Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0380-I/02
Gemischte Schenkung, Vertragsänderung: Führt die Berichtigung/Erhöhung der Gegenleistung zu einer Herabsetzung der Schenkungssteuer ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-I/02vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vertragsrichtigstellung nicht bloß um die Behebung eines Irrtums bei der Umrechnung des ursprünglichen Kaufpreises, sondern vielmehr um eine infolge der Steuervorschreibung nachträglich vereinbarte erhöhte Gegenleistung zwecks Steuerminimierung handelt. Gegenteilige Behauptungen wurden nicht erwiesen. Die nachträglich vereinbarte Vertragsänderung vermag an der einmal entstandenen Schenkungssteuerschuld (von der Differenz zwischen Kaufpreis und dreifachem Einheitswert der Liegenschaft bei gemischter Schenkung) nichts zu ändern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Jörg Lindpaintner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 29. Jänner 2002 abgeschlossenen
Kaufvertrag hat F. F. (= Bw) von A. B. die in dessen Eigentum stehenden
Miteigentumsanteile an EZ 1164 GB A., nämlich 33/1935-el verbunden mit
Wohnungseigentum an W 39 und AP 85 sowie 43/1935-el verbunden mit
Wohnungseigentum an W 40 und AP 58, zu einem pauschalen, laut Bestätigung
des Verkäufers bereits entrichteten Kaufpreis von € 10.800
erworben. Die Übertragung erfolgt mit Vertragsunterfertigung.
Sämtliche Kosten und Steuern werden vom Käufer getragen. Beide
Vertragsteile sind italienische Staatsbürger. Auf der eingereichten
Abgabenerklärung Gre 1 wurde der Kaufpreis mit € 10.800
angeführt; lt. dortiger Unterfertigungsklausel wird zugesichert, dass die
Angaben "nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig"
sind.
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der
Gesamtliegenschaft wurde mit S 3,766.000 erhoben, sodass der anteilige
dreifache Einheitswert der übergebenen Anteile (zusammen 76/1935el)
S 443.745 bzw. € 32.248,20 (bzw. einfach € 10.749,42)
beträgt.
Das Finanzamt hat daraufhin - neben der
Grunderwerbsteuervorschreibung von der Gegenleistung - dem Bw mit Bescheid
vom 14. Feber 2002, Str. Nr. XY, ausgehend vom Wert der
Grundstücksanteile (EW € 32.248,20) abzüglich der
Gegenleistung (€ 10.800) unter Berücksichtigung des Freibetrages
von € 110, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von
€ 21.138 (rechnerisch richtig wäre: € 21.338)
gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl 141/1955 idgF, (Stkl. V) eine 18%ige Schenkungssteuer im Betrag
von € 3.804,84 sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % vom EW
€ 21.248 (rechnerisch richtig wäre: € 21.448) , das
sind € 743,68, und damit an Schenkungssteuer insgesamt den Betrag von
€ 4.548,52 vorgeschrieben. In der Begründung wird
ausgeführt, die Differenz zwischen dreifachem Einheitswert und
Gegenleistung stelle eine freigebige Zuwendung dar.
In der Folge wurde dem Finanzamt eine von beiden
Vertragsparteien vereinbarte "Vertragsrichtigstellung" vom 18. Feber 2002
samt geänderter Abgabenerklärung vorgelegt, wonach in Vertragspunkt V.
zunächst ein Kaufpreis von Lire 70 Mio. vereinbart gewesen, dieser jedoch
durch einen Übertragungsfehler unrichtig mit € 10.800 anstelle
von € 35.000 aufgenommen worden sei. Dieser Fehler sei erst anhand der
Steuerbescheide hervorgekommen; zur Auszahlung an den Verkäufer gelangt sei
jedoch der Kaufpreis von € 35.000. In dem als Berufung qualifizierten
Begleitschreiben des Rechtsvertreters wurde diesbezüglich die Berichtigung
des Grunderwerbsteuerbescheides sowie die Stornierung des
Schenkungssteuerbescheides beantragt.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom
26. April 2002 die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid abgewiesen;
dies mit der Begründung, im Bereich der Verkehrsteuern gelte der Grundsatz,
dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche
Vertragsänderung nicht beseitigt werden könne. Zufolge der Judikatur
könne die nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung die bereits
entstandene Schenkungssteuer nicht mehr verringern.
Mit Antrag vom 29. Mai 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
im Wesentlichen vorgebracht, es liege keine "nachträgliche"
Vertragsänderung und Vereinbarung einer zusätzlichen Gegenleistung,
sondern vielmehr die Richtigstellung eines bloßen Irrtums im
ursprünglichen Kaufvertrag vor. Maßgeblich sei das tatsächlich
von vorne herein von den Parteien Gewollte, woran trotz Falschbezeichung im
schriftlichen Vertrag auch die Entstehung der Steuerschuld geknüpft
sei.
Im Vorhalt des UFS vom 15. April 2004 wurden u. a. zu
folgenden Umständen Fragen aufgeworfen: - zur mangelnden
Nachvollziehbarkeit eines bloßen "Rechenfehlers" anhand der sich bei einer
Rückrechnung ergebenden "unrunden" Summen in Lire; - zur
Augenfälligkeit der Übereinstimmung des Kaufpreises zuerst mit dem
einfachen Einheitswert sowie umgehend infolge der Steuervorschreibung lt.
"Vertragsrichtigstellung" mit dem dreifachen Einheitswert der betr.
Liegenschaftsanteile; - zur massiven Abweichung des Kaufpreises zum
erhobenen Verkehrswert der Liegenschaftsanteile, abgeleitet aus Verkäufen
auf derselben Liegenschaft im maßgebenden Zeitraum, konkret in Höhe
des Neunfachen bzw. Dreifachen des "berichtigten" Kaufpreises. Weiters
wurde in diesem und einem weiteren Vorhalt vom 2. Juni 2004 die Vorlage
desjenigen Original-Kaufvertrages, woraus der vereinbarte Kaufpreis von 70 Mio.
Lire ersichtlich sei, sowie des Zahlungsbeleges betreffend die Entrichtung
dieses Kaufpreises erbeten.
Aus den Antwortschreiben vom 21. Mai und 7. Juni
2004 samt nachgereichten Unterlagen ergibt sich Folgendes: Die beiden
Vertragsparteien hatten am 21. November 2001 einen "compromesso privato di
vendita immobiliare" = "Vorverkaufsvertrag" abgeschlossen, wonach der Bw vom
Verkäufer auf der Liegenschaft GB A. eine Wohnung (2-Zimmer-Wohnung) im
Obergeschoß samt zwei Autoabstellplätzen 85 und 58 und 2 Kellern um
einen Kaufpreis von 70,000.000 Lire erwerben wolle. Dieser "freundschaftliche
Preis" werde vereinbart, da der Bw die Schwester des Verkäufers A. B. im
Mai 2002 heiraten wolle und damit der zukünftige Schwager des
Veräußerers sei. Beigebracht wurde dazu die Heiratsurkunde betr. die
Eheschließung zwischen dem Bw und Frau AN. B. am 30. Mai 2002. Aus
all dem ergebe sich, dass tatsächlich ein Kaufpreis von 70 Mio. Lire
vereinbart und entrichtet worden sei, dies als "Freundschaftspreis" im Hinblick
auf das nahe Verwandtschaftsverhältnis durch die bevorstehende eheliche
Verbindung.
Dem Finanzamt wurde sämtlicher Schriftverkehr mit
vorgelegten Urkunden zur Kenntnis übermittelt; von einer Stellungnahme
wurde abgesehen.
Festgehalten wird, dass zum
Grunderwerbsteuer-Berichtigungsgbescheid gem. § 293 b BAO vom
26. April 2002 kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF,
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Gem. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind u. a. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind insoweit von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen - d. h. unterliegen insoweit zusätzlich
der Schenkungssteuer - als der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert
der Gegenleistung übersteigt. Bei dieser sogenannten gemischten Schenkung
wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und
besteht aus einem Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172).
Ein solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles
eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die
Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige
Leistung erbringt, gewollt ist. Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei
einem offenbaren Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084;
vom 27.5.1999, 96/16/0038). Stehen Leistung und Gegenleistung (zB in einem
Übergabsvertrag) in einem offenbaren Missverhältnis, so ist
hinsichtlich der Wertdifferenz die von den Parteien beabsichtigte
Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen (VwGH 21.4.1983,
82/16/0172). Nach der Judikatur kann aus den tatsächlichen Umständen
des Einzelfalles, wozu eben das krasse Missverhältnis der wechselseitigen
Leistungen zählt, das Vorliegen der subjektiven Schenkungsabsicht der
Parteien erschlossen werden (vgl. OGH 23.3.1976, 5 Ob 255/75, NZ 1978, 140).
Diesbezüglich führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.12.1998,
96/16/0241, aus, dass zwar eine gemischte Schenkung nur anzunehmen sei, wenn der
Parteiwille bei Vertragsabschluss dahin ging, einen Teil der zu erbringenden
Leistung als Geschenk zu betrachten. Allerdings - so der VwGH -
lässt sich (gleichlautend zu obigem OGH-Erkenntnis) aus den Umständen
des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses
der beiderseitigen Leistungen gehört, der Schenkungswille
erschließen. Dies gilt
insbesondere bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen, bei welchen eine
Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (siehe zu
Obigem auch: Dr. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern Band III,
Rz 50 f zu § 3 ErbStG).
Die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist dabei anhand der Überlegung, dass
im täglichen Leben nicht steuerrechtliche Bewertungsvorschriften die
grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis
der wechselseitigen Leistungen beeinflussen, anstelle der steuerlichen
Einheitswerte aufgrund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw. der gemeinen
Werte zu treffen. Hingegen ist für die Bemessung der Steuer der
Einheitswert der Grundstücke maßgebend.
Nach der
Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 2 ErbStG ist u. a. für
inländisches Grundvermögen der Einheitswert bzw. in der ab
1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Art. 15 Z. 4
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, das
Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Infolge der
laut Kaufvertrag mit Unterfertigung am 29. Jänner 2002 erfolgten
Übergabe ist im Berufungsfalle hinsichtlich des Grundstückswertes
steuerlich abzustellen auf den zuletzt festgestellten anteiligen Einheitswert in
dreifacher Höhe, das sind € 32.248,20. Dem gegenüber steht ein
pauschaler Kaufpreis laut Vertrag von lediglich € 10.800. Das bedeutet,
dass bereits ein Vergleich zwischen dem Kaufpreis und dem dreifachen
Einheitswert (anstelle des wesentlich höheren Verkehrswertes) eine
Wertdifferenz von € 21.448, das sind umgerechnet 66,5 %, ergibt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. 1.12.1987, 86/16/0008;
12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist aber ein - zur Annahme einer gemischten
Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben, wenn die Gegenleistung die
sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 % (teilweise schon 20 %)
unterschreitet, welche Ansicht des VwGH sowohl mit der Lehre als auch mit der
Verwaltungspraxis übereinstimmt.
Vom Bw wird
eingewendet, es habe irrtümlich eine falsche Umrechnung des
ursprünglich vereinbarten Kaufpreises von Lire 70 Mio. in € 10.800
anstelle von zutreffend € 35.000 vorgelegen, diesbezüglich nach
Ergehen des bekämpften Bescheides die "Vertragsrichtigstellung" vom
18. Feber 2002 samt berichtigter Abgabenerklärung vorgelegt wurde. Es
handle sich somit entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes nicht um eine
"nachträgliche" zusätzliche Gegenleistung, sondern vielmehr um die
bloß nachträgliche Behebung eines betragsmäßigen
Übertragungsfehlers. Dass bereits von vorne herein der Kaufpreis von Lire
70 Mio. vereinbart gewesen sei, der auch tatsächlich noch vor
Vertragsabschluss entrichtet worden wäre, ergebe sich eindeutig aus dem
nachgereichten "compromesso privato ..." bzw. "Vorverkaufsvertrag" vom
21. November 2001. Der niedrige "Freundschaftspreis" habe seinen Grund in
den nahen persönlichen, verwandtschaftlichen Verhältnissen durch die
Eheschließung des Bw mit der Schwester des Veräußerers am
30. Mai 2002. Zufolge des tatsächlichen Kaufpreises verbleibe aber
für die Schenkungssteuer kein Raum, der Bescheid sei
aufzuheben.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH
24.3.1994, 92/16/0142). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser
Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar 1994, S. 324 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO u. a.
zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn die belangte Behörde unter
Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen
Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der
Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern vielmehr als
bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, diese (freie)
Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden könne.
Festzuhalten ist, dass durch
die Vorlage des "Vorverkaufsvertrages" lediglich erwiesen wurde, dass zum
damaligen Zeitpunkt ein Kaufpreis von 70 Mio. Lire "versprochen" worden war. Bei
Abschluss des Kaufvertrages am 29. Jänner 2002 wurde jedoch von den
Parteien ein Kaufpreis von € 10.800 vereinbart, der - entgegen dem
Berufungsvorbringen - aus folgenden Gründen nach Ansicht der
Berufungsbehörde keinen bloßen "Umrechnungsfehler" darstellen kann:
Ein "Umrechnungsfehler" erscheint schon deshalb nicht
nachvollziehbar bzw erklärbar, als eine Rückrechung des Kaufpreises
von € 10.800 die recht unrunden Summen von ca. S 148.611 bzw. etwa
Lire 21,230 Mio. ergibt. Des Weiteren ist nicht zu übersehen, dass der
vereinbarte Kaufpreis ziemlich genau den anteiligen einfachen Einheitswert der
übertragenen Liegenschaften darstellt, sodass die Annahme, dass zum Zweck
der Steuerminimierung lediglich dieser Einheitswert anstelle eines
tatsächlich höheren Kaufpreises angesetzt wurde, nicht von der Hand zu
weisen ist und im Rahmen der freien Beweiswürdigung wesentlich
naheliegender erscheint als der eingewendete "Rechenfehler". Damit
übereinstimmend erfolgte auch in unmittelbarem Anschluss an die
Steuervorschreibung, aus der die Maßgeblichkeit des dreifachen
Einheitswertes hervorkam, am 18. Feber 2002 die
"Richtigstellung" auf den Kaufpreis von nunmehr € 35.000,
also rund dem dreifachen Einheitswert. Darüberhinaus erscheint die
Unterfertigung eines Vertrages, der einen von den Parteien nicht gewollten
Kaufpreis in Höhe von nur einem Drittel des - wie behauptet -
ursprünglich vereinbarten Preises beinhaltet, insofern nicht
nachvollziehbar, als bei geschäftsfähigen erwachsenen Personen, selbst
wenn es sich um rechtsunkundige Laien handeln sollte, wohl davon ausgegangen
werden kann, dass diese vor Leistung einer beglaubigten Unterschrift auf einer
Vertragsurkunde (wenn schon nicht den gesamten Inhalt im Detail) zumindest die
wesentlichen Vertragspunkte (Gegenstand, Kaufpreis) überprüfen.
Insbesondere der Verkäuferseite wird daran gelegen sein, dass der Kaufpreis
zutreffend und nicht wie im Gegenstandsfall nur mit weniger als einem Drittel
festgehalten wird, da das beurkundete Rechtsgeschäft ja auch Beweiszwecken
dient. Abgesehen von dem nicht plausiblen "Umrechnungsfehler" kann sohin der
Berufungsargumentation auch nicht dahin gefolgt werden, dass beide Parteien den
falschen Kaufpreis übersehen und sozusagen "blind" die
Vertragsurkunde unterfertigt haben. Zudem wurde auch in der dazugehörigen
Abgabenerklärung Gre 1 vom 30. Jänner 2002 seitens des
Rechtsvertreters die Gegenleistung mit € 10.800 angeführt und mit
dessen Unterfertigung die dort aufscheinende Klausel bestätigt, dass
"alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht
wurden ... Insbesondere die Angaben über
den Kaufpreis entsprechen der Wahrheit".
Des Weiteren wurde dem
mehrmaligen Ersuchen, den Zahlungsbeleg über Lire 70 Mio. zum Nachweis
über den - wie behauptet - tatsächlich vereinbarten und
noch vor Vertragsunterfertigung tatsächlich entrichteten Kaufpreis
vorzulegen, seitens des Bw nicht entsprochen.
Anhand all dieser Umstände
kann daher mangels Nachweis des lt. Vorbringen ursprünglich höher
vereinbarten Kaufpreises allein durch Vorlage des "Vorverkaufsvertrages" im
Rahmen der freien Beweiswürdigung die Schlußfolgerung gezogen werden,
dass es sich bei der sogenannten "Vertragsrichtigstellung" nicht bloß um
die Behebung eines Irrtums sondern vielmehr, veranlaßt durch die
übermittelten Steuerbescheide, um eine nachträgliche Erhöhung der
Gegenleistung und Aufstellung der gegenteiligen Behauptungen, dies wohl zum
Zwecke der Steuerminimierung, gehandelt hat. Augenfällig erscheint
nämlich auch der höhere Kaufpreis genau im Ausmaß des dreifachen
Einheitswertes deshalb, als nach Erhebung der Berufungsbehörde von
vergleichbaren Kaufpreisen (im Zeitraum 28.12.2001 - Anfang 2003, Anteile
zwischen 31 - 74/1935el betr. Wohnungen samt Abstellplätzen) im
gegenständlichen Wohnhaus auf EZ 1164 GB A. hervorgekommen ist, dass der
aus diesen Verkäufen realistisch abzuleitende Verkehrswert pro Anteil bei
ca. S 17.000 gelegen war. Umgelegt auf gegenständliche 76/1935 Anteile
bedeutet dies einen Verkehrswert von gesamt S 1,292.000 = rund
€ 94.000, dh mehr als das Neunfache des vertraglichen Kaufpreises und
etwa das Dreifache des angegebenen berichtigten Kaufpreises. Umso naheliegender
erscheint daher wiederum, dass der angegebene Kaufpreis ausschließlich aus
steuerlichen Gründen gewählt wurde.
Wenn aber aus obigen
Gründen von einer "nachträglichen Richtigstellung" und somit von einer
nachträglich vereinbarten höheren Gegenleistung auszugehen ist, kommt
eine Herabsetzung der festgesetzten Schenkungssteuer nicht in
Betracht.
Insoweit
Vermögensgegenstände unentgeltlich überlassen worden sind, bildet
die gemischte Schenkung eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung als Tatbestand
nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG. Gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Für die Festsetzung der Schenkungssteuer,
und zwar auch schon für die zwecks Vorliegens einer gemischten Schenkung
nötige Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein
Missverhältnis vorliegt oder nicht, sind aufgrund des § 12 Abs. 1 Z 2
ErbStG die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld
maßgebend (siehe VwGH 12.7.1990, 89/16/0088, 0089). Im
gegenständlichen Fall ist dies der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am
29. Jänner 2002. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die
mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar aufgrund des Gesetzes
entstandene Steuerschuld in der Regel durch eine nachträgliche
privatrechtliche Vereinbarung, mag dieser von den Parteien auch Rückwirkung
beigelegt worden sein, nicht mehr, auch nicht teilweise, beseitigt werden (VwGH
26.2.1981, 15/0439/80; 4.11.1994, 94/16/0078 uva.; Fellner aaO, Rz 6 zu §
12 ErbStG). Aufgrunddessen kann aber auch die zum 29. Jänner 2002
entstandene Steuerschuld in der Höhe, wie sie in Ansehung der auf diesen
Zeitpunkt abgestellten vertraglichen Vereinbarungen ermittelt wurde, durch die
nachträglich zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung
(Vertragsrichtigstellung vom 18. Feber 2002) nicht mehr - auch nicht
teilweise - beseitigt werden. Daran würde es auch nichts ändern,
wenn der Bw tatsächlich den nachträglich vereinbarten Kaufpreis
entrichtet haben sollte, welcher Umstand laut Obgesagtem allerdings trotz
mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen wurde.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gemischte Schenkungnachträgliche VereinbarungVertragsänderungBerichtigungerhöhte GegenleistungMissverhältnisnahe Angehörigefreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-I/02
- Stammnummer
- 11092
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF