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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101087/2014

Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge aus "schwarzen" Investmentfonds, wenn kein Selbstnachweis möglich ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101087/2014vom 08.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Übrigen hat auch schon der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen, die Voraussetzungen an einen qualifizierten Einzelnachweis gleich zu gestalten wie an den Nachweis durch einen steuerlichen Vertreter, da eine Besserstellung des Einzelnachweises vom Gesetzgeber nicht vorgesehen werden müsse. Wenn daher ein qualifizierter Nachweis unstrittig nicht erbracht wird, führt die gesetzeskonforme Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge eben dazu, dass die Berufung dagegen als unbegründet abzuweisen ist (vgl. UFS 04.02.2011, RV/0992-W/10). Der Vollständigkeit halber wird hier auch noch klargestellt, dass, sollte bei einem inländischen Fonds ein derartiger Nachweis fehlen, aus gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls eine Schätzung iSd § 42 Abs. 2 InvFG 1993 erfolgen müsste (vgl. Jakom/Marschner EStG, 2010, § Rz 110). 3.3. Schätzung gemäß § 184 BAO Der Einwand der Bf., die Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge wäre nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO vorzunehmen, da die pauschale Schätzmethode des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führe, ist damit zu entkräften, dass im vorliegenden Fall für eine Schätzung gemäß § 184 BAO gar kein Raum bleibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 18.12.2008, 2006/15/0053, deutlich gemacht hat, stellt die Regelung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 nämlich eine Bestimmung des materiellen Abgabenrechts dar und ist in der für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs geltenden Fassung anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde - wie bereits mehrfach erwähnt - ein qualifizierter Einzelnachweis iSd § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 („in gleichartiger Form“) zweifelsfrei nicht erbracht, vielmehr hat die Bf. die ausschüttungsgleichen Erträge bloß nach einer eigenen Methode - anhand von Kursentwicklungen bzw. von Erträgnisberechnungen der eidgenössischen Finanzverwaltung - geschätzt. Wie der Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis festgestellt hat, funktionieren Fonds allerdings sehr komplex und hängt die tatsächliche Ertragskraft von einer Vielzahl von Faktoren ab. Eine reine Gegenüberstellung von Kursentwicklungen kann dieser Komplexität jedoch in keinster Weise gerecht werden und daher auch keinen qualifizierten Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (wie gesetzlich gefordert) darstellen. Auch geht aus den von der Bf. gelieferten Erträgnisaufstellungen der eidgenössischen Finanzverwaltung gar nicht hervor, um welche Art von Erträgen (ausschüttungsgleiche Erträge oder Substanzgewinne) es sich handelt und wie diese Erträge ermittelt worden sind. Dazu kommt, dass Kurse von Wertpapieren überhaupt nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Erträge der jeweiligen Fonds besitzen, da Kursentwicklungen von verschiedensten Faktoren abhängen und v.a. auch die Erwartungen zukünftiger Entwicklungen widerspiegeln (vgl. Begründung der angefochtenen Bescheide und der Beschwerdevorentscheidung). Dass die Erbringung des o.a. Selbstnachweises zwar komplex, aber nicht unmöglich ist, wurde oben ebenfalls bereits näher ausgeführt (siehe dazu die dbzgl. Ausführungen unter Punkt 3.1.). Im Ergebnis hat die Bf. den gesetzlich geforderten Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge aus „schwarzen“ Investmentfonds somit nicht erbracht, weshalb im vorliegenden Fall richtigerweise gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 vorzugehen war. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. Art. 133 Abs. 4 B-VG). Zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der Regelungen des § 40 InvFG 1993, idF BGBl. I Nr. 69/2008, sowie des § 42 InvFG 1993, idF BGBl. I Nr. 9/2005, gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die Erkenntnisse VwGH 11.12.2003, 99/14/0081, und VwGH 18.12.2008, 2006/15/0053, sind zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2004 ergangen). Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht sind aber als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu qualifizieren, um dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. VfGH 26.09.2014, E 304/2014). Die Revision ist daher zuzulassen (siehe auch: BFG 12.03.2015, RV/6100643/2011). Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 8. August 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101087/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101087.2014
Stammnummer
111060
Gültig
08.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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