Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100979/2015
Wiederaufnahme des Verfahrens - Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100979/2015vom 18.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass im konkreten Fall die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen, hat sich bereits aus den von der Bf. eingereichten Steuererklärungen 2009 und 2010 und den dazugehörigen Beilagen ergeben. Die Bf. gab in diesen bekannt, dass sie für ihre Tochter für mehr als sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe erhalten habe und ihr demzufolge für ihre haushaltszugehörige Tochter ein Kinderfreibetrag zustehe.
Demnach legte sie den Sachverhalt dahingehend offen, dass sie an der Wiener Adresse mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 einen gemeinsamen Hausstand unterhalten, die Familienbeihilfe bezogen, sich überwiegend an der Wiener Adresse aufgehalten hat und folglich gemeinsam mit ihrer Tochter den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien gehabt hatte.
Das Finanzamt hätte also schon im wiederaufzunehmenden Verfahren rechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung und die Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Kosten verneinen müssen.
Die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung hervorgekommenen Umstände haben zwar den in den Steuererklärungen bekanntgegebenen Sachverhalt bekräftigt, sie waren jedoch nicht als neu hervorgekommen zu beurteilen.
Zur Frage der Abzugsfähigkeit der in Streit stehenden Kosten der doppelten Haushaltsführung und der sonstigen Werbungskosten ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt auszuführen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind für den Arbeitnehmer dann Werbungskosten, wenn er aus beruflichen Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt ist, dass ein tägliche Rückkehr jedenfalls nicht zumutbar ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt.
Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0032,VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).
Kosten der Doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Strittig ist, ob die Bf. in den Jahren 2009 und 2010 die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich oder zu Deutschland hatte.
Das Finanzamt hat diesbezüglich in den Begründungsausführungen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung richtig dargelegt, dass die Bf. in Wien einen Familienwohnsitz hat, weil sie bis dato in der Wiener Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter, seit ihrem Eintritt in die Volksschule im Jahre 2006, lebt. Allein die Tatsache, dass die Tochter der Bf. mit ihr gemeinsam überwiegend in Wien lebt, ist ausschlaggebend für die Bejahung der engeren persönlichen Beziehungen der Bf. zu Wien. Dass darüber hinaus bedingt durch eine langjährige und nicht nur vorübergehende Beschäftigung in Wien überdies von stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich auszugehen ist, bekräftigt nachdrücklich die Begründung eines Familienwohnsitzes in Österreich.
Die Verweise der steuerlichen Vertretung auf die eingangs dargestellte Chronologie der Aufenthalte der Bf., die kleine Mietwohnung in Wien und die fast doppelt so große Eigentumswohnung in Deutschland vermögen keine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung zu Deutschland aufzuzeigen, sie legen vielmehr dar, dass der Familienwohnsitz im Jahre 2006 von Deutschland nach Wien verlegt wurde.
Das Bundesfinanzgericht geht schon auf Grund der alleinigen Tatsache, dass die Bf. mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien lebt, davon aus, dass die sich daraus nach allgemeiner Lebenserfahrung ergebenden persönlichen und sozialen Kontakte in Wien stärker entwickelt haben als im über 500 Kilometer entfernten A, was letztlich entscheidungsrelevant für die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bf. und des Familienwohnsitzes in Wien war.
Dass die „kleine Mietwohnung“ in Wien nur während der Arbeitswoche genutzt werde, da die Bf. wochenweise zum Familienwohnsitz gefahren sei, um dort mit ihrer Familie die Freizeit zu verbringen, ist bereits deshalb nicht glaubhaft, zumal die Bf. nach den vorgelegten Unterlagen nicht jedes Wochenende nach Deutschland gefahren ist, sondern ungefähr einmal im Monat. Auch daraus ergibt sich klar eine stärkere Anbindung an Wien, was schließlich durch die langjährige berufliche Tätigkeit der Bf. in Österreich, die schulische Ausbildung ihrer Tochter in Wien und die daraus zwingend folgende gesellschaftliche Verflechtung in Österreich offenkundig bestätigt wird. Es ist angesichts dieser Feststellungen auch naheliegend, dass der Ehegatte der Bf. seine Familie regelmäßig in Wien besucht hat.
