Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0022-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-K/02vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RK, vertreten durch Dr.AK,
vom 26. Jänner 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt
vom 19. Jänner 1998 betreffend Einkommensteuer 1994
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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1994:
Einkommen
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S
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349.987,--
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Einkommensteuer
vor
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Absetzbeträgen
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S
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96.000,--
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Allg.
Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Unterhaltsabsetzbetrag
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S
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-4.200,--
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= Steuer nach
Absetzbetr.
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S
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82.960,--
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Kapitalertragsteuer
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S
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-10,78
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Einkommensteuerschuld
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S
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82.949,--
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Betrag in
Euro
|
€
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6.028,14
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Streitjahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
die Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club
(EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass die Bw. folgende
Letterkäufe getätigt habe: mit Antrag vom 20. Juli 1993 1 Letter mit
einer Gültigkeitsdauer von September 1993 bis August 1994 um
S 9.800,--, mit Antrag vom 14. August 1993 8 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 um S 78.400,--,
mit Antrag vom 30. November 1993 5 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von
Jänner bis Dezember 1994 um S 49.000,-- und mit Antrag vom 13.
Dezember 1993 6 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis
Jänner 1995 um S 58.800,--. Somit wurden im Jahr 1993 20 Letter um
zusammen S 196.000,-- erworben. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung
hervor, dass die Bw. von Jänner bis April 1994 weitere 33 Letter zu einem
Kaufpreis von S 323.400,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung
ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" für 1994 aus dem Erwerb der 20 im
Jahr 1993 als erworben ausgewiesenen Letter in Höhe von S 109.200,--.
Dabei ging das Finanzamt von Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994
aus.
In der Folge erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994, in dem es neben Einkünften
aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 109.200,--
ansetzte.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. im
Wesentlichen vor, die Einnahmen im Rahmen des EKC seien nicht unter die
Einkünfte des § 2 EStG zu subsumieren. Es handle sich um
steuerfreie Spielgewinne. Die Letter habe sie durch Aufnahme eines Bankkredites
erworben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Dagegen beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 10. März 1998, RV 496/3-7/98, wurde die Erledigung der
Berufung bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in einem
Musterfall (Zl. 97/14/0094) gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 23. Mai 2003 wurde der Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder
anstelle von Geld in neuen werthaltigen Letters) bis einschließlich
September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf
für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen
die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen
hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte
anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen,
sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies
nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich
steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben
sei. Nach den vorliegenden Unterlagen würden die das Kapital
übersteigenden Zuflüsse bis einschließlich September 1994
S 85.400,-- betragen. Dazu wurde der Bw. eine detaillierte Aufstellung der
Einkünfte mit dem Ersuchen übermittelt, sich dazu binnen einer Frist
von drei Wochen zu äußern.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 brachte die Bw. vor, dass
sie ihr Startkapital bei der Bank aufgenommen habe und letztlich im Oktober 1994
alles verloren gewesen sei.
In der Folge machte die Bw. unter Anschluss von Unterlagen
Zinsen in Höhe von letztlich S 15.400,-- als Werbungskosten geltend
und erklärte sich mit dem Ansatz von Einkünften aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 70.000,-- einverstanden. Das
Finanzamt erhob gegen die Berücksichtigung der Zinsen keinen
Einwand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine
Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass die Bw. im Juli 1993 1
Letter um S 9.800,--, im August 1993 8 Letter um S 78.400,--, im
November 1993 5 Letter um S 49.000,-- und im Dezember 1993 6 Letter um
S 58.800,-- erwarb. Aus diesen Lettern wurden der Bw. monatliche
Auszahlungen in Höhe von jeweils S 1.400,-- (S 1.400,-- x 1
Letter), S 11.200,-- (S 1.400,-- x 8 Letter), S 7.000,--
(S 1.400,-- x 5 Letter) und S 8.400,-- (S 1.400,-- x 6 Letter)
versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den
Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von
S 281.400,-- (Antrag vom Juli 1993: S 1.400,-- x 12 Monate, Antrag vom
August 1993: S 11.200,-- x 12 Monate, Antrag vom November 1993:
S 7.000,-- x 9 Monate und Antrag vom Dezember 1993: S 8.400,-- x 8
Monate) erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen
in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern
gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls
wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als
zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung
der Auszahlungsgutschrift über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde.
Diese Betrachtung ist jedenfalls solange gerechtfertigt, als der EKC
zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis
einschließlich September 1994 bejaht werden muss. Diese Feststellung
lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der
Kanzlei W&W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und
"Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt
wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis
einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom
Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem
Schlußbericht über den European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner
1996 erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis September 1994 allen
Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen)
nachkam.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 20 Lettern im Jahr
1993 einen Gewinn im Jahr 1994 von S 85.400,-- realisiert (Auszahlungen in
Geld oder durch Wiederveranlagungen bis September 1994 von S 281.400,--
abzüglich Kaufpreis von S 196.000,--). Davon sind Werbungskosten in
Höhe von S 15.400,-- in Abzug zu bringen, sodass Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Betrag von S 70.000,-- zu versteuern
ist.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwierigkeiten
und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor,
was annehmen ließe, dass die Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen
erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss
bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. FA
|
|
|
S
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300.354,--
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen lt. BE
|
|
|
S
|
70.000,--
|
= Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
S
|
370.354,--
|
-
Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
20.367,--
|
=
Einkommen
|
|
|
S
|
349.987,--
Klagenfurt,
am 23. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-K/02
- Stammnummer
- 11057
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF