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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100208/2013

Bemessungsgrundlage der AfA von nur gewerblich nutzbaren Hallen bei tatsächlicher Vermietung erst nach einem Jahr ab Anschaffung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100208/2013vom 30.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In einer E-Mail vom 21. Juli 2008 bedankte sich ein namentlich genannter Unternehmer beim Bf für die schnelle Besichtigungsmöglichkeit der Halle des Bf, verschiedene Varianten einer Produktion würden in den nächsten Wochen noch mit dem Bf abgeklärt. Mit Erklärung vom 24. September 2009 errichtete der Bf die Neu-GmbH an der Lageadresse der gegenständlichen Hallen als alleiniger (100%) Gesellschafter und Geschäftsführer und brachte am selben Tag sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen der Branchen gemäß Art. III UmgrStG rückwirkend per 31. Dezember 2008 in die GmbH ein. Der Bf vermietete dieser von ihm beherrschten GmbH ab Jänner 2009 die Halle 3 (A). Beweiswürdigung Die Existenz der beiden Gewerbebetriebe des Bf sowie die Gewinnermittlung hieraus gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist unstrittig und entspricht der Aktenlage (Einkommensteuerakt). Ebenso unstrittig sind die Umstände des Erwerbes der Liegenschaft und die Anschaffungskosten der drei Hallen, die der im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung erliegenden Kopie des Kaufvertrages und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Juni 2008 zu entnehmen sind. Unstrittig im gegenständlichen Verfahren sind auch die im Anlagenverzeichnis ausgewiesene Nutzungsdauer und damit der AfA-satz für die drei Hallen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren hingegen, ob der Bf schon ab Anschaffung der drei Hallen nicht nur die Vermietung der Halle 1 (C), sondern auch der Hallen 2 (B) und 3 (A) ernsthaft beabsichtigt hat. Das Vorliegen der ernsthaften Vermietungsabsicht des Bf schon ab Anschaffung hinsichtlich aller drei Hallen ergibt sich eindeutig aus dem vom Bf im Dezember 2006 selbst erstellten Plan. Trotz Vorhalts der Stellungnahme des Finanzamtes vom 7. März 2016 durch das erkennende Gericht zur Gegenäußerung hat der Bf weder den Zeitpunkt der Planerstellung noch seine Urheberschaft bestritten. Dieser Plan ist sowohl hinsichtlich der Vermietung an die Auffanggesellschaft des Verkäufers ab 1. Jänner 2007 als auch hinsichtlich der Vermietung an die eigene GmbH des Bf ab 2009 realisiert worden. Die vom Bf mit Erklärung 2009 errichtete GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf ist, hat dieselbe Kurzbezeichnung des Firmennamens wie im Plan vom Dezember 2006. Auch in den Erläuterungen der vorliegenden Ermittlungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Pkt. 4 bzw. 3 des "Jahresabschlusses") der Jahre 2006 bis 2008 hat der Bf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bf die gegenständliche Liegenschaft mit den drei Hallen zur Vermietung an gewerbliche Betriebe angeschafft hat. Der Bf hat nie behauptet, die Hallen - in Spekulationsabsicht – zum baldigen Weiterverkauf erworben zu haben. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkt. Die sinngemäße Behauptung des Bf im Schriftsatz vom 12. April 2016, in der Einkommensteuererklärung 2006 habe er Vermietungsabsicht und AfA nur aus Versehen auch für die Hallen 2 (B) und 3 (A) geltend gemacht, erweist sich im Lichte des vorliegenden Plans vom Dezember 2006 und dessen Realisierung nach Gründung der eigenen GmbH des Bf als völlig unglaubwürdig. Die streitgegenständlichen Hallen 2 (B) und 3 (A) sind so wie die Halle 1 (C) nicht rein privat, sondern - wie vom Bf selbst in den genannten Erläuterungen zutreffend ausgeführt – ausschließlich gewerblich nutzbar. Da im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Bf eine Weiterveräußerung beabsichtigt hat, kommt nur die Nutzung durch Gewerbebetriebe in Frage. Die direkte Nutzung durch einen seiner zwei eigenen Gewerbebetriebe wollte der Bf nicht und hat die gegenständliche Liegenschaft daher auch nicht in das Betriebsvermögen eines dieser Betriebe aufgenommen. Aus den vom Bf mit Schriftsatz vom 18. November 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat als Beilagen 7 und 8 oben wiedergegebenen Unterlagen (Schreiben vom 20. Mai 2007 und E-Mail vom 21.Juli 2008) geht hervor, dass sich der Bf auch ernsthaft bemüht hat, die streitgegenständlichen Hallen vor der ab 2009 geplanten Nutzung durch seine eigene GmbH zwischenzeitig an fremde Unternehmen zu vermieten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf im Schriftsatz vom 12. April 2016 als eigene Werbemaßnahmen zwecks Vermietung selbst Mundpropaganda, Aushänge und Annoncen und Einschaltung im Leerflächenmanagement des Tales angeführt hat. Es ist dem Finanzamt beizupflichten, dass es auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass eine ausschließlich gewerblich nutzbare Liegenschaft um 360.000,00 € angeschafft wird und dann über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keinerlei Aktivitäten zur Nutzung der darauf befindlichen Hallen gesetzt werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es unerheblich, ob die Umgründung (Einbringung des Einzelunternehmens des Bf in seine GmbH) bereits Thema bei der Betriebsprüfung gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bf, wie oben dargelegt, bereits ab Erwerb der Liegenschaft die Vermietung von Hallen ab 2009 an seine eigene GmbH geplant hat. Dies erklärt auch, warum der Bf keinen Makler mit der Suche von Mietern der Hallen beauftragt hat. Das erkennende Gericht teilt daher nicht die vom Unabhängigen Finanzsenat in dessen Berufungsentscheidung vom 10. Oktober 2011, RV/0253-G/09, geäußerte Ansicht, eine Vermietungsabsicht des Bf betreffend die streitgegenständlichen Hallen habe im Jahr 2007 noch nicht bestanden. Als Grund dieser besseren Einsicht ist insbesondere zu bedenken, dass dem Unabhängigen Finanzsenat der vom Bf im Dezember 2006 erstellte Plan zur Vermietung des gegenständlichen Gewerbeobjektes, von dem eine Farbkopie im Arbeitsbogen erliegt, offensichtlich gar nicht vorgelegen hat, weil dessen konkreter Inhalt in der Berufungsentscheidung auch gar nicht dargelegt worden ist. Das erkennende Gericht ist zusammenfassend unter Beachtung aller Umstände in freier Beweiswürdigung der Ansicht, dass der Bf bereits ab Anschaffung der Liegenschaft die ernsthafte Absicht zur Vermietung aller drei darauf befindlichen und damit auch der streitgegenständlichen Hallen 2 (B) und 3 (A) gehabt hat. Rechtslage und Erwägungen Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gemäß Z 8 auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen so sind gemäß lit. a des § 16 Abs. Z 8 EStG 1988 grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann sind gemäß lit. b der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb oder auf Antrag die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen. Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind gemäß lit. d der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde das Gebäude oder sonstige Wirtschaftsgut vor mehr als zehn Jahren angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden. Durch das Strukturanpassungsgesetz 2006, BGBl I 2006/100 wurde § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 durch § 124b Z 134 ab der Veranlagung 2007 wie folgt geändert: Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen. Diese Gesetzesänderung durch das StrktAnpG 2006 wurde in der Regierungsvorlage wie folgt erläutert (ÖStZ 2006 S 185): Die im Zusammenhang mit der Einlagenbewertung stehende lit. d soll, der Änderung der Einlagenbewertung entsprechend (§ 6 Z 5 EStG 1988, ausschließlich Teilwertansatz), die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung als alleinige AfA-Bemessungsgrundlage vorsehen. An die Stelle des bisher vorgesehenen gemeinen Wertes treten die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung, weil dieser Wertmaßstab – im Gegensatz zum gemeinen Wert – auf die Stellung eines Erwerbers bezogen ist und Nebenkosten mitumfasst. Die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung sind ungeachtet der Existenz tatsächlicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Da sich die Rechtskraft einer Entscheidung nicht auf andere Veranlagungszeiträume erstreckt (VwGH 03.07.2003, 2000/15/0017 ; und 22.04.1999, 97/15/0156) hat die Beurteilung durch das erkennende Gericht bei Entscheidung über die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 unabhängig und abweichend von jener des Unabhängigen Finanzsenates über das Veranlagungsjahr 2007 zu erfolgen. Zorn, in Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Tz 9.3 führt unter Pkt. A Z 1 folgenden Fall an: Ein lit. a Fall der Z 8 liegt auch vor, wenn ab der Anschaffung bzw. Beendigung der Herstellung des Gebäudes bereits die ernsthafte Vermietungsabsicht bestanden hat, das Objekt aber noch nicht vermietet war (z.B. noch nicht erfolgreiche Mietersuche). Es ist bereits AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, VwGH 22.02.1993, 92/15/0048 ). Wird dieses Gebäude in dieser Zeit allerdings privat genutzt, ist die Berücksichtigung von AfA ausgeschlossen (vgl. Rz 6423 EStR; es liegt dann wohl ein Fall) der lit. d der Z 8 vor. Doralt, EStG 13 , § 16 Tz 138 führt zur selben Problematik Folgendes aus: Wird das Wirtschaftsgut (Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut) entgeltlich erworben und zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind der AfA die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Auch wenn das Gebäude vorerst nicht vermietet wird, eine ernsthafte Vermietungsabsicht aber nachgewiesen wird, kommt bei Gebäuden eine AfA bereits ab der Fertigstellung in Betracht (VwGH 30.09.1980, 847/79; 27.11.1984, 83/14/0046; 22.02.1993, 92/15/0048; und 31.05.2006, 2001/13/0171). Da nach obigen Feststellungen im gegenständlichen Fall die Vermietungsabsicht betreffend alle drei Hallen schon ab Anschaffung der Liegenschaft, auf der sich diese befinden, bestanden hat, wurden vom Finanzamt in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2011 der AfA auch der streitgegenständlichen Hallen 2 (B) und 3 (C) zu Recht gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 die tatsächlichen und nicht nach lit. d dieser Ziffer die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde gelegt. Berechnung der Höhe der AfA und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Nach obigen Feststellungen betragen die Anschaffungskosten der mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2006 vom Bf erworbenen drei Hallen insgesamt 314.945,84 €, wovon 118.354,28 € (38%) auf die Halle 1 (C) und 196.591,56 € (102.930,93+ 93.660,63) auf die Hallen 2 und 3 (B und A) entfallen. Der ebenso wie die Höhe der Anschaffungskosten unstrittige AfA-satz für die streitgegenständlichen Hallen 2 und 3 (B und A) beträgt 4,17% jährlich. Die AfA für diese beiden Hallen beträgt daher 8.197,87 € jährlich. Der Bf hat in den Beschwerdejahren 2008 bis 2011 für die beiden Hallen - wie aus dem Anlagenverzeichnis ersichtlich – hingegen eine AfA von 26.678,08 € jährlich abgesetzt. Die Differenz beträgt daher nur 18.480,21 € statt des vom Finanzamt in den bekämpften Bescheiden dem Ergebnis versehentlich (Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom 7. März 2016 lit. b) zugerechneten Betrages von je 21.595,40 €. Die den bekämpften Bescheiden zugrunde gelegten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und in der Folge das Einkommen sind deshalb um 3.115,19 € (21.595,40-18.480,21) zu verringern. Die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 sind deshalb abzuändern: | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Einkünfte Vermietung u. Verpachtung bisher | -34.393,12 | 13.880,25 | 12.620,48 | 15.641,59 | Verminderung der Zurechnung AfA-Kürzung | -3.115,19 | -3.115,19 | -3.115,19 | -3.115,19 | Einkünfte Vermietung u. Verpachtung neu | -37.508,31 | 10.765,06 | 9.505,29 | 12.526,40 Hinsichtlich der rechnerischen Durchführung wird auf die Beilagen verwiesen, die dem Bf bereits mit Vorhalt des erkennenden Gerichts vom 11. März 2016 in der Form von "Probebescheiden" zur Kenntnis gebracht worden sind. Endgültigerklärung der Einkommensteuer 2009 Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist. Im gegenständlichen Fall sind die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 zunächst (13. Juli 2011 für 2008 bis 2010 bzw. 18. Oktober 2012 für 2011) vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO ergangen. Begründet wurde die Vorläufigkeit mit der Vorlage des Rechtsmittels an den UFS auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2004 bis 2006). Am 10. Oktober 2011 ist die Berufungsentscheidung des UFS betreffend die Einkommensteuer 2007 ergangen. Deshalb hat das Finanzamt die Bescheide der Folgejahre 2008 sowie 2010 und 2011 am 17. Dezember 2012 endgültig gemäß § 200 Abs. 2 BAO erlassen. Für das Jahr 2009 ist die Endgültigerklärung im Bescheid vom 17. Dezember 2012 – wie das Finanzamt im Schreiben vom 7. März 2016 über Vorhalt des erkennenden Gerichts klargestellt hat – lediglich aus Versehen unterblieben. Der in der Folge geäußerten Rechtsansicht des Finanzamtes, dass auch der Einkommensteuerbescheid 2009 für endgültig erklärt hätte werden sollen, ist der Bf trotz Vorhalts durch Schreiben des erkennenden Gerichts nicht entgegen getreten. Deshalb war die Einkommensteuer für 2009 ebenfalls endgültig festzusetzen. Anspruchszinsen für die Jahre 2008 und 2010 De Bf hat in der Berufung vom 14. Jänner 2013 auch die Bescheide vom 17. Dezember 2012 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 (533,30 €) und 2010 (271,80 €) bekämpft und dies in der Ergänzung mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 mit denselben Argumenten wie für die Einkommensteuer begründet. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind. Gemäß § 205 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide mit 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird nach Abs. 4 dieser Bestimmung durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen nach Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Ritz, BAO 5 , § 252 Tz 3 bis 5 ist dazu Folgendes zu entnehmen: Tz 3: § 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; 23.03.2000, 2000/15/0001; 19.03.2002, 2002/14/0005; 07.07.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.05.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.03.1983, 82/14/0210). Tz4: § 252 Abs. 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff. § 252 Abs. 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide. Tz 5: Abs. 1 und 2 des § 252 gelten für abgeleitete Bescheide auch dann, wenn sie sich nicht auf § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 stützen (somit auch etwa für abgeleitete Erstbescheide). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150 ) hat zu einem ebenfalls Anspruchszinsen betreffenden Fall im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: § 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen. Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide. Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat. Der Anspruch auf Anspruchszinsen entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (UFS 06.10.2005, RV/1847-W/04; 20.07.2004, RV/1980-W/03, 10.07.2003, RV/0953-W/03). Es ist daher ohne Bedeutung, warum ein Bescheid erst so spät erlassen worden ist. Eine lange Verfahrensdauer ist unmaßgeblich (UFS 15.07.2005, RV/0378-G/05, 26.01.2004, RV/0344-S/03, 06.08.2009, RV/0356-G/09). Die gegenständliche Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen stützt sich lediglich auf die behauptete Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2008 und 2010 vom 17. Dezember 2012. Der Bf nennt selbst in der Berufung vom 14. Jänner 2013 auch die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 und 2010. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass dem Bf diese Bescheide ua. mit jenen betreffend die Anspruchszinsen dieser beiden Jahre gemeinsam zugestellt worden sind. Im Licht der oben dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen kein Erfolg beschieden sein. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Vorliegen der ernsthaften Vermietungsabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die endgültige Einkommensteuerfestsetzung (auch) für das Jahr 2009 ist gar nicht strittig. Hinsichtlich der Anspruchszinsen entspricht die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da das gegenständliche Erkenntnis demnach von keiner Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, ist keine Revision zulässig. Linz, am 30. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100208/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100208.2013
Stammnummer
110862
Gültig
30.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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