Vorliegen der Unternehmereigenschaft bei Wohnungserwerb zu Vermietungszwecken sowie spätere Aufgabe der Vermietungsabsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100120/2016vom 14.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie schon erwähnt ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da die Beschwerdeführerin, wie im vorigen Abschnitt geklärt, ihre Vermietungsabsicht für die Beschwerdegegenständliche Wohnung bereits bei deren Kauf im Kaufvertrag und durch Ausüben der Option auf Regelbesteuerung für jeden unbefangenen Dritten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, steht es ihr auch zu, die Vorsteuern aus dem Erwerb und dem Ausbau der zu vermietenden Wohnung nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 abzuziehen („Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. …“) und war daher der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuer 2011 bis 2013 stattzugeben.
Soweit die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01/2015 betroffen ist, muss wie der oben dargestellte Sachverhalt ergibt, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb im Januar 2015 aufgegeben und die beschwerdegegenständliche Wohnung in das Privatvermögen übernommen hat. Dementsprechend ist die Entnahme der Beschwerdegegenständlichen Wohnung nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass entsprechend § 4 Abs. 8 UStG 1994 Wiederbeschaffungspreis der noch unbenutzten Wohnung den zeitlich nahen Anschaffungskosten entspricht, weswegen im Effekt auch in diesem Punkt der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid jedoch abzuändern war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Sowohl zur Frage des Beginns der Unternehmereigenschaft als auch zu deren Ende besteht eine stetige reiche Judikatur und Literatur, welcher in dieser Entscheidung gefolgt wurde und wird insoweit auf die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Wesentliches Element dieses Erkenntnisses ist hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum als Unternehmerin anzusehen war, die Beweiswürdigung. Da also in diesem Erkenntnis keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930) berührt wurden, ist eine Revision unzulässig.
Linz, am 14. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100120/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100120.2016
- Stammnummer
- 111085
- Gültig
- 14.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF