Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0189-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-S/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in P, vom 3. Mai 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. April 1999 betreffend
die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Steuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 28. April 1999 wurden dem Berufungswerber (Bw) N
Aussetzungszinsen in Höhe von S 8.479,-- (in € 616,19) für den
Zeitraum vom 30. Jänner 1992 bis 28. April 1999 vorgeschrieben, weil
aufgrund der Bewilligung der Aussetzung (vom 27. Jänner 1992) ein
Zahlungsaufschub für die von dieser Bewilligung umfassten
Abgabenschuldigkeit (Einkommensteuer 1983 in Höhe von S 18.300,--)
eintrat.
Gegen diesen
Nebengebührenbescheid brachte der Bw mit Schriftsatz vom 3. Mai 1999 das
Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung führt der Bw
aus, dass, wie er ständig darauf hingewiesen habe, keine Einzelfirma
lautend auf den Namen des Bw existiere. Dies deshalb, weil der
diesbezügliche Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land aus 1991 seit 1992
durch rechtskräftige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit nicht existiere und
daher auch die seinerzeitigen utopischen und gigantischen Steuerforderungen
rechtskräftig aufgehoben seien.
Mit den ständigen
Forderungen erfolge ein klarer Rechtsbruch und sohin der Verdacht des
Amtsmissbrauches. Er beantrage sohin wiederum Aussetzung und Stornierung der
unberechtigten Steuerforderungen.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1999 als
unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung wird
verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw mit
Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erneut das Rechtsmittel der Berufung, die sich
gegen mehrere Berufungsvorentscheidungen sowie Bescheide richtete, unter anderem
gegen die gegenständliche Berufungsvorentscheidung und somit als
Vorlageantrag zu werten war. Der Bw kritisiert wiederum die Tatsache,
dass die Finanzbehörde von einer Einzelfirma im Namen des Bw ausgehe, ohne
auf seine Vorhaltungen im bisherigen Schriftverkehr eingegangen zu sein. Die
Bescheide seien weitestgehend unverständlich und rechtswidrig, siehe die
unter Nr. 1 angegebene BVE vom 7. Juli 1999 wonach auf Seite 1 der Berufung
stattgegeben wurde, auf Seite 2 die Berufung abzuweisen war.
Der Bw beantrage daher die
Aufhebung im Rahmen der diesbezüglichen Berufungen, weiters erstatte er
Aufsichtsbeschwerde und stelle in diesem Rahmen den Antrag auf Aufhebung, da die
Entscheidungen/Bescheide des Finanzamtes in der Gesamtsumme unverständlich
und daher nichtig seien. Zur Begründung werde auf die Beilagen
verwiesen - a) VwGH Erk. 97/13/0128, b) verkürzte Aufhebungsbescheide
der FLD Sbg. v. 18. Dezember 1992 und c) offizielle Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1999. Zu diesen geltenden
offiziellen Rechtsauffassungen habe das Finanzamt bislang in keiner Weise
begründet Stellung genommen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Mit Berufungsentscheidung der
FLD Für Salzburg vom 29. Juli 2002, Zl. RV 486/1-8/02, wurde das Bestehen
einer Einzelfirma des Bw bestätigt. Dass dagegen angestrebte
Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des VwGH vom 3. Juli 2003, Zln.
2003/15/0007-0009, eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a
Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe
von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im
Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung
der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall
sind Aussetzungszinsen aufgrund der Bewilligung eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung (mit Bescheid vom 27. Jänner 1992) gem. § 212 a Abs. 9
lit. b BAO angefallen. Aussetzungszinsen sind in diesem Fall dann
vorzuschreiben, wenn der Ablauf der Aussetzung (letzter Satz des § 212 a
Abs. 9 BAO) verfügt wird. Mit diesem Bescheid endet der gemäß
§ 212 a Abs. 5 BAO zuerkannte Zahlungsaufschub. Die Festsetzung der
Aussetzungszinsen, deren Höhe nicht bestritten wurde, ist daher zu Recht
erfolgt.
Die Einwendung des Bw
betreffend die unter Nr. 1 angeführte Berufungsvorentscheidung (teilweise
Stattgabe der Berufung auf Seite 1 bzw. Abweisung auf Seite 2) betreffen nicht
die gegenständliche BVE und ist daher auf die dazu ergangen Entscheidung
des UFSS mit der Zl. RV/0181-S/02 ff zu verweisen.
Wenn der Bw in der Berufung
einwendet, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide mit Rechtslücken
und Rechtsverletzungen behaftet seien bzw. unrichtigerweise eine Einzelfirma
unter dem Namen des Bw angenommen werde und somit existierende
Steuerrückstände rechtswidrig seien, ist entgegenzuhalten, dass die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist. Wie schon vom Finanzamt
ausgeführt wurde, hat die die Aussetzungszinsen festsetzende Behörde
lediglich die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von
Aussetzungszinsen, nicht aber die Richtigkeit der zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu prüfen. Dass die Voraussatzung für die Festsetzung
von Aussetzungszinsen vorliegen wurde bereits oben ausgeführt.
Dem Vorbringen des Bw, wonach
der zugrunde liegende Bescheid durch die FLD für Salzburg
rechtskräftig und unanfechtbar aufgehoben wurde, kann nicht gefolgt werden,
da diese Aufhebung nicht zu der die Einzelfirma des Bw betreffenden Steuernummer
erfolgt ist. Einkommensteuerbescheide (auch aufgrund von Wideraufnahmen)
für 1983 die unter der StNr. des Bw ergangen sind wurden nicht
aufgehoben. Letztlich wurde das bestehen einer Einzelfirma unter dem
Namen des Bw mit Berufungsentscheidung vom 29. Juli 2002 (siehe Feststellungen
aus dem Akteninhalt) bestätigt.
Auch aus der angesprochenen
Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1999
(betreffend im Wesentlichen die Zurechnung von Einkünften einer GmbH an die
Gesellschafter) kann ein direkter Zusammenhang mit den gegenständlichen
Vorschreibungen von Aussetzungszinsen an den Bw nicht festgestellt
werden.
Zuletzt ist festzuhalten, dass
der dieser Abweisung zugrunde liegenden Aussetzungszinsenbescheid ausreichend
begründet wurde.
Der Berufung des Bw betreffend die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen kommt daher keine Berechtigung zu.
Salzburg, am
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-S/02
- Stammnummer
- 11076
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF