Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102318/2015
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Ausgleichszahlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102318/2015vom 02.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist zu berücksichtigen, dass die Kaufkraft in der Europäischen Union stark unterschiedlich ist (siehe die Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern gemäß EUROSTAT, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=de&pcode=tec00120). So lagen in Österreich im Jahr 2009 die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten bei 107,9% des Durchschnitts der 28 Mitgliedstaaten der EU, in Polen bei 58,2%.
Ende 2009 entsprach 1 Euro 4,1016 PLN bzw. 1 PLN 0,24352 EUR. Ein Betrag von 800 PLN monatlicher Unterhaltsleistung des Bf im Jahr 2009 entsprach somit einem Betrag von 194,83 Euro. Dieser Betrag entspräche einer Kaufkraft in Polen im Jahr 2009 von rund 335 Euro. Dagegen betrug der österreichische Regelbedarf als grobe Richtschnur für den Mindestunterhalt für Kinder in Österreich (siehe etwa bei Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm. 100; BFG 4.2.2016, RV/7105283/2015) im Jahr 2009 für drei Kinder im Alter zwischen 7 und 15 Jahren zwischen 290 Euro und 333 Euro monatlich je Kind (siehe https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=4858059f-8ca3-4d0c-982d-130d5b2f60e0).
Der Bf hatte anscheinend (siehe die Beilagen zum Antrag vom 28.4.2014) im Jahr 2009 Bruttoeinnahmen von 15.045 Euro. Unterhaltsleistungen von insgesamt rund 2.338 Euro entsprächen knapp 16% der Bruttoeinnahmen, wobei das Nettoeinkommen des Bf vorerst nicht bekannt ist. Wäre österreichisches Recht anzuwenden, wäre der Bf grundsätzlich im Ausmaß von rund 17% für H (20% - 1% - 1%, bei Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm. 100), rund 16% für F (18% - 1% -1%) und rund 13% für D (16% - 1% - 2%), zusammen somit von rund 46% des verfügbaren Einkommens unterhaltspflichtig gewesen.
Allerdings ist nicht die Höhe der Unterhaltspflicht maßgebend, sondern die tatsächlichen Kosten des Unterhalts, wobei diese in der Regel nicht unter der Höhe einer Geldunterhaltsverpflichtung eines Elternteils, sondern darüber liegen.
Stehen die tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder im Jahr 2009 fest, wird vom Finanzamt festzustellen sein, ob der Bf diese überwiegend getragen hat.
Im Gegensatz zu der Ansicht des Bf kommt es dabei auf die tatsächliche Unterhaltsleistung im Jahr 2009 und nicht darauf an, ob der Bf zusätzlich österreichische Familienleistungen, wenn er diese erhält, später einmal zugunsten der Kinder verwenden wird.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 2. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 3 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102318/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102318.2015
- Stammnummer
- 110727
- Gültig
- 02.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF