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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100290/2015

Frühestmöglicher Zeitpunkt des Beginns einer Berufsausbildung nach Beendigung des Zivildienstes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100290/2015vom 20.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. § 5 FLAG 1967 lautet: § 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. § 269 BAO lautet: § 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. § 272 BAO lautet: 17. Verfahren § 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen. (2) Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. (3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. (4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 und von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1. (5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat. Berufsausbildung Wie bereits im Beschluss vom 15.1.2016 ausgeführt wurde, stützt das Finanzamt den angefochtenen Rückforderungsbescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung lediglich darauf, dass der Sohn des Bf D sich im Beschwerdezeitraum April 2012 bis Februar 2014 nicht in Berufsausbildung befunden habe. Richtig ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Familienbeihilfe unter anderem (und nicht "nur", wie im angefochtenen Bescheid behauptet) zusteht, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Nach der Aktenlage kann im Beschwerdezeitraum nicht von einer Berufsausbildung gesprochen werden: Die Ausbildung am BORG E wurde zwar nicht mit der Reifeprüfung im Juni 2012 abgeschlossen, aber D setzte die Berufsausbildung als Gymnasiast nach Abschluss des Zivildienstes nicht mehr fort. Für die Dauer des Zivildienstes vom Juli 2012 bis Februar 2013 befand sich D nicht in Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967, mag mit dem Zivildienst auch die Ausbildung zum Rettungssanitäter verbunden gewesen sein (vgl. BFG 2.2.2015, RV/7102586/2014). Im April 2013 hat D nach den glaubwürdigen Angaben des Bf die Absicht, zum Sommertermin 2013 zur Reifeprüfung anzutreten, aufgegeben. Ob D im März 2013 den weitaus überwiegenden Teil seiner Zeit mit der Vorbereitung auf die Reifeprüfung verbracht hat, sich also in Berufsausbildung befand, kann auf sich beruhen, da Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt ab April 2013 zurückgefordert wurde. Dass im April der Schwerpunkt der Tätigkeit von D in der Vorbereitung auf die Reifeprüfung lag, ist reichlich unwahrscheinlich, wenn er im April den Entschluss fasste, einer anderen Berufsausbildung nachzugehen. Der Bf hat dies auch nicht behauptet. Die vom Bf zitierte Entscheidung BFG 14.10.2014, RV/1100384/2014 ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dort ging es um einen Vorbereitungskurs zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für ein Modedesignstudium mit einer wöchentlichen Beanspruchung von mindestens 30 Stunden, der zwar für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung darstelle, aber in Zusammenschau mit dem Studium Teil einer solchen werde. Dass D mit der Vorbereitung auf die Aufnahme in den Polizeidienst während des gesamten Beschwerdezeitraums eine schulmäßige Ausbildung absolvierte, die ihn wenigstens 30 Wochenstunden in Anspruch nahm, behauptet nicht einmal der Bf. Zeit zwischen der Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung Wie bereits im Beschluss vom 15.1.2016 ausgeführt, stützt der Bf seinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, sondern auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967. Nach dieser Bestimmung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Letzteres ist hier der Fall. Da die Berufsausbildung am BORG E nach Beendigung des Zivildienstes nicht fortgesetzt wurde, kommt der (zweitgenannte) Fortsetzungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht zum Tragen. Dass D ursprünglich plante, zum Herbsttermin 2012 oder zum Februartermin 2013 zur Reifeprüfung neuerlich anzutreten, stellt für sich allein noch keine Berufsausbildung dar. Auch die bloße Absicht, im Sommer 2013 zur Reifeprüfung anzutreten, ist allein noch keine Fortsetzung der Berufsausbildung als Gymnasiast. Dagegen ist der (erstgenannte) Tatbestand des Beginns der Berufsausbildung zum frühstmöglichen Beginn nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 verwirklicht. Die Gesetzesmaterialien zur Einfügung von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in das FLAG 1967 mit dem Bundesgesetz vom 3. Juni 1980, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, BGBl. 269/1980, führen zu dieser Bestimmung in der damaligen Fassung ("d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten.") aus (RV 312 BlgNR 15. GP): Diese Bestimmung soll dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können. So können zB die Absolventen der Pädagogischen Akademien Hinblick auf die nach Abschluß der Berufsausbildung fallenden allgemeinen Schulferien erst mit Beginn des neuen Schuljahres ihre Berufstätigkeit aufnehmen. Es soll daher in diesen Fällen die Familienbeihilfe für drei Monate weitergewährt werden, wenn kein sonstiger Ausschließungsgrund vorliegt (zB eigene Einkünfte des Kindes von über 1500 S aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit. Tritt das Kind innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Berufsausbildung den Präsenzdienst oder den Zivildienst an, soll ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für die Zeit des Präsenzdienstes oder Zivildienstes nicht gegeben sein, weil für volljährige Kinder während dieser Zeit auch sonst kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine andere Behandlung der Präsenzdiener oder Zivildiener für die Zeit nach Abschluß der Berufsausbildung als für die Zeit vor Beendigung der Berufsausbildung wäre mit dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses (AB 374 BlgNR 15. GP) finden sich zur Einfügung der lit. e ("e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird."), die in der Regierungsvorlage noch nicht enthalten war, keine Ausführungen. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 geht (ebenso wie § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967) auf einen in der 36. Sitzung der 15. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats eingebrachten Abänderungsantrag der Abgeordneten Braun und Genossen zurück, zu dem sich im Stenographischen Protokoll der Sitzung aber keine nähere Begründung findet. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen endete der Zivildienst am 31.3.2013 und begann die Ausbildung zum Polizeidienst am 3.3.2014. Diese Ausbildung stellt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967) oder dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967) und dem Beginn der Ausbildung für den Polizeidienst steht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu (vgl. BFG 15.12.2014, RV/7102233/2014, nicht veröffentlicht). Der Grundausbildungslehrgang für Exekutivbedienstete ist Berufsausbildung (BFG 13.7.2015, RV/5100538/2014: "Dass die Polizeigrundausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung"; in diesem Sinne auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45, "Polizeischüler" und UFS 21.3.2012, RV/0055-S/12). Für dessen Dauer besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, von der Polizei gezahlte Ausbildungsbeiträge sind unter die Befreiung nach § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu subsumieren (vgl. BFG 13.7.2015, RV/5100538/2014). Anders als in dem dem Erkenntnis VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057 zugrunde liegenden Fall hat hier der Sohn des Bf nach Durchführung des Auswahlverfahrens tatsächlich mit der Ausbildung als Polizeischüler begonnen. Fraglich kann sein, ob diese Ausbildung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" begonnen wurde. Da die Ausbildung zum Polizisten jeweils mit März, Juni, September und Dezember beginnt, wäre der "frühestmögliche Zeitpunkt" nach Beendigung des Zivildienstes am 31.3.2013 der 1.6.2013 gewesen, wenn der Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits zur Ausbildung zugelassen worden wäre. Tatsächlich begann die Ausbildung aber erst am 3.3.2014. Das Ansuchen um Aufnahme in den Polizeidienst wurde unmittelbar nach Beendigung des Zivildienstes gestellt. Bei einem im April 2013 gestellten Aufnahmeansuchen war eine frühere Ausbildung als ab März 2014 infolge des Aufnahmeverfahrens nicht möglich. Allerdings wäre bei einer früheren Bewerbung ein früherer Beginn der Berufsausbildung zum Polizisten nach Beendigung des Zivildienstes möglich gewesen. Das FLAG 1967 sieht für volljährige Kinder einen Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss einer Berufs(teil)ausbildung und den Beginn einer weiteren Berufs(teil)ausbildung grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nur für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Da zwischen der Schulausbildung und einer weiteren Berufsausbildung auch der Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst absolviert werden kann und dieser Fall von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht abgedeckt wird, wurde gleichzeitig mit § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in das Gesetz eingefügt. Damit soll offenbar (die Gesetzesmaterialien enthalten hierzu keine Angaben) der Fall abgedeckt werden, dass nach Abschluss der Schulausbildung nicht sofort ("zum frühestmöglichen Zeitpunkt") mit der Berufsausbildung fortgesetzt wird, sondern dazwischen Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst abgeleistet wird. Bei einem Antritt des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes zum nächstmöglichen Termin nach Abschluss der Schulausbildung geht damit i.d.R. Familienbeihilfe "nicht verloren", wenn nicht sofort nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes mit der Berufsausbildung fortgesetzt werden kann. Dies gilt sowohl dann, wenn eine konkrete Berufsausbildung durch den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst unterbrochen wird, als auch wenn nach Abschluss einer Berufs(teil)ausbildung mit einer weiteren Berufs(teil)ausbildung begonnen wird. Das Familienbeihilfenrecht ist, wie auch in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060), vom Grundsatz einer zielstrebigen und effizienten Berufsausbildung gekennzeichnet. Es ist das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich; die Berufsausbildung muss die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nehmen (ständige Rechtsprechung, etwa VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Auf das Motiv, den Beweggrund für die Wahl einer Berufsausbildung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128). Dem Kind steht es frei, die Berufsausbildung auch zu wechseln. In diesem Fall sieht das FLAG 1967 aber für die Zeiträume zwischen zwei Berufsausbildungen bei volljährigen Kindern keinen Familienbeihilfebezug vor. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dahingehend auszulegen, dass das Kind grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass die an den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst anschließende Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann, wenn für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst und dem Beginn bzw. der Fortsetzung der Berufsausbildung Familienbeihilfe gezahlt werden soll. Hängt der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung von einem Auswahlverfahren ab, das auch in der Zeit vor Beginn des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes und/oder während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes absolviert werden kann, wird aber erst nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes mit dem Auswahlverfahren begonnen, beginnt die weitere Berufsausbildung grundsätzlich nicht "zum frühestmöglichen Zeitpunkt", wenn die Absicht, diese Berufsausbildung zu wählen, bereits vor oder während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes bestanden hat. Allerdings hat der Bf glaubwürdig dargestellt, dass D noch bis April 2013 die Absicht hatte, zum Sommertermin 2013 zur Reifeprüfung anzutreten und damit seine Berufsausbildung als Gymnasiast abzuschließen. Erst als D im April 2013 erfahren hat, dass er auch als Ableister des Zivildienstes zur Polizei gehen könne, fasste er den Entschluss, die Berufsausbildung zu wechseln und statt mit dem Abschluss der Gymnasialausbildung die Polizeiausbildung zu beginnen. Daher war es D nicht möglich, früher mit dem Auswahlverfahren (und mit der daran anschließenden Ausbildung) zu beginnen. Dieser Fall ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts von § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 umfasst. "Frühestmöglicher Zeitpunkt" des Beginns der Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 als Polizist nach Beendigung des Zivildienstes war bei einer Bewerbung im April 2013, unmittelbar nach Kenntnis des Umstandes, dass D diese Berufsausbildung trotz Zivildienstes wählen kann, unstrittig der 3.3.2014. Geht das Kind zunächst davon aus, einen bestimmten Beruf aus rechtlichen Gründen nicht wählen zu können, und erfährt es erst später von der rechtlichen Möglichkeit, diesen Beruf doch zu ergreifen, wird die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 begonnen, wenn das Kind unmittelbar nach Kenntnis des Umstandes, dass ihm die Berufsausübung unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich wäre, alle erforderlichen Schritte setzt, um frühestmöglich mit der Berufsausbildung beginnen zu können. Entgegen der in der Stellungnahme des Finanzamts vom 24.2.2016 geäußerten Rechtsansicht kommt es dabei für die Zeit nach Absolvierung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes nicht darauf an, ob die vorangegangene Schulausbildung abgeschlossen oder abgebrochen wurde. Das Gesetz verknüpft in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mit einer abgeschlossenen Schulausbildung. Der Abschluss der Schulausbildung ist nur für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, nicht aber für jenen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 von Bedeutung. Festzuhalten ist, dass das Finanzamt dem nach § 269 Abs. 2 BAO erteilten Auftrag, D C zeugenschaftlich einzuvernehmen, nicht nachgekommen ist. Auch wenn jenem Finanzamt, das zugleich Amtspartei des Verfahrens ist, ein Ermittlungsauftrag erteilt wurde, steht es dem beauftragten Finanzamt nicht frei, Ermittlungsaufträgen nach eigenem Gutdünken nachzukommen oder nicht. Die Einvernahme des Sohnes hätte nicht nur die Frage des Zeitpunkts der Bewerbung um Aufnahme, sondern auch einen allfälligen früheren Ausbildungsbeginn als am 3.3.2014 betroffen (Punkte 1 und 2 von Spruchpunkt III des Beschlusses vom 15.1.2016). Zufolge der Stellungnahme des Bf vom 9.2.2016 ist jedoch auch diese Frage als geklärt zu erachten. Revisionszulassung Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da die Frage, ob § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 voraussetzt, dass ein allenfalls erforderliches Auswahlverfahren für die weitere Berufsausbildung bereits vor und/oder während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes absolviert wird, wenn das Kind von der Möglichkeit eine bestimmte Berufsausbildung wählen zu können, erst unmittelbar nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes erfährt und zuvor davon ausging, dieser Berufsausbildung aus rechtlichen Gründen nicht nachgehen zu können, von grundsätzlicher Bedeutung ist und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu nicht ersichtlich ist. Wien, am 20. Juni 2016

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100290/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100290.2015
Stammnummer
110643
Gültig
20.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF