Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101490/2014
Zurechnung von Umsätzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101490/2014vom 02.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sie habe eine Woche lang gearbeitet und mit 7-8 Männern geschlafen, das Geld dafür aber nie gesehen. Denn die Männer gingen zu SD an die Bar - sie sei dort Kellnerin - und sagten, welche Prostituierte sie möchten und bezahlten bei ihr. Sie habe dann die Männer ins Zimmer geschickt. Was mit dem gesamten Geld passiert sei, wisse sie nicht, sie habe davon nur 40 Euro bekommen.
Ihr Problem sei, dass SD seit der Ankunft in Xa den Reisepass habe und ihn nicht mehr zurückgeben möchte. So könne sie nicht weg, weil sie ohne Reisepass nicht reisen könne. Sie habe gemeint, sie bekomme den Reisepass erst wieder, wenn sie ihre Schulden bezahle.
Sie habe ein Handy von Lo bekommen, das sie nicht behalten wolle und der Polizei übergebe. Sie habe Angst, weil die Leute immer wieder anrufen und sie bedrohen würden, sie müsse zurückkehren, die Kundschaften warteten
b) Anzeige vom 1. Dezember 2006
c) Niederschrift vom 4. Dezember 2006 betreffend Aussage SD
d) Niederschrift vom 4. Dezember 2006 betreffend Aussage GO LS
e) Niederschrift vom 4. Dezember 2006 betreffend NN VN
f) Niederschrift vom 5. Dezember 2006 betreffend MU
g) Anzeige vom 17.12.2004
h) Niederschrift mit dem Bf. durch das Zollamt Xa, KIAB
i) Schreiben Zollverwaltung an Magistrat der Stadt Xa vom 27.12.2004
Laut dem Schreiben wurden drei Damen im Lokal angetroffen, die angaben, prozentuell an den Getränkeumsätzen beteiligt zu sein.
j) Rechtfertigung des Bf. vom 11.4.2005
k) Schreiben des Zollamtes Xa an das Magistrat Xa vom 4. Juli 2005
l) Straferkenntnis des Magistrats gegen den Bf. vom 22.9.2005
m) Erkenntnis des UVS vom 29.Juni 2006 (VwSen-251314/17/Kü/Sp)
Auszugsweise Wiedergabe:
Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991.
Entscheidungsgründe:
(1) Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters vom 22.9.2005 wurden über den Bw. ... wegen zwei Verwaltungsübertretungen ... zwei Geldstrafen verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma WP zu verantworten habe, dass von dieser die unten angeführten Ausländerinnen (MA und MCA) in oben angeführter Betriebsstätte seit den angegebenen Zeiträumen bis zumindest 15. Dezember 2004 als Animierdamen ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurden.
(2) Begründend wurde ausgeführt, dass die im Spruch angeführten Ausländerinnen am 15. Dezember 2004 von der Zollbehörde im Lokal bei Animiertätigkeiten in eindeutiger Kleidung angetroffen worden seien und da keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt worden wären, unerlaubt im Sinne des Gesetzes beschäftigt worden seien.
Weiteres Indiz für das Vorliegen einer Beschäftigung stelle die Tatsache dar, dass den Ausländerinnen im Lokal des Beschuldigten Umkleide- und Duschräume zur Verfügung stehen würden und dort auch ihre persönlichen Gegenstände aufbewahrt würden. Zusätzlich sei vom Beschuldigten bei seiner Einvernahme vor der Zollbehörde angegeben worden, dass die Damen am Getränkeumsatz mitbeteiligt seien. Diese Angaben seien auch auf den Personenblättern der Ausländerinnen bestätigt und im Aushang des Lokales kundgetan worden.
Dem Vorbringen, dass die Damen rein selbständig als Prostituierte tätig seien und alles auf eigene Rechnung abgewickelt würde, müsse die Erstaussage und die Angabe auf den Personenblättern entgegengehalten werden. Weiters bedinge Selbständigkeit auch das Vorliegen von Betriebsmitteln, diese seien teilweise allerdings in Form der Duschräume zur Verfügung gestellt worden. Daher gehe die Behörde von organisatorischer Eingliederung in den Betrieb aus und es liege daher ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Ausländerinnen seien daher vom Beschuldigten unerlaubt beschäftigt worden und er habe, da er keine geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG getroffen habe, fahrlässig gehandelt.
(3) Dagegen wurde ... Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Damen tatsächlich als Prostituierte tätig gewesen seien, wobei diese ihr Gewerbe völlig selbständig ausüben würden. Die Damen würden in keinem wie immer gearteten Beschäftigungsverhältnis ... stehen. Des weiteren seien die Personen auch nicht prozentuell an seinen Einkünften beteiligt. Diesbezüglich sei auch für den Bw. nicht nachvollziehbar, wie die Behörde bzw genauer gesagt die Zollverwaltung in ihrer Stellungnahme an den Magistrat zur Ansicht gelange, dass die Liste der Getränkepreise mit der jeweiligen prozentuellen Beteiligung von ihm bestätigt worden sei. Er habe eine solche Bestätigung zu keiner Zeit abgegeben, da dies auch schlichtweg nicht zutreffe.
Die Behörde vermöge im Straferkenntnis auch nicht zu begründen, inwieweit tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und den betroffenen Animierdamen vorgelegen sei.
(4) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2006.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bw. betreibt in der Rechtsform des Einzelunternehmens seit ca. 22 Jahren das "CD". Der Bw. hat dieses Lokal als reines Animierlokal begonnen. Mit der Änderung des Polizeistrafgesetzes legte der Bw. die Gewerbekonzession zurück und es wird seitdem in diesem Lokal nur mehr die Prostitution ausgeübt. Geöffnet ist das Lokal täglich von 10.00 Uhr vormittags bis 04.00 Uhr in der Früh. Die Damen, welche im "CD" der Prostitution nachgehen, werden durch Annoncen in verschiedenen Zeitungen gesucht. Fixes Personal ist ... nicht angestellt. Die Dienste teilen sich die Damen grundsätzlich selbst ein, doch wurde vom Bw. insofern in die Diensteinteilung regulierend eingegriffen, als er anordnete, dass zu jeder Tageszeit mindestens zwei Damen im Lokal anwesend sein müssen.
Im "CD" gibt es einen Barbereich, in dem sich die Damen mit den Kunden bzw. Gästen aufhalten. Im hinteren Bereich des Lokales besteht für die Damen die Möglichkeit sich umzuziehen. Die Preise mit den Kunden haben die Damen jeweils selbst ausverhandelt. Vom Bw. wurden die Zimmermieten, welche von den Damen an ihn zu bezahlen waren, festgelegt. Die Kunden der Damen haben an den Bw. nichts bezahlt.
Der Getränkekonsum im "CD" erfolgte in der Weise, dass von den Damen Getränke aus dem Getränkebestand des Bw. verkauft wurden. Von den Damen wurde der Verkaufspreis kassiert und in die Kassa eingelegt. Pro verkauftem Getränk konnten sich die Damen einen Betrag einbehalten. Gemäß der im Lokal aufliegenden Preisliste war erkennbar, welchen Betrag die Damen einbehalten können. Zum Beispiel betrug der VKP für eine Flasche Piccolo Sekt 19,50 €, davon konnten sich die Damen 3,60 € einbehalten. Insbesondere ist festzuhalten, dass vom Bw. selbst angegeben wurde, dass die Damen beim Getränkeverkauf von ihm festgesetzte Beträge einbehalten können. Im Hinblick auf die Ausführungen des Bw. in der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt nicht strittig ist.
(5) Der UVS hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes notwendig.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (VwGH 28.10.2004, 2001/09/0056; 20.3.2002, 2000/09/0150).
Vom Bw. wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er auf die Diensteinteilung der Damen regulierend eingegriffen hat und sich die Damen einen bestimmten Betrag beim Verkauf von Getränken einbehalten konnten. Der Getränkeverkauf selbst ist dem Bw. als Betreiber des Lokales zugute gekommen. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen ist in Berücksichtigung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass die beiden Ausländerinnen vom Bw. als Arbeitgeber unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen wie Arbeitnehmer verwendet wurden und demnach eine bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorgelegen ist.
Da vom Bw. bzw den Ausländerinnen selbst im Rahmen der Kontrolle durch die Zollorgane keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für die Beschäftigung vorgelegt werden konnten, ist die Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG erfolgt. Der objektive Tatbestand ist damit als erfüllt zu werten.
Nach der Judikatur des VwGH hat der Bw. initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Vom Bw. wurden in der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, die sein mangelndes Verschulden belegen würden, insofern ist ihm eine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen.
n) Entscheidung des VwGH vom 1. Juli 2010 (Zl. 2007/09/0275)
o) Anzeige des Zollamtes Xa an das Finanzamt Xa vom 28. August 2006
p) Niederschrift anlässlich der Betriebsbesichtigung mit dem Bf. vom 21. August 2006:
Frage: Hat sich im Prüfungszeitraum die Geschäftsgebarung seit der letzten BP geändert, gibt es andere Aufzeichnungen usw.?
Antwort: Es werden Bierzettel mit dem Betrag der vereinnahmten Miete täglich von den Damen in einen Tresor eingeworfen. Zu diesem Tresor hat nur der Bf. einen Schlüssel. Im Verwaltungsraum (Nebenraum des Lokales) sind weitere zwei Tresore vorhanden, zu denen nur die Damen einen Schlüssel besitzen. Dort wird das eigene Wechselgeld aufbewahrt.
Frage: Ist ihnen das VwGH-Urteil bekannt?
Antwort: Ja:
Frage: Wer ist meistens im Lokal anwesend?
Der Bf. und seine Frau, wobei in den Jahren 2002 bis 2004 hauptsächlich die Frau im Haus anwesend war. Seit ca. 2005 ist die Frau überhaupt nicht mehr im Lokal anwesend. Das Dienstverhältnis wurde später beendet.
Frage: Wie gestaltet sich der gewöhnliche Geschäftsablauf?
Antwort: Der Kunde kommt ins Lokal. Teilweise begeben sich die Kunden untertags ohne Getränkekonsumation direkt auf die Zimmer.
Frage: Gibt es Preislisten bzw wie hoch sind die VKP der Getränke?
Antwort: Der Bf. verrechnet die Getränke anhand seiner eigenen Preisliste unmittelbar nach dem Einkauf an die Damen. Ca. ab 2005 existieren zwei Getränkeladen, auf die die Damen zugreifen können. Bei Bedarf werden die Getränke nachgefüllt, wobei der Einkauf nur vom Bf. erfolgen darf.
Frage: Wie werden die Getränkeerlöse ermittelt?
Antwort: Im Prüfungszeitraum unmittelbar nach Wareneinkauf durch die Weiterverrechnung an die Damen.
Frage: Bei den Getränkeerlösen werden offensichtlich nur die Verkaufspreise Erlöse an die Gäste minus Aufschlag der Damen (Trinkprozente) erfasst. Warum?
Antwort: Es werden jene Erlöse erfasst und der USt unterworfen, die der Bf. von den Damen erhält (Verkauf an die Damen). Nach Ansicht des Bf. ist der Verkauf der Damen an die Gäste Angelegenheit der Damen. Die Fragestellung erscheint missverständlich, weil der Bf. auf die von den Damen erzielten Verkaufspreise keinen Einfluss nimmt und insbesondere mit den Damen keine Trinkprozente vereinbart wurden.
Frage: Wie hoch sind die Trinkprozente der Damen im Einzelnen?
Antwort: Trinkprozente gibt es nicht. Vom Bf. wird an die Damen in diesem Zusammenhang nichts ausbezahlt.
Frage: Gibt es Abrechnungssysteme (Computer) etc.?
Antwort: Jetzt gibt es keine Computerabrechnung. Im Zeitraum 2002 bis 2004 wurden nur die Zimmercodes der Scan-Liste zur Kontrolle der Damen verwendet und auch vom Bf. preismäßig gewartet. Diese Scan-Liste wurde zur Überprüfung der vorgelegten Abrechnung der Damen (Bierzettel) verwendet.
Frage: Wenn ja, wo sind die diversen Grundaufzeichnungen?
Antwort: Die Bierzettel wurden aufbewahrt. Computerausdrucke der Scan-Listen waren technisch nicht möglich. Eine Speichermöglichkeit war bei diesem EDV-System ebenfalls nicht vorgesehen. Dieser Computer war bereits im Zeitraum 1996 bis 1998 im Einsatz.
Feage: Gibt es außer den bereits vorliegenden Grundaufzeichnungen (sprich Abrechnungen) weitere Grundaufzeichnungen bezüglich der Getränke?
Antwort: Nein.
Frage: Wie wird im Vorhinein festgestellt, wieviele Getränke gratis bzw um Haustrunkpreise verkauft werden?
Antwort: Dies wurde nicht im Vorhinein festgestellt, sondern beim nächstfolgenden Wareneinkauf.
Frage: Gibt es dahingehend genauere Aufzeichnungen oder handelt es sich um Schätzungen ihrerseits?
Antwort: WP wird dazu seine Gattin noch befragen.
Frage: Wird mit Scan-Listen gearbeitet?
Nur zur Kontrolle der Zimmer.
Frage: welche Grundaufzeichnungen gibt es für die Mieterlöse (zeitweise Vermietung von Zimmern an Damen)?
Antwort: Bierzettel, die von den Damen ausgestellt und auf ein Brett im Lokal geheftet wurden.
Frage: Wieviele Damen sind im Prüfungszeitraum im Lokal tätig?
Antwort: Eine exakte Angabe kann nicht gemacht werden. Zu dieser Zeit dürften vier Österreicherinnen und eine Tschechin sowie Damen aus der Dominikanischen Republik tätig gewesen sein. Die vier Österreicherinnen waren nicht ständig im Lokal.
Frage: Wer kauft Kondome ein?
Antwort: Jetzt werden die Kondome von den Frauen selbst eingekauft. Nach Beendigung der vorhergehenden BP wurde der Kondomeinkauf eingestellt.
Frage: Wie erfolgte die Verrechnung zwischen ihnen und den Damen?
Antwort: Die Damen hefteten die Bierzettel auf das Brett im Lokal und haben dann mit der Gattin abgerechnet.
Frage: Damen und Kunden?
Antwort: Der Kunde zahlte direkt an die Damen.
Frage: Wie wurden Kredit- bzw Scheckkarten und Bankomatkarten abgerechnet?
Antwort: Die Damen gingen mit den Kunden zum Terminal. Der Kunde bezahlte dort, nach Vorlage der Abrechnung erhielten die Damen den abgebuchten Betrag abzüglich der Spesen.
Frage: Wie hoch schätzen sie die Auslastung der einzelnen Zimmer bzw kann man von einer durchschnittlichen Auslastung zB pro Tag/Jahr ausgehen?
Antwort: Die Auslastung ist anhand der Belege ersichtlich.
Frage: Zu welchen Preisen bieten die Damen ihre Dienste an?
Antwort: Es gibt Erfahrungswerte, exakte Angaben über die tatsächlichen Preise können nicht gemacht werden. Seitens des Herrn WP erfolgt der Hinweis, dass seine Umsätze mit der Zimmervermietung und dem Getränkeverkauf an die Damen abgeschlossen sind.
Frage: Sind sie in die Preisgestaltung eingebunden?
Antwort: Nein, weil auch die Leistung nicht überwacht werden kann.
Frage: Wie wurden die Damen überwacht, zB dass nicht zu wenig Zimmer abgerechnet wurden?
Antwort: Kontrolle am Monitor. Im Prüfungszeitraum auch noch durch Scanner. Bei Ungereimtheiten - eher selten (Differenz zwischen Beobachtung am Monitor und der vorhandenen Belege) - wird der fehlende Betrag nachverrechnet, außer es wird glaubhaft gemacht, dass seitens der Dame kein Umsatz getätigt wurde. Bei Nachverrechnung wird ein entsprechender Bierzettel nachgeschrieben.
Frage: Haben sie außer den erklärten Einnahmen andere Einkünfte bezogen?
Antwort: Nein.
Frage: Schenkungen, Erbschaften oder ähnliches?
Antwort: Nein:
Frage: Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten (Miete, Rückzahlungen, private Versicherungen, Schulgeld für den Sohn usw)?
Antwort: Ein Teil ist aus den Abbuchungen vom Firmenkonto ersichtlich (zB Miete).
Frage: Gibt es Privatbankkonten?
Antwort: Nein, es wurde alles über das betriebliche Konto abgewickelt.
Frage: Gibt es Sparbücher?
Antwort: Nein.
q) Undatiertes Schreiben an den Betriebsprüfer betreffend Bar (Auszug):
Im Zuge der BP sei vereinbart worden, als Hilfsmittel eine Gegenüberstellung des Betriebsablaufes wie er sich im VwGH-Erkenntnis (2003/14/0002) widerspiegle, zum nachfolgenden Betriebsablauf zukommen zu lassen.
Beim Studium der vorhandenen Unterlagen des mit dem obigen Erkenntnis des VwGH abgeschlossenen BP-Verfahrens falle auf, dass die vom VwGH bestätigte Entscheidung der Behörde sich auf sehr vielen Vermutungen und Annahmen aufbaue und im geringsten Ausmaß auf Angaben des Bf., auch wenn diese buchhalterisch belegbar seien. Zeugenaussagen seien - natürlich in freier Beweiswürdigung - teils überhaupt nicht anerkannt, teils zu Grundlagen des erkennenden Senates erhoben worden. Aufgrund des beim VwGH geltenden, grundsätzlichen Neuerungsverbotes und unter Zugrundelegung des von der Berufungsbehörde angeführten Sachverhaltes habe schließlich der VwGH-Beschwerde der Erfolg versagt bleiben müssen.
Fraglich sei, was die Frage (der BP) nach dem VwGH-Erkenntnis bezwecken solle? Solle dieses auch auf das "neue" Verfahren angewendet werden? Der VwGH stelle fest, dass der Beschwerdeführer nicht außerhalb eines zwischen Prostituierten und Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stehe.
In den gegenständlichen Betriebsräumlichkeiten habe es damals und gebe es auch heute noch mehrere Leistungsbeziehungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht: Gruppe 1: Leistender WP an Prostituierte (Leistungsempfänger, einzeln oder gemeinsam); Leistungsinhalt Lieferung von Getränken; Gruppe 2: Leistende Prostituierte an Kunden (Leistungsempfänger), Leistungsinhalt Lieferung von Getränken und persönliche Dienstleistungen.
Einzelne Damen würden schon deshalb nach außen in Erscheinung treten, weil sie das immer ohne dem Bf. tun würden und ihren Kunden auch niemals erzählen könnten, dass sie für den Bf. tätig seien (das würde nicht der Wahrheit entsprechen). Die Damen würden ihre Leistungen mit den Gästen selbst vereinbaren und auch bepreisen, damit nach außen nicht der Eindruck entstehe, dass sie quasi als dem Bf. zuzurechnende Personen agierten. Der Bf. trete nach außen hin gegenüber den Kunden der Prostituierten gar nicht in Erscheinung. Mit den Leistungen der zweiten Gruppe, die in den vorgenannten Räumen bzw Zimmern abgewickelt würden, habe der Bf. nichts zu tun. Er trete weder in den dortigen Räumen noch mit den dortigen Personen des Leistungsaustausches in Kontakt.
Ein "Ladeninhaber" müsse neben den eigenen Waren auch fremde Waren anbieten, damit eine Trennung erfolgen könne. Diese Ausführungen zur Ladengemeinschaft könnten auf den Bf. gar nicht zutreffen, da er die Hauptleistungen der Damen schon rein körperlich nicht anbieten könne. Daher bedürfe es keiner Trennung der Leistungen. Im Umkehrschluss könnten ihm die Leistungen der Damen deshalb nicht zugerechnet werden. Der Bf. werde in den Räumlichkeiten niemals tätig, er werde aber auch nicht im gemeinsamen Barraum tätig. Er biete dort keine seiner Leistungen an. Es bedürfe also gar nicht eines Hinweises nach außen, dass die Unternehmer getrennt in Erscheinung treten würden, obwohl ein Hinweisschild beim Eingang in den Gemeinschaftsraum deutlich sichtbar darauf hinweise, dass die Damen ihre Leistungen auf eigene Rechnung und Verantwortung erbringen würden.
Die Damen würden jeweils mit dem Bf. einen Mietvertrag schließen, dieser werde tatsächlich durchgeführt, weil dann ja das Mietentgelt zu entrichten sei. Schließlich sei getrennte Kassenführung gegeben, der Bf. führe seine eigene Buchhaltung, die Damen kassierten von den Kunden das Entgelt und verwalteten dieses auch selbst.
Aus dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung folge, dass Damen, welche ihren Körper anbieten wollten, dies natürlich nur in eigener Person tun könnten, warum sollten diese Leistungen daher dem Bf. zugerechnet werden? Das werde wohl auch den Kunden einleuchten, dass, wenn sie Sex mit einer Dame wollten, diesen Wunsch nur diese Dame selbst erfüllen könne. Kein Mensch würde auf die Idee kommen zu sagen, dass diese sexuelle Leistung der Bf. erbringe. In diesem Zusammenhang sei auch auf Rz 4116b EStR verwiesen, wonach Ärzte neben nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen könnten.
Es dürfe noch einmal bemerkt werden, dass das damalige VwGH-Erkenntnis aufgrund des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes (welcher in weiten Bereichen nicht durch Sachbeweise, sondern durch Vermutungen gewonnen worden sei) ergangen sei und dieser Sachverhalt - manifestiert im VwGH-Erkenntnis - keinesfalls auf das laufende Prüfungsverfahren übertragen werden könne
4) Eidesstattliche Erklärungen von Kunden mit folgendem Wortlaut: Über die Tätigkeit der in diesem Club fallweise anwesenden Prostituierten gebe ich an, dass meinem Eindruck nach diese Mädchen selbst entscheiden, ob sie mit mir oder anderen Gästen in Kontakt treten. Verhandlungen über die Bedingungen der Erbringung von Prostitutionsleistungen, das heißt hinsichtlich der Art des Dienstes, der Dauer und des Preises, werden jeweils mit der Prostituierten persönlich geführt. Ich hatte nie einen Anhaltspunkt dafür zu meinen, ich träte bei Verhandlungen über Prostitutionsleistungen mit jemand anderen als mit der Prostituieren selbst in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Der mit dem Mädchen vereinbarte Lohn für die Prostitutionsleistung wird diesem persönlich übergeben.
Am 8. Jänner 2013 erging eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenat zu RV/0355-L/2010. In ihr führte der Referent aus, nicht befangen zu sein und wies im übrigen die Berufungen ab.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim VwGH erhoben.
Mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 hob der VwGH die Entscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf (Zl. 2013/15/0129).
In der Folge erließ der Vorsitzende VS einen Bescheid, in dem der Befangenheitsantrag des Bf. abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 10. September 2013 wurden seitens des Referenten dem Bf. zahlreiche Unterlagen zur Einsichtnahme vor der mündlichen Verhandlung übermittelt.
Am 26. September 2015 wurde erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die zuletzt am 21. Oktober 2013 ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wurde vom VwGH mit Entscheidung vom 13. Oktober 2014 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Berufung war demnach wieder unerledigt und ist als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu erledigen.
Nach der am 13. Oktober 2014 geltenden Geschäftsverteilung des BFG wurde der Akt an die entscheidende Richterin zugeteilt.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2016 wurde ergänzend ausgeführt:
"Der Steuerberater verweist auf die Berufung und bemängelt, dass die Würdigung des Sachverhalts vom Prüfer nicht richtig vorgenommen wurde. Insbesondere ergibt sich das aus den Punkten 2.a. und 4.a. der Niederschrift vom 2.6.2008. Die vom Kunden den Damen bezahlten Beträge können nicht dem Bf zugerechnet werden. Der Bf befindet sich seit 2014 in Pension. Es liegt keine Ladengemeinschaft vor. Die Ansicht des Prüfers ist durch nichts erwiesen. Wenn die Ansichten des Prüfers wegfallen, fallen die Gründe für die Zurechnung zur Gänze weg.
In der Folge werden die Schätzungsgrundlagen (Beilage 1-3 der Niederschrift) ausführlich besprochen.
Die Amtspartei bringt vor:
Die Anhaltspunkte für die Zurechnung sind ausreichend. Es ist sehr weit hergeholt, die Suche nach Mädchen auf der Homepage in eine Mietersuche umzudeuten. Judikatur zur Begründung des Bescheides heranzuziehen, ist nicht ungewöhnlich.
Der Bf bringt vor, dass für ihn die Zurechnung unverständlich sei, da er das Geld nicht kassiert habe. Im Nachhinein der Ansicht des FA zu entsprechen, ist unmöglich. Was im Endeffekt vom Kunden den Damen bezahlt wurde, kann nicht nachvollzogen werden. Dass es Richtpreise gibt, ergibt sich aus der Konkurrenz unter den Damen. Er habe sich 30 Jahre lang bemüht, nie in die Zuhälterei zu kommen, daher habe er nie Geld von den Damen genommen.
Die Richterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt."
Rechtslage
Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Der Umsatz wird gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Nicht zum Entgelt gehören gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich.
Für die umsatzsteuerliche Qualifikation der Leistung ist nicht die Bezeichnung oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Die zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen der involvierten Parteien geben zwar grundsätzlich Aufschluss über Inhalt, Umfang und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Leistung und stellen ein Indiz für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung dar. Wenn keine entgegenstehenden Beweisanzeichen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass das, was rechtlich geschuldet wird, auch tatsächlich erfüllt worden ist (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1, Anm. 45). Dies gilt aber nicht, wenn die schuldrechtlichen Vereinbarungen eine andere Leistung verdecken, die wirklich ausgeführt worden ist. Der Unternehmer kann sich durch die (verbale) Wahl einer bestimmten bürgerlich-rechtlichen Gestaltung (Form) nicht den vom UStG bestimmten steuerlichen Folgen entziehen, selbst wenn der Abschluss des formal vereinbarten Geschäftes den Interessen der Beteiligten entspricht.
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde zu schätzen, wenn sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann.
Erwägungen
1) Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2005
Gem. § 303(4) BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder nähere Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994, 90/14/0192).
Es genügen außerdem für eine amtswegige Wiederaufnahme schon relativ geringfügige Ergänzungen des Sachverhaltes, weil der Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht vollständig ist. Selbst die Tatsache einer dreißigjährigen Gebäudenutzung mit Verlusten hindert eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei nicht, wenn erst im Zuge der Betriebsprüfung die näheren Umstände der Nutzung hervorkommen (VwGH vom 24.9.1986, Zl. 84/13/0039).
Für die Richterin besteht kein Zweifel, dass die Finanzbehörde - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - ausreichende Gründe für die Wiederaufnahme angeführt hat: Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im BP-Bericht vom 9. Juni 2008 verwiesen, wo im Punkt "Prüfungsabschluss" ausgeführt wird, dass die Feststellungen in den Punkten 2 bis 4 der Niederschrift eine Wiederaufnahme erforderlich machen.
In diesen Punkten wird unter anderem verwiesen auf die Homepage des Bar (Beispiele Jahr 2007) und die dort angeführte Suche nach Mädchen, die vom Bar geschalteten Inserate ("Mädchen für Nachtclub gesucht" zB aus 2003) und die Niederschrift mit dem Bf. vom 21. August 2006, mit dessen Angabe, dass dieser mittels Scan und Monitoren die "Damen" überwacht hat.
Die angeführten Beispiele haben für die BP deutlich gemacht, dass der Bf. einen weit über den Vermietungsstatus hinausgehenden Einfluss auf das "betriebliche Geschehen" der Prostitution hatte. Es liegen daher sehr wohl neue Tatsachen vor.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aus diesen Gründen gerechtfertigt, die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
2) Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2005
Wie bereits in der Entscheidung RV/0656-L/13 angeführt, war bis zur Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20.3.2002, RV/148-11/12/97 und der FLD für Oberösterreich vom 21. Oktober 2002, RV/1416/1-6/2002 war laufend strittig, inwieweit Entgelte von Prostituierten (oder anderen in der Sexbranche tätigen Damen) dem jeweiligen Betreiber der Etablissements zugerechnet werden konnten.
Mit den VwGH-E vom 15.6.2005, 2002/13/0104 und vom 22.9.2005, 2003/14/0002 (denen eine Reihe weiterer einschlägiger Erkenntnisse gefolgt ist) wurde klargestellt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Umsätze der Damen dem Betreiber der Lokalität zuzurechnen sind.
Bereits in den beiden zuvor genannten VwGH-Entscheidungen wurden jene Grundlagen dargestellt, die zur Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der Lokalität führen (s dazu Laudacher, SWK 32/2005, S 899), wobei die dabei angestellten grundsätzlichen Erwägungen auch für Massagebetriebe Geltung haben. Bei einem Barbetrieb mit Separees besteht die Leistung des Barbetreibers darin, dass er die Gelegenheit zum Separeebetrieb bietet. Die Mädchen sind verpflichtet zu animieren. Der Lokalbetreiber steht daher nicht außerhalb eines nur zwischen den Mädchen und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches. Dass Leistungen (wie zB das Inkasso) durch "Erfüllungsgehilfen" erbracht werden, hindert die Umsatzzurechnung an den Betreiber nicht.
Entscheidend ist die Gestaltung des Betriebes und ob die Prostituierten mit dem Betreiber eine Vereinbarung treffen, die Gäste zu animieren. Dabei werden zwischen den Prostituierten und den "Kunden" die (sexuellen) Vereinbarungen getroffen, dies schließt aber die Einschaltung des Lokalbetreibers in die Leistungsbeziehung nicht aus. Auch welcher Person der Abnehmer (Kunde) das Entgelt übergibt, ist nicht entscheidend. Bietet der Lokalbetreiber die Möglichkeit zum Besuch der Separees an und hat er die Gestaltung der Vorgänge im "Lokal" im Wesentlichen in der Hand, so hat er die Möglichkeit zur Erbringung dieser "Dienstleistungen" verschafft. Tritt nach der Faktenlage der Lokalbetreiber überwiegend nach außen auf, so sind ihm die im Lokal erzielten Umsätze zuzurechnen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Gegebenheiten im Betrieb. Ist der Lokalbetreiber für die wesentlichen Leistungen zuständig wie zB. Werbeeinschaltungen, Preisfestlegungen, Strukturierung und Überwachung der Hausordnung, Auswahl der Mädchen und vom Betreiber oder von Vertrauenspersonen durchgeführtes Inkasso, so steht er nicht außerhalb eines zwischen den Mädchen und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches. Es spricht dann die Verkehrsauffassung dafür, dass der Leistungsaustausch über ihn erbracht wurde (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002).
Die bezeichneten Voraussetzungen für eine Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der jeweiligen Lokalität wurden in einer Reihe von Entscheidungen von UFS und VwGH (E vom 24.1.2007, 2003/13/0138 zu einer Bar; E vom 20.5.2010, 2006/15/0290 zu einer angeblichen bloßen "Vermietung) bestätigt und damit diese Rspr weiter verfestigt. In VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059, stützt sich die Behörde bei der Umsatzzurechnung darauf, dass die Betreiberin die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung stellte, die Organisation (Zimmereinteilung des Betriebes) in der Hand hatte und für die regelmäßige Anwesenheit der Prostituierten sorgte. Zudem hätten die Prostituierten auch keine Rechnungen bezüglich der weitergegebenen Entgelte gelegt. Nach VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135 ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Bezüglich der UFS-Judikatur wird zB auf UFS 2.8.2006, RV/1546-W/04 verwiesen, wo der Betreiber nur Mieterlöse erfasste, die Behörde aber aufgrund der strikten Einordnung der Damen in den Geschäftsbetrieb (Preisregelung, Kontrolle Geschäftsgang usw.) und dem Auftreten von kontrollierenden Personen als "Chef", von einer notwendigen Zurechnung der Umsätze an den Lokalbetreiber ausging. Der Entscheidung vom 23.11.2007, RV/0230-L/07 ist zu entnehmen, dass Umsätze die im Rahmen eines Massagestudios von den Masseusen erbracht werden, dem Betreiber des Massagestudios zuzurechnen sind. Zu Tantramassagen, die in Wohnungen angeboten wurden, hat der UFS ebenfalls festgestellt, dass die Umsätze der angeblichen "Wohnungsvermieterin" zuzurechnen waren, weil diese Dienstleistungen und Räume zur Verfügung stellte, für den reibungslosen Ablauf gesorgt hat, die Werbung unter dem Namen des Clubs betrieben hat und auch das erforderliche Personal organisierte. Sie ist damit als Inhaberin der Clubs den Kunden gegenübergetreten (UFS 9.2.2005, RV/1141-L/04).
Die Richterin ging in ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung von folgenden Überlegungen aus:
In Übereinstimmung mit den oben angeführten Judikaten des VwGH erachtete die Richterin folgende Kriterien für die Zurechnung der Umsätze als maßgeblich:
a) Trat der Bf. überwiegend nach außen auf?
b) War er für die wesentlichen Leistungen zuständig? (Werbung, Personalauswahl, Inkasso, Preisfestlegung, Überwachung Personal, Einteilung Personal, Organisation)
c) Wie ist das Gesamtbild der Gegebenheiten?
d) Wer ist nach der Verkehrsauffassung als Unternehmer anzusehen?
In freier Beweiswürdigung wurde seitens der Richterin festgestellt, dass die strittigen Umsätze dem Bf. zuzurechnen sind. Folgende Überlegungen waren hierfür maßgebend:
- Der Bf. hat die Zimmer nicht bloß vermietet, wie von ihm behauptet, sondern durch eine von ihm aufgebaute Organisation das Zusammentreffen von Kunden und Prostituierten erst möglich gemacht bzw. herbeigeführt. Nach VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199 ist für die Frage, ob bloße Vermietung von Grundstücken vorliegt oder ein Gewerbebetrieb, entscheidend, ob den Prostituierten Wohnungen im Wesentlichen "passiv" überlassen wurden oder ob durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen bzw unterhalten wurde, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen gefördert hat. Von einer "passiven" Wohnungsüberlassung kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.Auch die sich bereits aus dem strafrechtlich geschützten, durch Art 8 EMRK garantiertem Recht auf Achtung der sexuellen Selbstbestimmung ergebende Weisungsfreiheit der Prostituierten in Bezug auf die konkrete Erbringung sexueller Dienstleistungen spricht nicht gegen ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988, da auch bei bestimmten anderen nichtselbständig ausgeübten Berufen hinsichtlich der Ausübung der eigentlichen Tätigkeit Weisungsfreiheit besteht.
- Der Bf. scheint in den Inseraten und auf der Homepage des Bar nach außen auf. Die Homepage enthält seine Mailadresse, auch in den Inseraten wird er als Ansprechpartner genannt. Der Bf. trat daher selbst als nach Prostituierten suchend auf. Auf der Homepage wird auch für das Cafe geworben.
- Bei bargeldloser Bezahlung erfolgt das Inkasso durch den Bf. (vgl. die Ausführungen in der Niederschrift vom 21. August 2006), die Damen erhalten ihr Geld abzüglich Spesen erst später.
- Der im Lokal befindliche Aushang "Werte Gäste! In unserem Etablissement anwesende Mädchen bieten ihnen, soweit das erfolgt, ihre Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an. Der Inhaber der Geschäftsräume hat mit so zustandegekommenen Vereinbarungen nichts zu tun. Getränkekonsumationen werden gesondert abgerechnet und es werden diesbezügliche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Geschäftsräume erbracht" ist in sich widersprüchlich. Es sind "Mädchen" in "unserem Etablissement" anwesend, was den Angaben des Bf. zur reinen Vermietungstätigkeit widerspricht. Ein Vermieter hat kein "Etablissement" in dem die Mieterinnen anwesend sind.
- Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 vernommenen Zeuginnen gaben an, dass im Lokal getanzt wird und auch sonst Aufenthalte im Kellergeschoß stattfinden. Auch dies ist ein starkes Indiz für das Vorhandensein eines organisierten Betriebes.
- Der Bf. gab selbst an, die Damen beim Magistrat angemeldet zu haben. Er habe immer Wert auf die Anmeldung gelegt. Auch in diesem Umstand ist aber zu erkennen, dass eine passive Wohnungsüberlassung nicht vorliegt. Die Anmeldung von Mieterinnen gehört nicht zu den Aufgaben des Vermieters.
- Der UVS hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2006 festgestellt, dass die Damen in einem arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis stehen. Es wurde ausgeführt: "Vom Bw. wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er auf die Diensteinteilung der Damen regulierend eingegriffen hat und sich die Damen einen bestimmten Betrag beim Verkauf von Getränken einbehalten konnten. Der Getränkeverkauf selbst ist dem Bw. als Betreiber des Lokales zugute gekommen. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen ist in Berücksichtigung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass die beiden Ausländerinnen vom Bw. als Arbeitgeber unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen wie Arbeitnehmer verwendet wurden und demnach eine bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorgelegen ist." Der Bf. hat demnach nach der Darstellung des UVS im Erkenntnis in die Diensteinteilung regulierend eingegriffen und angeordnet, dass zu jeder Tageszeit zwei Damen im Lokal anwesend sein müssen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung ein deutlicher Hinweis auf eine organisierte Bordelltätigkeit.
- Der Bf. kontrolliert zudem nach eigenen Angaben die Prostituierten: Nach den Aussagen in der Niederschrift vom 21. August 2006 wird mit Scan-Listen zur "Kontrolle" der Zimmer gearbeitet; damit nicht zu wenige Zimmer abgerechnet werden, wird die Tätigkeit der Prostituierten auch mittels Monitor überwacht (Nachverrechnung bei fehlenden Differenzen zwischen Monitorbeobachtung und Beleg).
- In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2016 brachte der steuerliche Vertreter mehrmals vor, es würden die Kriterien für die Ladengemeinschaft nicht vorliegen. Mit dieser Frage hat sich die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt: Geschäfte, die in Geschäftsräumen (einem Laden) abgewickelt werden, gelten nach der Rechtsprechung als Eigengeschäfte des Ladeninhabers, wenn nicht nach außen hin in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass der Ladeninhaber hier bloß als Agent tätig werden will. Dazu müssen die unterschiedlichen Unternehmer nach außen hin getrennt in Erscheinung treten (zB eigener Raum als Verkaufsstätte, keine Eigengeschäfte des Ladeninhabers in diesen Räumen), Hinweise auf den Außenseiten des Gebäudes angebracht sein, Mietverträge oder andere Rechtsverhältnisse zur Nutzung der Räumlichkeiten bestehen, die tatsächlich durchgeführt werden und getrennte Kassen vorliegen, wobei jeder "Unternehmer" mit seinem eigenen Personal arbeiten muss (VwGH 24.11.1976, 1466/74; VwGH 7.2.1974, 1467/73). Erfolgt keine genaue Abgrenzung, werden die Einnahmen jener Person zugerechnet, die als Geschäftsführer des Lokales bzw. Ladens auftritt (VwGH 15.12.1988, 98/14/0192). Nach Ansicht der Richterin spricht nach den genannten Kriterien alles dafür, dass dem Bf. die Umsätze zuzurechnen sind.
- Die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen von Besuchern wird angeführt, dass die dort angeführten Modalitäten der Vertragsverhandlungen nicht bestritten werden. Für die Frage der Umsatzzurechnung vermag daraus aber für den Bf. nichts gewonnen werden, weil die Frage der Umsatzzurechnung dieser Ablauf nicht relevant erscheint.
Das Gesamtbild der Verhältnisse spricht daher nach Ansicht der Richterin dafür, dass der Bf. den Betrieb und den Ablauf bestimmend beherrscht und ihm daher die Umsätze zuzurechnen sind.
Hinsichtlich der Höhe der Schätzung wird auf die Beilage 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen, die schlüssig und nachvollziehbar die Beträge darstellt. Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde zu schätzen, wenn sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Berechnung von Bedeutung sind. Dies wurde von der Betriebsprüfung gemacht, Einwände des Bf. in der Schlussbesprechung wurden noch berücksichtigt. Die Schätzung ist der Höhe nach angemessen und ausreichend begründet.
Die Beschwerde war abzuweisen.
3) Anspruchszinsen 2002 bis 2005:
Die Berufungen wurden mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 begründet. Eine gesonderte Begründung im Hinblick auf die Anspruchszinsen erfolgte nicht.
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an den Stammabgabenbescheid - hier die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 gebunden.
Erweisen sich diese nachträglich als rechtswidrig und werden die Bescheide abgeändert oder aufgehoben, so wird ein genauer (an die Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheide gebundener) Zinsenbescheid erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen.
Eine (eventuell vorliegende) inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung für die Zinsenbescheide nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, § 205 BAO, Seite 128).
Da der Bf. sonst keinerlei Einwendungen gegen die Bescheide vorgebracht hat, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung strittig, da zur Zurechnung von Erlösen wie oben zitiert eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vorliegt und demnach Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig waren.
Linz, am 2. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101490/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101490.2014
- Stammnummer
- 110932
- Gültig
- 02.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF