Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100772/2015
Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung - mangelnder Nachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100772/2015vom 05.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer auch gegen die Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2012 und 2013 Rechtsmittel eingebracht. Erfolgreich können in der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nämlich die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides (VwGH 30.11.93, 90/14/0234; UFS 30.4.10, RV/0047-I/05; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 19).
Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (Doralt, EStG 11.Lfg, § 45 Tz 14; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 13). Das ist hier der Fall.
Nunmehr ergibt sich für das Jahr 2010 eine Abgabengutschrift von 296,00 €. Der bekämpfte Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2012 ist daher gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 abzuändern, die Einkommensteuervorauszahlung für 2012 beträgt somit 0,00 €.
Für das Jahr 2011 ergibt sich eine Einkommensteuerbelastung von 347,00 €. Der bekämpfte Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2013 ist daher gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 abzuändern und die maßgebliche Einkommensteuerschuld in Höhe von 347,00 € um 9 Prozent zu erhöhen. Die Einkommensteuervorauszahlung für 2013 beträgt somit 378,00 €.
5. Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig, weil sich einerseits die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz ergeben bzw. andererseits die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt sind.
Linz, am 5. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100772/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100772.2015
- Stammnummer
- 111072
- Gültig
- 05.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF