Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101741/2015
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101741/2015vom 13.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei unionsrechtlichen Sachverhalten primär anspruchsberechtigt die haushaltsführende Mutter der Kinder ist (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015, dazu Radics in BFGjournal 2015, 407).
Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 hat die Mutter bislang wirksam nicht abgegeben (der hierfür vorgesehene Teil des Antragsformulars wurde nicht unterfertigt). Daher steht vorerst der primäre Anspruch der Mutter einem Anspruch des Vaters entgegen.
Wird im weiteren Verfahren eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben, ist nach der zuletzt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht vertretenen Ansicht des Finanzamts nur mehr strittig, ob auf die österreichische Familienbeihilfe und den österreichischen Kinderabsetzbetrag polnische Familienleistungen anzurechnen sind.
Dass grundsätzlich eine Anrechnung polnischer Familienleistungen zu erfolgen hat, bestreitet der Bf nicht. Der Bf verweist aber darauf, dass nach polnischem Recht im Beschwerdezeitraum nur ein Anspruch auf Familienleistungen von PLN 702,00 für Jänner 2012, nicht aber für Februar 2012 bis Dezember 2013 bestanden hat.
Nach polnischem Recht wird zasiłek rodzinny (Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag übersteigt (vgl. BFG 9.2.2016, RV/7104302/2015, m.w.N.).
Diese Pro-Kopf-Einkommensgrenze lag zunächst bei 504 zł (583 zł bei einem Kind mit einer Behinderung), stieg im November 2012 auf 539 zł (623 zł bei einem Kind mit einer Behinderung) und liegt seit November 2013 bei 574 zł (664 zł bei einem Kind mit einer Behinderung; vgl. BFG 9.2.2016, RV/7104302/2015, m.w.N.)
Nach der mit dem Vorlageantrag vorgelegten Bestätigung der Stadtverwaltung Kraków vom 5.2.2015, hat H C für ihre fünf Kinder von 1.1.2012 bis 31.1.2012 Familienleistungen in Gesamthöhe von 702,00 Złoty bezogen und von 1.2.2012 bis 5.2.2015 keine Familienleistungen erhalten.
Der Bf verweist in diesem Zusammenhang auf die Einkommensgrenzen nach polnischen Recht.
Wenn das Finanzamt weiterhin annimmt, dass ungeachtet der Bestätigung vom 5.2.2015 Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden hat, wird es zunächst das in Österreich bezogene Einkommen des Bf in den Jahren 2012 und 2013 von Amts wegen an Hand von Lohnzetteln oder Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre zu ermitteln haben.
Im weiterer Folge wird nach polnischem Recht (siehe dazu im Detail BFG 9.2.2016, RV/7104302/2015, sowie die dort wiedergegebenen Bescheide des Marszalek Województwa Malopolskiego) die maßgebende Einkommengrenze für eine siebenköpfige Familie (Vater, Mutter, fünf Kinder) an Hand der jeweils maßgebenden Grenzbeträge zu ermitteln und auf einen Jahresbetrag in PLN und dann in Euro umzurechnen sein.
Übersteigt bereits das inländische Einkommen des Bf diese Einkommensgrenze, werden sich weitere Ermittlungen erübrigen und ist davon auszugehen, dass nach polnischem Recht (abgesehen von Jänner 2012) kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden hat.
Anderenfalls wird das Finanzamt die offenkundig bislang von ihm nie versendeten Anfragen mittels der Formulare E 401 und E 411 an die zuständige polnische Behörde zu übermitteln haben.
Zum Ergänzungsersuchen vom 16.1.2015, wonach der Bf den "fehlenden Anspruch durch die zuständige polnische Behörde bestätigen lassen" möge, ist auf Art. 60 VO 987/2009 zu verweisen, wonach es Sache des Finanzamts ist, Einvernehmen mit der zuständigen polnischen Behörde herzustellen. So hat gegebenenfalls das Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 zu versenden und ist dies nicht dem Antragsteller aufzutragen.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 13. Mai 2016
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Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101741/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101741.2015
- Stammnummer
- 110409
- Gültig
- 13.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF