RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100346/2013

Erwerb eines neuen Fahrzeugs - Umgehungsgeschäft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100346/2013vom 20.11.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf das konkrete Auto war das Interesse nicht vorzüglich gerichtet und bestand auch keine Notwendigkeit in der bevorstehenden kalten Jahreszeit einen im Winter ohnedies nicht zu bewegenden Wagen zu kaufen. Seiner Schadenminderungspflicht entsprechend, hat er die zur formellen Rückabwicklung notwendigen Dissolutionsvereinbarungen unterschrieben, obwohl dies gar nicht notwendig gewesen wäre, da die für den Kauf vereinbarte Bedingung nicht eingetreten ist und mangels Übereinstimmung bezüglich Ware und Preis ein Dissens bereits von vorne herein vorlag, somit kein Kaufgeschäft zustande kam. Der Bf. hat den von Markus Y gesetzten Vertretungsakt auch nicht genehmigt, sondern im Gegenteil auf Rückzahlung der bereits bezahlten Beträge bzw. des bereits ausgefolgten Gebrauchtwagens gedrängt. In die weitere Gestionierung des Geschäftsfalles des Autohändlers Markus Y hat der Bf. weder eingegriffen noch diese beeinflusst, noch hatte er überhaupt Kenntnis davon, an wen das Auto retourniert wird oder welcher Käufer ersatzweise ausfindig gemacht wird. Er hatte insbesondere keine Kenntnis davon, dass ein anderer Privatkäufer eine ihn allenfalls treffende Steuerpflicht nicht erfüllt. Eine besondere Nähe des Bf zu Markus Y besteht nicht, er kennt Markus Y als mit Sportwagen handelnden Kfz-Händler, ebenso wie auch zahlreiche andere Händler im Bundesgebiet von ganz Österreich oder auch Ferrari-Liebhaber, die in Österreich mit mehr als 1000 angemeldeten Fahrzeugen, häufig auftreten, aber in der Zahl noch überschaubar sind. Eine Umgehung von Rechtsvorschriften war weder beabsichtigt noch eingeleitet, noch umgesetzt. Mit seiner Bereitschaft, das ggstl. Fahrzeug von der Privatperson Karin Y dann doch zu erwerben, hat er lediglich versucht, die von ihm bereits ausgelegten Beträge zumindest in Sachleistung zurückzuerhalten, da andernfalls die Gefahr bestanden hätte, eines größeren Betrages mangels Liquidität des Geldempfängers verlustig zu gehen, ohne ein Fahrzeug zu erhalten. Diese Motivation ist vom ursprünglich beabsichtigten Ankauf völlig losgelöst zu betrachten, der schließlich erfolgte Erwerb mit Übernahme bei der Firma Z basiert auf gänzlich anderen Überlegungen und Beweggründen. Mangels Umgehung sind die vorgeschriebenen Beträge nicht festzusetzen. Im Übrigen bleiben alle schriftlichen Ausführungen aufrecht." Vom Vertreter der Amtspartei wurde Nachstehendes vorgebracht: "Das Finanzamt verweist auf seine ausführlichen Beschwerdevorentscheidungen und auf den Vorlagebericht, in denen die relevanten Einwendungen des Bf. entkräftet wurden. Ergänzend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Annahme der Umgehung durch das Finanzamt im Wesentlichen auf zwei maßgeblichen Umständen fußt: Der eine Umstand ist, der in der Berufung (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 betr. Umsatzsteuerfestsetzung) dargestellte kurze zeitliche Ablauf zwischen Auskunft des Finanzamtes vom 26.11. bis zum Kaufvertrag Y-Bf vom 3.12. Dies lässt auf einen planmäßigen Vorgang schließen. Wesentlich ist die Darstellung, was diese Umgehung bewirken hätte sollen. Wenn das Finanzamt dem Bf. die Erwerbsteuer nicht vorgeschrieben hätte bzw. von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis erlangt hätte, hätte das Fahrzeug völlig USt-frei vom Bf. angeschafft werden können. Der erste Kauf durch den Vorbesitzer G (=österr. USt) war entlastet durch die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten der Fa. Q. Durch die Übernahme dieses Kfz von der deutschen Firma und den lt. Aktenlage stattgefundenen Verkauf als neues Fahrzeug nach Österreich, fiel in Deutschland keine USt an, da ja die Erwerbsbesteuerung nach Art. 2 Binnenmarktregelung, beim privaten Käufer eintreten muss. Der Umweg über die Gattin des Händlers Y ist logisch nachvollziehbar. Durch die wundersame Erhöhung des Kilometerstandes auf über 6.000 wurde dieser in Österreich plötzlich zum Gebrauchtwagen. Dadurch, dass dieser Gebrauchtwagen nunmehr von einer Privaten weiter verkauft worden ist, fiel formal keine USt an, denn hätte ihr Gatte als Händler diesen Wagen an den Bf. weiterverkauft, hätte er diesen Umsatz mit österr. USt belasten müssen. In Deutschland war dieses Kfz als neues Kfz unversteuert und in Österreich durch den Verkauf als Gebrauchtwagen durch eine Privatperson ebenso. Damit wäre die österr. USt nicht zur Vorschreibung gelangt." Über die Beschwerde wurde erwogen: UMSATZSTEUER Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Zufolge Abs. 2 Z 1 leg. cit. liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 leg. cit. sind nach Abs. 8 Z 1 motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, soweit die Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind. Abs. 9 leg. cit. lautet: "Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das 1. Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat." Gemäß Art 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist Steuerschuldner in den Fällen des Art. 1 der Erwerber. Zufolge Abs. 2 Z 2 leg. cit. entsteht die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs. Nach Art. 20 Abs. 2 leg. cit. ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Zufolge Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag) eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Maßgeblich für die Beurteilung als "neu" ist der Zeitpunkt der Lieferung, nicht der Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, Art 1 BMR, Tz 80). Vermittler (Agent) im umsatzsteuerlichen Sinn ist, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt. Er arbeitet im Innenverhältnis auf fremde Rechnung und tritt nach außen in fremdem Namen auf. Zivilrechtlich kann der Vermittler sowohl Stellvertreter einer Vertragspartei sein (zB der Handelsvertreter mit Abschlussvollmacht) als auch bloßer Abschlussmittler, der lediglich seinem Auftraggeber Abschlussgelegenheiten nachweist, aber beim Abschluss selbst nicht auftritt. Der Vermittler führt zwar einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber selbst außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit etc) steuerbar. Wer der Empfänger dieser Leistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis. Bemessungsgrundlage ist das für diese Leistung vereinbarte bzw. erhaltene Entgelt (Provision). Auftreten im fremden Namen bedeutet, dass dem Dritten erkennbar sein muss, dass der Agent lediglich vermitteln will (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3, Tz 84-86). Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Vom Scheingeschäft zu unterscheiden sind die Umgehungsgeschäfte. Bei diesen wollen die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist daher nicht nur zum Schein geschlossen, sondern von den Parteien wirklich gewollt (vgl. VwGH 20.9.1984, 82/16/0105). Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein: Im aktenkundigen Kaufvertrag - "VERBINDLICHE BESTELLUNG eines gebrauchten Kraftfahrzeuges/Anhängers mit Gebrauchtwagen Garantie" - vom 2. November 2010, der von Markus Y mit dem Zusatz "i.A." unterfertigt ist, scheint als Käufer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges der Bf. mit seiner inländischen Adresse auf. Die Gesamtfahrleistung wird von der Verkäuferin, der Fa. X GmbH, München, mit 4.000 km angegeben. Unter "Zahlungsvereinbarungen Bargeschäft" wird der Preis mit 120.000 Euro beziffert. In der Spalte "Sonstiges:" findet sich der handschriftliche Vermerk: "UNFALLFAHRZEUG, BARZAHLUNG OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, NUR COC-PAPIER VORHANDEN". Oberhalb der Unterschriftszeile findet sich folgender Vertragstext: "An diese Bestellung ist der Käufer zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung - innerhalb dieser Frist - schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Sämtliche Vereinbarungen z.B. Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgliche Vertragsänderungen, sind schriftlich niederzulegen." In der von der Fa. X GmbH, München am 2. November 2010 an den Bf. unter Angabe seiner inländischen Adresse ausgestellten "Rechnung Gebrauchtfahrzeug" findet sich neben der Angabe der Erstzulassung (2.5.2008), Km-Stand (4.000), Fahrgestellnummer und Hubraum nachstehende Textierung: "Wir liefern Ihnen 1 Fahrzeug Hersteller: FERRARI Typ: F 430 Preis nach § 25a Ustg. 120.000,00 KFZ BRIEF ERHALTEN: Ja GARANTIE: Nein SCHLÜSSEL: 2" Am 3. November 2010 legte Markus Y, wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 - im Vorlageantrag unwidersprochen - festgestellt worden ist, an den Bf. eine Rechnung über 1.250 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Geschäftsabwicklung und Überstellung des Kraftfahrzeuges nach F1. In der aktenkundigen schriftlichen, vom Vollmachtgeber (Bf.) und Bevollmächtigten (Markus Y) unterfertigten Vollmacht vom 25. November 2010 bevollmächtigte der Bf. Markus Y "alle Nova und finanztechnischen Formalitäten für das Fahrzeug Ferrari 430 Spider, ZFFEZ59B000156817 für mich zu erledigen." In Würdigung des Kaufvertrages und der Rechnung, beide datiert mit 2. November 2010, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug von der Fa. X GmbH, München am 2. November 2010 unter Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes und von zwei Schlüsseln an Markus Y dem Bf. geliefert worden ist. Diese Tatsache wurde auch vom Geschäftsführer der Fa. X GmbH im Rahmen des Amtshilfeersuchens im Schreiben vom 3. April 2012 an das Finanzamt München, Abteilung Körperschaften - "erste Auslieferung des Fahrzeuges war am 02.11.2010. Übergabe des Fahrzeuges fand in München statt. Die Fahrzeugpapiere mitsamt Schlüssel erhielt Herr Y in München, da wir dort die Papiere und die restliche Kaufpreiszahlung abgeschlossen haben. Die Übergabe des Sportwagens erfolgte durch den Geschäftsführer persönlich." - wie bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 - im Vorlageantrag unbestritten - festgestellt worden ist, bestätigt. Die nach der vereinbarungsgemäßen Übergabe des Fahrzeuges an Markus Y als Vertreter des Bf. und der damit bewirkten Lieferung durch die Fa. X GmbH an den Bf. stattgefundene Überstellung des Fahrzeuges nach F1 wurde von Markus Y am 3. November 2010 dem Bf. unter dem Leistungstitel "Geschäftsabwicklung und Überstellung des Kraftfahrzeuges nach F1" in Rechnung gestellt. Aus der rd. drei Wochen nach der Überstellung des Fahrzeuges nach F1 vom Bf. erteilten Bevollmächtigung von Markus Y "zur Erledigung aller Nova und finanztechnischen Formalitäten für das Fahrzeug Ferrari 430 Spider ZFFEZ59B000156817" kann nur der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Bf. die ernsthafte Absicht gehabt hat, das erworbene und in seinem Besitz befindliche Fahrzeug jedenfalls zum Verkehr zuzulassen. Da sich im Zuge der Vorsprache von Markus Y am 26. November 2010 beim Finanzamt Judenburg Liezen, Standort Judenburg, auf Grund der Tatsache, dass es sich auf Grund des Km-Standes um ein Neufahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 handelt, eine höhere Abgabenbelastung insbesondere auf Grund der Erwerbsteuer als vielleicht ursprünglich kalkuliert ergeben hat, ist offenkundig vom Bf. und von Markus Reiter nach einer Möglichkeit gesucht worden, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 und damit auch des § 1 Z 2 NoVAG 1991 durch ein entsprechendes Umgehungsgeschäft zu vermeiden. Dazu sind folgende, mit 26. November 2010 datierte Schriftstücke aktenkundig: - Kaufvertrag zwischen der Fa. X GmbH, München, als Verkäuferin und Karin Y (= Ehegattin von Markus Y) als Käuferin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit einem Kilometerstand von 6.500 und einem Kaufpreis von 120.000 Euro - Vollmacht zum Einkauf/Abholung des Fahrzeuges, mit der Karin Y ihren Ehegatten Markus Y bevollmächtigt das in Rede stehende Fahrzeug von der Fa. X GmbH käuflich zu erwerben und die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte (Kaufverträge) an ihrer Stelle abzuschließen, die Ware zu bezahlen und diese an ihrer Stelle zu übernehmen - ÜBERNAHMEPROTOKOLL, in dem die Übergabe und Übernahme des in Rede stehenden Fahrzeuges von der Fa. X GmbH, München, als Übergeber und Markus Y als Abholer unterschriftlich bestätigt werden - Quittung, in der von der Fa. X GmbH der Empfang von 120.000 Euro für das in Rede stehende Fahrzeug von Markus Y bestätigt wird - Rechnung der Fa. X GmbH, München, über die Lieferung des in Rede stehenden Gebrauchtfahrzeuges mit einem Km-Stand von 6.500 zum Preis von 120.000 Euro an Karin Y gegen Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes und von zwei Schlüsseln Angesichts der bestehenden Vertragslage - nach dem Kaufvertrag vom 2. November 2010 zwischen der Fa. X GmbH, München und dem Bf. sind sämtliche Vereinbarungen, zB Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgliche Vertragsänderungen schriftlich niederzulegen / derartige Vertragszusätze sind nicht aktenkundig und werden auch nicht behauptet - und der Sachlage - das in Rede stehende Fahrzeug ist nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Fa. X GmbH, München, am 2. November 2010 vereinbarungsgemäß Markus Y als Vertreter des Bf. übergeben worden - wäre wohl kein Kraftfahrzeughändler tatsächlich bereit gewesen nach mehr als drei Wochen einen von beiden Vertragsparteien erfüllten Kaufvertrag nur deshalb zu stornieren, weil die Abgabenbelastung nicht der vom Käufer erwarteten entsprochen hat. Derartige in der Sphäre des Käufers liegende Umstände sind ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht geeignet die Wirksamkeit des von beiden Vertragsparteien erfüllten Kaufvertrages in Frage zu stellen. Damit kann die von der Fa. X GmbH, München, mit 2. November 2010 rückdatierte "STORNO-RECHNUNG zur RN: 2010/283 vom 02.11.2010" an den Bf. wohl nur als Scheindokument qualifiziert werden. Gleichfalls stellen die oben aufgezählten, mit 26. November 2010 (= Tag der Vorsprache von Markus Y beim Finanzamt Judenburg) datierten Schriftstücke, die nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wohl nur dem Zweck der Umgehung der Fahrzeugeinzelbesteuerung dienen sollten, Scheindokumente über Scheinhandlungen dar. Im Übrigen kann der im Kaufvertrag und in der Rechnung der Fa. X GmbH, München an Karin Y vom 26. November 2010 angebene Km-Stand von 6.500 aus nachstehenden Erwägungen keinesfalls den Tatsachen entsprechen: Nach der aktenkundigen Rechnung der Fa. Q AG, Wien, vom 29. Oktober 2010 ist das in Rede stehende Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 3.865 an einen deutschen Unternehmer im Wege einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung um 104.000 Euro verkauft und die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beansprucht worden. Selbst wenn das Fahrzeug vom deutschen Käufer auf eigener Achse am 2. November 2010 nach 83135 Schechen (bei Rosenheim) überstellt und von dort ebenfalls auf eigener Achse zur Fa. X GmbH, München, verbracht worden ist, hat sich der Kilometerstand unter Berücksichtigung der Entfernungsberechnung lt. ViaMichelin-Routenplaner um lediglich 404 km und 69 km auf 4.338 km erhöht. Da nach Art. 1 Abs. 9 Z 1 UStG 1994 ein Kraftfahrzeug als neu gilt, wenn es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat, ist demnach beim streitgegenständlichen Fahrzeug im umsatzsteuerlichen Sinn jedenfalls von einem neuen Fahrzeug auszugehen. Der Beweggrund dafür, weshalb die Fa. X GmbH, München, in der Rechnung vom 2. November 2010 an den Bf. den Kilometerstand im Sinne einer großzügigen Rundung mit 4.000 angegeben hat, kann somit dahingestellt bleiben. Selbst unter Berücksichtigung der für die Überstellung des Fahrzeuges von der Fa. X GmbH, München, zum Bf. für die Qualifikation des Fahrzeuges als neu im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 1 UStG 1994 unbeachtlichen Fahrtstrecke lt. ViaMicheline-Routenplaner von 364 km ergibt sich ein für die Eigenschaft als neues Fahrzeug unschädlicher Kilometerstand von 4.702. Der in der Rechnung vom 26. November 2010 von der Fa. X GmbH, München, an Frau Karin Y ausgewiesene Kilometerstand von 6.500 würde demnach bedeuten, dass mit dem Fahrzeug an einem einzigen Tag eine Fahrstrecke von 1.798 km (364 km: F1-München und 1.434 km verbleibende Differenz zum Kilometerstand lt. Rechnung vom 26. November 2010) zurückgelegt hätte werden müssen. Dass diese Fahrstrecke in der nach der Behördenvorsprache verbleibenden Zeit wohl auch mit einem Sportwagen selbst unter Missachtung sämtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen keinesfalls an einem Tag zurückgelegt werden kann, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Vielmehr ist dieser fiktive Kilometerstand nur mit der Absicht der Umgehung der Fahrzeugeinzelbesteuerung und der dafür tatbestandsmäßig erforderlichen Überschreitung der 6.000 Km-Grenze erklärbar. An dieser Beurteilung vermag auch die Argumentation, Markus Y sei einer Fehleinschätzung bezüglich der Abgabenbelastung unterlegen und habe somit zur "Rettung" des Geschäftes mit dem Bf. seine Ehegattin dazwischengeschaltet, nichts zu ändern. Denn der ursprüngliche, von ihm als Vermittler initiierte Kaufvertrag vom 2. November 2010 zwischen der Fa. X GmbH, München, und dem Bf. kann nicht rein belegmäßig durch entsprechende Dokumente, ohne dass der, wie oben ausgeführt, rechtswirksam zustande gekommene Vertrag tatsächlich beseitigt worden ist, außer Kraft gesetzt werden. Damit erweist sich das vorliegende, nur aus dem Blickwinkel der Vermeidung der nach Art. 1 Abs. 7ff UStG 1994 zwingenden Fahrzeugeinzelbesteuerung durch den Bf. verständliche Konstrukt - Kauf des in Rede stehenden Fahrzeuges durch seine Ehegattin um 120.000 Euro von der Fa. X GmbH, München und Weiterverkauf zum selben Preis an den Bf. - als steuerlich nicht anzuerkennendes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 BAO. Denn abgesehen vom zeitlichen Ablauf - die Dokumente über den Ankauf des Fahrzeuges in München weisen das Datum der Vorsprache von Markus Y beim Finanzamt Judenburg auf - lässt wohl auch der auf dem Kaufvertrag vom 3. Dezember 2010 von Karin Y in Rechnung gestellte Kaufpreis von 120.000 Euro (= abzüglich abgeführter NoVA in Höhe von 16.134 Euro) nur den Schluss zu, dass diesem Dokument kein reales Geschäft zugrunde liegt. Denn es kann nach den allgemeinen Erfahrungen im Wirtschaftsleben wohl nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein Fahrzeug bereits nach rd. einer Woche nach dem Ankauf, ohne auch nur den ernsthaften Versuch zu unternehmen einen entsprechenden Gewinn aus dem Weiterverkauf zu erzielen, um den Einkaufspreis weiter verkauft wird. Dies umso mehr als es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um ein unter Sportwagenliebhabern begehrtes Objekt handelt, für das vielfach Liebhaberpreise bezahlt werden. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im Zusammenhang mit dem von der Fa. Autohaus Z in der Servicerechnung vom 17. Jänner 2011 an den Bf. ausgewiesenen Km-Stand von 6.702 nichts zu ändern, da der innergemeinschaftliche Erwerb vom Bf., wie oben ausgeführt, bereits am 2. November 2010 bewirkt worden ist. An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die in der mündlichen Verhandlung vom bevollmächtigten Vertreter des Bf. vorgebrachten Ausführungen aus nachstehenden Erwägungen nichts zu ändern: Die Ausführungen, die sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der im bisherigen Beschwerdeverfahren vertretenen Argumentation erschöpfen, sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet, die Schlüssigkeit der vorhin dargelegten, am tatsächlichen Geschehnisverlauf orientierten Beweiswürdigung, wonach der Bf. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug von der Fa. X GmbH am 2. November 2010 im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 erworben hat, in Zweifel zu ziehen. Der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-433/09, "Kommission/Österreich", unionsrechtlich gebotenen Verminderung der Bemessungsgrundlage um die Normverbrauchsabgabe - die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer verstößt gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG, da die Normverbrauchsabgabe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges steht - schließt sich das Bundesfinanzgericht an. NORMVERBRAUCHSABGABE Gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 unterliegt der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Zufolge § 4 Z 1a leg. cit. ist Abgabenschuldner im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a leg. cit. entsteht die Steuerschuld im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes. Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde dem Grunde nach aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Umsatzsteuer ist der innergemeinschaftliche Erwerb des in Rede stehenden Fahrzeuges durch den Bf. im Inland bewirkt worden. Bezüglich der vom Bf. in der Beschwerde geäußerten Bedenken, ob das in Rede stehende Fahrzeug tatsächlich unter Vergütung der Normverbrauchsabgabe in das Ausland verbracht worden sei und des Hinweises, wonach in der Genehmigungsdatenbank seit 3. Dezember 2010 kein Sperrvermerk gemäß § 30a KFG eingetragen sei, hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 darauf verwiesen, dass das Fahrzeug durch die Fa. Q AG am 29. Oktober 2010 nach Deutschland veräußert worden sei. Für November 2010 sei gemäß § 12a NoVAG 1991 die Vergütung beantragt und am 9. November 2010 sei das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gesperrt worden. Da das Fahrzeug demnach nicht mehr mit Normverbrauchsabgabe belastet gewesen sei, sei die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe zu Recht erfolgt. Diesen Ausführungen ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nichts hinzuzufügen. Da die übrigen Beschwerdeausführungen die durch das AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 geschaffene neue Rechtslage, wonach die NoVA-Tatbestände um den innergemeinschaftlichen Erwerb erweitert worden sind, völlig außer Betracht lassen, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. Zur Argumentation, der Ankauf durch ihn habe jedenfalls nicht vor der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe stattgefunden, ist auf die obigen Ausführungen zur Umsatzsteuer, wonach der Kaufvertrag vom 3. Dezember 2010, in dem Karin Y als Verkäuferin ausgewiesen ist, aus den angeführten Erwägungen als Umgehungsgeschäft der Erwerbsteuer zu qualifizieren ist, zu verweisen. Mit der Neuregelung des § 1 Z 2 NoVAG 1991 im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2010 wurden die NoVA-Tatbestände um den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 UStG 1994 erweitert. Abgesehen von der Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991), der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) und den sonstigen in § 1 Z 4 NoVAG 1991 enthaltenen Fällen führt nunmehr (gemäß § 15 Abs. 12 NoVAG ist die Neuregelung auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden) auch der innergemeinschaftliche Erwerb zur NoVA-Pflicht. Der NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist sowohl für Neufahrzeuge als auch für gebrauchte Fahrzeuge zu beachten. Wird der NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt, ist der NoVA-Tatbestand der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) nicht anzuwenden (subsidiärer Geltungsbereich gemäß § 1 Z 3 erster Satz NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 sowohl gegenüber dem Tatbestand der Lieferung als auch des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991). Nach § 4 Z 1a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 ist Abgabenschuldner im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber. Erwerber ist der Empfänger der Lieferung. Dies kann ein Unternehmer (Erwerb für das Unternehmen) oder ein Nichtunternehmer (insbesondere der Erwerb eines Neufahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 durch einen Nichtunternehmer bzw. Privatperson) sein. Somit kann aus der Tatsache, dass Karin Y für das in Rede stehende Fahrzeug beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr am 3. Dezember 2010 Normverbrauchsabgabe in Höhe von 16.134,00 Euro entrichtet hat, nichts für den Bf. gewonnen werden. Der Höhe nach hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 dem Beschwerdebegehren insoweit entsprochen, als es von der Verhängung des im angefochtenen Bescheid gemäß § 6a NoVAG 1991 infolge Überschreitung der CO2-Grenze verhängten Malus Abstand genommen hat, da bei Fahrzeugen, für die bereits einmal eine NoVA-Vergütung gewährt worden sei und für die nun neuerlich ein Abgabenanspruch entstehe, für die Berechnung des Bonus/Malus jene Bestimmung anzuwenden sei, die bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr gegolten habe. Da aber am 2. Mai 2008 die gegenständliche Bonus/Malus-Regelung des § 6a NoVAG 1991 noch nicht in Geltung gestanden sei, sei auch kein Malus vorzuschreiben gewesen. Dieser Rechtsansicht schließt sich das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 einschließlich des der Beschwerdevorentscheidung beigeschlossenen Berechnungsblattes vollinhaltlich an. VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE Gemäß § 135 BAO idF BGBl. I Nr. 71/2003 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst errechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 135 BAO ist im Sinne dieser Gesetzesstelle eine Verspätung dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (vgl. VwGH 17.5.1999, 98/17/0265). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 % der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens sowie die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 135, Tz 13 und die dort zitierte Judikatur). 1) Verspätungszuschlag hinsichtlich Erwerbsteuer Nach Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Steuerberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 leg. cit. entsteht die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs. Unter Bedachtnahme auf die eingangs dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Die Komplexität der Steuerrechtsordnung in Österreich gebietet, insbesondere im Rahmen von grenzüberschreitenden Sachverhalten die Einholung von entsprechenden Rechtsauskünften, um sich nicht dem Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit auszusetzen. Es ist unbestritten, dass Markus Y als Vertreter des Bf. im Zuge der Vorsprache am 26. November 2010 beim Finanzamt Judenburg über die Erwerbsteuer- und Normverbrauchsabgabepflicht unter Aushändigung eines Berechnungsblattes informiert worden ist. Damit erweist sich die – ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges am 21. Februar 2011 – vorsätzliche Nichtabgabe der Steuererklärung jedenfalls als nicht entschuldbar im Sinne des § 135 BAO. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Verspätungszuschläge bei mehr als sechs Monaten Verspätung durchwegs das gesetzliche Höchstausmaß von 10 Prozent erreichen (vgl. UFS 26.3.2012, RV/0533-G/11 und die dort zitierte Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates), erweist sich im vorliegenden Fall der vorsätzlichen Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärung und der erst nahezu 23 Monate nach dem Fälligkeitstag erfolgten Abgabenfestsetzung die Verhängung des Höchstsatzes als angemessen. Daneben ist auch der durch die verspätete Abgabenfestsetzung erzielte finanzielle Vorteil des Bf. unter Bedachtnahme auf den im Verspätungszeitraum (Dezember 2010 bis Oktober 2012) anzuwendenden Zinssatz für gewährte Stundungen nach § 212 BAO in Höhe von 4,88 Prozent p.a. bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (vgl. UFS 26.3.2012, RV/0533-G/11 und die dort zitierte Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates). Demnach beträgt der für den Zeitraum der Verspätung von nahezu zwei Jahren errechnete finanzielle Vorteil für den Bf. 1.968,00 Euro (20.168,00 Euro x 4,88 % = 984,00 Euro x 2 Jahre). Selbst wenn dem Bf. bisher kein steuerliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, rechtfertigt die in vollständiger Kenntnis der Rechtslage unter Vortäuschung eines als Umgehungsgeschäft zu qualifizierenden Sachverhaltes unterlassene Abgabe der Steuererklärung die Verhängung des Höchstsatzes. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., die es ihm offenkundig ermöglichen einen Sportwagen um 120.000 Euro als Liebhaberobjekt, das nach seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift „nur in der warmen Jahreszeit und nur bei schönem Wetter bewegt wird“, zu erwerben, sprechen nicht gegen die Verhängung des Verspätungszuschlages in Höhe von 10 Prozent. Somit konnte der im Übrigen nicht näher begründeten Beschwerde kein Erfolg beschieden sein; es ergibt sich gegenüber der in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 erfolgten Festsetzung in Höhe von 2.016,80 Euro (lt. Beilage: 2.465,50 Euro – offenkundiger Schreibfehler / am Abgabenkonto Buchung in richtiger Höhe von 2.016,80 Euro) keine Änderung. 2) Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe Nach § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 idF AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a leg. cit. entsteht die Steuerschuld im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes. Unter Bedachtnahme auf die eingangs dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Die Komplexität der Steuerrechtsordnung in Österreich gebietet, insbesondere im Rahmen von grenzüberschreitenden Sachverhalten die Einholung von entsprechenden Rechtsauskünften, um sich nicht dem Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit auszusetzen. Es ist unbestritten, dass Markus Y als Vertreter des Bf. im Zuge der Vorsprache am 26. November 2010 beim Finanzamt Judenburg über die Erwerbsteuer- und Normverbrauchsabgabepflicht unter Aushändigung eines Berechnungsblattes informiert worden ist. Damit erweist sich die – ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges am 21. Februar 2011 – vorsätzliche Nichtabgabe der Steuererklärung jedenfalls als nicht entschuldbar im Sinne des § 135 BAO. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Verspätungszuschläge bei mehr als sechs Monaten Verspätung durchwegs das gesetzliche Höchstausmaß von 10 Prozent erreichen (vgl. UFS 26.3.2012, RV/0533-G/11 und die dort zitierte Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates), erweist sich im vorliegenden Fall der vorsätzlichen Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärung und der erst nahezu 19 Monate nach dem Fälligkeitstag erfolgten Abgabenfestsetzung die Verhängung des Höchstsatzes als angemessen. Daneben ist auch der durch die verspätete Abgabenfestsetzung erzielte finanzielle Vorteil des Bf. unter Bedachtnahme auf den im Verspätungszeitraum (März 2011 bis Oktober 2012) anzuwendenden Zinssatz für gewährte Stundungen nach § 212 BAO in Höhe von 4,88 Prozent p.a. bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (vgl. UFS 26.3.2012, RV/0533-G/11 und die dort zitierte Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates). Demnach beträgt der für den Zeitraum der Verspätung von mehr als eineinhalb Jahren errechnete finanzielle Vorteil für den Bf. jedenfalls 1.418,00 Euro (19.361,00 Euro x 4,88 % = 945,00 Euro x 1,5 Jahre). Selbst wenn dem Bf. bisher kein steuerliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, rechtfertigt die in vollständiger Kenntnis der Rechtslage unter Vortäuschung eines als Umgehungsgeschäft zu qualifizierenden Sachverhaltes unterlassene Abgabe der Steuererklärung die Verhängung des Höchstsatzes. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., die es ihm offenkundig ermöglichen einen Sportwagen um 120.000 Euro als Liebhaberobjekt, das nach seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift „nur in der warmen Jahreszeit und nur bei schönem Wetter bewegt wird“, zu erwerben, sprechen nicht gegen die Verhängung des Verspätungszuschlages in Höhe von 10 Prozent. Somit konnte der im Übrigen nicht näher begründeten Beschwerde kein Erfolg beschieden sein; es ergibt sich gegenüber der in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2013 erfolgten Festsetzung in Höhe von 1.936,13 Euro keine Änderung. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich bezüglich der Streitfrage des innergemeinschaftlichen Erwerbes des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Revision ist somit nicht zulässig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 19. November 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100346/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100346.2013
Stammnummer
110754
Gültig
20.11.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF