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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102355/2012

1. Mit der Angabe von Scheinfirmen wird der Aufforderung zur Benennung der tatsächlichen Empfänger nicht entsprochen. 2. Kein Vorsteuerabzug wegen fehlender Gutgläubigkeit.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102355/2012vom 07.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile des EuGH vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 43). Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Diese unterliegt insoweit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/15/0027)......" Ob der Steuerpflichtige gutgläubig ist, ist somit danach zu beurteilen, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges ist. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen (vgl. BFG 1.8.2014, RV/7102072/2003 m.w.N.). Abgesehen davon, dass von einer formell ordnungsgemäßen Rechnung nicht auszugehen ist, wenn sich die auf der Rechnung angegebene Rechnungsadresse als nicht zutreffend erweist und überdies auch nähere Angaben zur Art der Tätigkeit bzw. zur Leistungserbringung fehlen, vermag auch der dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Einwand der Gutgläubigkeit im gegenständlichen Fall der Beschwerde aus vorstehend angeführten Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zusammenfassend ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass das Handeln der Bf. nicht jenem eines sorgfältigen Unternehmers entspricht. Zum Streitjahr 2010 ist abschließend festzuhalten, dass die Umsatzsteuerfestsetzung erklärungsgemäß erfolgt ist, nachdem laut Feststellung des Prüfers die Bf. die von der Fa. Fa.6 GmbH in ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Jahreserklärung 2010 nicht als Vorsteuern abgezogen hat. Da die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen vermag, ist sie als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (z.B. VwGH 11.9.2014, 2014/16/0009). Im gegenständlichen Fall waren lediglich einzelfallbezogen Tatfragen zu beurteilen, diese Beurteilung hat das erkennende Gericht im Rahmen der von der Rechtsprechung zu § 162 BAO und § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entwickelten Grundsätze getroffen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 7. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102355/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102355.2012
Stammnummer
110799
Gültig
07.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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