Der von der steuerlichen Vertretung angestellte Vergleich mit den den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1982, 82/16/0130 und vom 19.2.1987, 86/16/0198, zugrundeliegenden Sachverhalten geht deshalb ins Leere, da die Bf. nicht nur ein Untermietzimmer oder ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer in Wien bezogen hat, sondern gemeinsam mit ihrer in Wien schulpflichtigen Tochter überwiegend in Wien in einer 77,85 m² Wohnung lebt.
Dass die Tochter der Bf. in Wien zur Schule geht, weil die Bf. in Wien eine feste Anstellung erhalten hatte, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts.
Wenn die Bf. vorbringt, dass ein Teil des Familienlebens in Deutschland an den dort verbrachten Wochenenden und Ferien stattfand und überdies dort der überwiegende Freundeskreis lebt, und Kontakte gepflegt werden, zumal die Bf. in Deutschland einen Friseur, einen Arzt sowie einen Optiker aufgesucht hat, so macht sie damit keineswegs stärkere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen zu Deutschland glaubhaft. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist Gegenteiliges bewiesen, wonach die Bf. überwiegend in Wien, in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem schulpflichtigen Kind lebt, für das sie Familienbeihilfe bezogen hat.
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Grund zur Annahme, dass die sozialen und persönlichen und gesellschaftlichen Kontakte zu A stärker waren.
An dieser Beurteilung vermochte auch nicht die namentliche Aufzählung von Freunden und Bekannten sowie Arzt und Friseur in Deutschland etwas ändern.
Dass die Bf. einen Anspruch auf eine deutsche Lebensversicherung und überdies aufgrund einer dort ausgeübten Beschäftigung auf eine Pension in Deutschland hat, stellen zwar wirtschaftliche Interessen dar, die jedoch mit Bedacht auf die oben dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Interessen in Österreich keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland zu begründen vermochten. Dies auch deshalb, zumal den wirtschaftlichen Beziehungen im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung grundsätzlich eine geringere Bedeutung zukommt als den persönlichen Beziehungen. Diese Beurteilung muss auch für die in Deutschland gemeinsam angeschaffte Eigentumswohnung gelten.
Die vom deutschen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zielt darauf ab, den Steuerpflichtigen von ausländischen Quellensteuern zu entlasten und bestätigt diesem die Ansässigkeit in Deutschland. Ansässigkeit besteht dort, wo der Wohnsitz liegt. Bei Wohnsitz in beiden Staaten ist Ansässigkeit dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wo also der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Da die Bf. in Deutschland keine Einkünfte bezog, für die in Österreich das Besteuerungsrecht eingeschränkt wäre, ist aus dieser Bestätigung für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen, zumal dadurch keineswegs die stärkeren Beziehungen der Bf. auf Grund des gemeinsamen Wohnsitzes mit der Tochter in Wien entkräftet werden können.
Vor diesem Hintergrund war das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und die Abzugsfähigkeit der von der Bf. in diesem Zusammenhang beantragten Kosten zu verneinen.
Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Werbungskosten wird auf die ausführliche Darstellung des Finanzamtes in den unwidersprochen gebliebenen Begründungsausführungen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide verwiesen.
Die Bf. stellte in ihrem Vorlageantrag im Falle der Nichtanerkennung der in den Jahren 2009 und 2010 angesetzten Kosten für Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung, das Pauschale nach der Verordnung zu § 17 Abs. 6 EStG (Werbungskostenpauschale BGBl II 2001/382) nach § 1 Z 4 für Journalisten als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen Werbungskosten im Verordnungswege nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis pauschal festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in der Verordnung BGBl. II 2001/382 in § 1 Z 4 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Journalisten an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 jährlich als Werbungskosten geltend machen können.
§ 5 der VO lautet: werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Nach § 2 dieser Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:
2009:
Bruttobezug in Höhe von 55.148,13 € abzüglich der steuerfreien Bezüge 357,48 € sowie der sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge von 7.329,43 €. Das Werbungskostenpauschale beträgt somit 7,5% von 47.461,22 €, das sind 3.559,60 €.
2010:
Bruttobezug in Höhe von 55.624,59 € abzüglich der sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge von 7.435,07 €. Das Werbungskostenpauschale beträgt somit 7,5% von 48.189,52 €, das sind 3.614,21 €.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis weicht bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht von der durch den Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Judikaturlinie ab, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
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Wien, am 18. März 2016
Normen und Schlagworte
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100979/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100979.2015
- Stammnummer
- 110929
- Gültig
- 18.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF