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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500413/2016

Verspätete Einzahlung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe ohne Angabe der Identifikationsnummer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500413/2016vom 20.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. § 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten. (2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren. § 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben. Gebührenpflichtige Kurzparkzone Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom 30. 7. 2007, MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist. Strafbarkeit, Strafhöhe Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Organstrafverfügungen § 50 VStG lautet: § 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden. (2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. (3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen. (4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind. (5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln. (5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. (6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. (7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. (8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist. Beschwerdevorbringen Die - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass 1. die Anführung einer Zahlungsreferenz bei der Einzahlung einer Organstrafverfügung weder im Wiener Parkometergesetz 2006 noch in der Wiener Parkometerverordnung normiert sei; 2. dass die der Bf zur Last gelegte Tat weder erwiesen sei noch diese eine Verwaltungsübertretung darstelle; 3. dass "in eventu" das Strafverfahren einzustellen sei, weil lediglich vergessen worden sei, die Zahlungsreferenz anzugeben, "sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin geringfügig sind"; 4. dass "in eventu" der bereits bezahlte Betrag von 36 Euro weder auf die Strafe angerechnet noch zurückgebucht worden sei. Mit dem Vorbringen zu 1. bis 3. ist die Bf nicht im Recht, mit dem Vorbringen zu 4. schon. Zunächst ist auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen, die die Sach- und Rechtslage zutreffend darstellen. Zu 1.: Anführung der Identifikationsnummer Soweit die Beschwerde rügt, dass die Anführung einer Zahlungsreferenz (Identifikationsnummer) bei der Einzahlung einer Organstrafverfügung weder im Wiener Parkometergesetz 2006 noch in der Wiener Parkometerverordnung normiert sei, genügt der Hinweis auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 50 Abs. 6 VStG. Keine Sperrwirkung der Organstrafverfügung Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen. Eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung entfaltet Sperrwirkung i. S. d. Art. 4 7. ZPEMRK (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 20 m. w. N.). Die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar bei der Post unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) oder mittels Überweisung erfolgen. Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mittels Überweisung ohne Verwendung des Originalzahlungsbelegs wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag erstens die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und zweitens der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m. w. N.). Verspätete Zahlung Im gegenständlichen Fall fehlt es zunächst an einer fristgerechten Zahlung. Die Organstrafverfügung wurde am Donnerstag, 22. 10. 2015 am Tatort gemäß § 50 Abs. 2 VStG hinterlegt. Gemäß § 50 Abs. 6 VStG hat die Zahlung binnen einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, wobei gemäß dieser Bestimmung die Frist mit dem Ablauf des Tages der Hinterlegung des Belegs am Tatort beginnt. Die Gutschrift auf dem Konto der belangten Behörde (§ 50 Abs. 6 VStG) erfolgte frühestens am Dienstag, 10. 11. 2015. Dies ist länger als zwei Wochen nach Ablauf des 22. 10. 2015. Somit erfolgte die Gutschrift verspätet. Fehlende Identifikationsnummer Außerdem wurde entgegen § 50 Abs. 6 VStG auf der Überweisung nicht die erforderliche Identifikationsnummer angegeben, sondern enthält der Verwendungszweck der Überweisung keine Angaben. Damit fehlt es im gegenständlichen Fall sowohl an einer rechtzeitigen als auch an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 50 Abs. 2 VStG i. V. m. § 50 Abs. 6 VStG). Somit stand die Einzahlung eines Betrages von 36 Euro der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen. Folgen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos. Aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist für das weitere Verfahren nicht von Bedeutung. Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall entweder eine Anonymverfügung (§ 49a VStG) oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen oder das ordentliche Verfahren (§§ 40 ff. VStG) einzuleiten. Da die Organstrafverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Organstrafverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG). Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 18. 12. 1995, 95/02/0538; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, § 50 VStG Anm 13). Zu 2.: Verwaltungsübertretung ist erwiesen Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf am 22. 10. 2015 den auf sie zugelassenen PKW Mercedes dunkel mit dem Kennzeichen W 6***** in Wien 1., Biberstraße 15, vor oder um 20:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder die Bf von der Parkometerabgabe befreit gewesen wäre. Abgesehen von der diesbezüglichen kurzen Ausführung in der Beschwerde bestreitet die Bf substanziell nicht, das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben. Sie hat dies im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und glaubwürdig eingeräumt. Aus welchen Gründen in der Beschwerde behauptet wird, "Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ist daher weder erwiesen noch bildet diese eine Verwaltungsübertretung", ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Was die - von einem Rechtsanwalt - aufgestellte Behauptung anlangt, das Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe bilde keine Verwaltungsübertretung, genügt der Verweis auf § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006. Das Abstellen eines mehrspurigen Kfz in einer Kurzparkzone über die angegebene Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar (vgl. VwGH 22. 4. 1960, 1295/56; VwGH 18. 2. 1977, 1210/76; VwGH 7. 10. 1977, 0340/77; VwGH 14. 2. 1979, 1851/77; VwGH 28. 11. 1979, 2108/79). Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Dafür, dass es der Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da sie es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe auch für den Zeitpunkt nach Ablauf des mittels Handy gelösten elektronischen Parkscheins ordnungsgemäß entrichtet wurde. Solange im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht wird, das darzutun vermöchte, dass der Abgabepflichtige durch höhere Gewalt oder sonst durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, die Kurzparkzone nach Ende der angekreuzten Parkzeit zu verlassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Verkürzung zumindest fahrlässig erfolgte (vgl. VwGH 7. 10. 1977, 0340/77). Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen. Zu 3.: Geringfügiges Verschulden anlässlich der Einzahlung des Strafbetrages Wenn die rechtsfreundlich vertretene Bf ein geringfügiges Verschulden anlässlich der Einzahlung des Strafbetrages infolge Vergessens der Angabe der Identifikationsnummer als Einstellungsgrund i. S. d. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ins Treffen führt, verkennt sie, dass die Tat, deretwegen sie bestraft wurde, nicht die fehlerhafte Einzahlung der mit der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe (oder deren verspätete Einzahlung), sondern das Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe für die gesamte Abstelldauer während der Gebührenpflicht ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Wiener Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe ordnungsgemäß entrichtet wird und ohne dass eine Befreiung von der Parkometerabgabe vorliegt, in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse schädigt, dem die Strafdrohung dient und der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht gering ist. Gründe, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, hat die Bf in Bezug auf die ihr in dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat nicht genannt. Es finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte. Zu 4.: Anrechnung der bereits bezahlten Geldstrafe Hingegen ist die Bf im Recht, wenn sie die fehlende Anrechnung der bereits bezahlten Geldstrafe von 36 Euro rügt. Ein nicht frist- und/oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im folgenden Verfahren wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (zB Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 7 VStG). Wenn auch die verspätete und fehlerhafte Überweisung der mit der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. § 50 Abs. 7 VStG 1950 gebietet, bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Anrechnung des im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eingezahlten Organmandat-Strafbetrages im Spruch des Straferkenntnisses im Anschluss an die Strafbemessung vorzunehmen (vgl. VwGH 12. 10. 1984, 84/02B/0008). Die Anrechnung des nicht ordnungsgemäß entrichteten Strafbetrags ist somit i. d. R. im Spruch des nachfolgenden Straferkenntnisses vorzunehmen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 VStG Anm 27 m. w. N.), ansonsten im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (vgl. BFG 4. 7. 2014, RV/7500317/2014; BFG 2. 12. 2014, RV/7501858/2014; BFG 9. 1. 2015, RV/7502068/2014; BFG 23. 1. 2015, RV/7500094/2015 u. v. a.). Strafe Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 Wiener) Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Strafbemessung Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0053). In Wien ist jedenfalls in den von der Parkraumbewirtschaftung umfassten Bezirken und Bezirksteilen Parkraum sehr knapp und es liegt im Interesse der Verfügbarkeit dieses knappen Gutes, dass die vorgesehene Parkdauer nicht überschritten wird. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 67 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36 Euro zugrunde lag. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der wiederholten fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis. Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. VwGH 30. 6. 2004, 2001/09/0120). In der mündlichen Verhandlung legte die Bf dar, über ein Nettoeinkommen von monatlich 1.200 Euro zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. Eine Geldstrafe von 67 Euro ist bei diesen persönlichen Verhältnissen nicht als überhöht anzusehen. Verwaltungsstrafrechtlich ist erschwerend zu berücksichtigen, dass bereits fünf einschlägige Vorstrafen bei der belangten Behörde aktenkundig sind. Da deren letzte im Zeitpunkt der Tat fast vier Jahre zurücklag, hat die belangte Behörde zutreffend eine geringere Straferhöhung als bei anderen Wiederholungstätern üblich vorgenommen. Der Milderungsgrund, dass die Bf ihr Unrecht eingesehen hat, von welchem im Fall einer (wenn auch rechtlich unwirksamen) Bezahlung einer Geldstrafe ausgegangen werden kann (vgl. etwa BFG 2. 12. 2014, RV/7501858/2014 oder BFG 24. 2. 2015, RV/7500045/2015), kommt der Bf nicht zugute, da in der Beschwerde ungeachtet der (unwirksamen) Bezahlung der Organstrafverfügung das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestritten wurde. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (vgl. VwGH 26. 2. 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (vgl. VwGH 20. 6. 2011, 2011/09/0023; VwGH 23. 5. 2012, 2010/11/0156). Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 18. 12. 2000, 98/10/0313). Bei einer Bestreitung der Tat in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann weder von einem Tateingeständnis noch von einer Reumütigkeit gesprochen werden. Geldstrafe Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Gerichts die verhängte Geldstrafe von 67 Euro schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt bei 14 Stunden. Verfahrenskosten Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 67 Euro, mindestens aber mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an. Bei erstmaliger Anrechnung des verspätet, aber noch vor Erlassung des Straferkenntnisses, eingezahlten Organmandat-Strafbetrages durch das Verwaltungsgericht ist ein Fall des § 52 Abs. 8 VwGVG gegeben (vgl. VwGH 12. 10. 1984, 84/02B/0008 zu § 65 VStG 1950 i. d. F. vor BGBl. I Nr. 33/2013). Anrechnung des bereits bezahlten Betrages Da der Betrag von 36 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen. Vollstreckung Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014). Zahlung Zur Zahlung bleibt daher die Differenz zwischen der bereits erfolgten Zahlung von 36 Euro und der verhängten Geldstrafe von 67 Euro und dem Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro, also von 41 Euro. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung). Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-516*****/6/5). Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146). Wien, am 20. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500413/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500413.2016
Stammnummer
110637
Gültig
20.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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