Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0135-F/04
Familienbeihilfe, Unterhaltspflicht, notwendiger Unterhalt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0135-F/04vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes F vom 17. Jänner 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Juni 2001
bis 30. September 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2002 wurden vom
Berufungswerber (Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2001
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
mit der Begründung rückgefordert, dass gemäß
§ 5 Abs.
2 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, denen
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten
ist.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. mit seiner
Eingabe vom 29. August 2003 und führte hiezu aus, dass er sich für die
Zusendung der Zweitschrift des Bescheides bedanke, da er versichern könne,
dass er diesen Bescheid noch nie gesehen hat. Es seien ihm nur die Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe vom 10. Jänner 2002 und die
Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 16. Jänner 2002 vorgelegen. Er habe damals
nach einer telefonischen Rückfrage beim Amt zur Kenntnis genommen, dass
seine Schwiegertochter mit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 2001
für ihren Mann unterhaltspflichtig sei, und sei der
Rückzahlungsaufforderung unverzüglich nachgekommen. Inzwischen habe
sich herausgestellt, dass vor der Studienbeihilfenbehörde doch wieder er
unterhaltspflichtig ist (Bescheid in der Beilage). Man müsse daher
verstehen, dass er als einfacher Bürger eines Rechtsstaates schwer
nachvollziehen und akzeptieren könne, dass er zum selben Zeitpunkt vor der
einen Behörde unterhaltspflichtig ist und vor der anderen nicht.
Laut Feststellungen des Finanzamtes wurde ermittelt, dass
der Sohn des Bw. seit 7. Feber 1997 verheiratet sei. Der Sohn wohne mit seiner
Gattin und der gemeinsamen Tochter in G. Seit 1. Juni 2001 sei die Gattin beim
VGF beschäftigt. Laut vorgelegtem Dienstvertrag habe die Gattin des Sohnes
einen Bruttogehalt von 1.569,15 Euro erhalten. In der Zeit vom 1. Juni bis 31.
Dezember 2001 habe sie Bruttobezüge von 13.082,56 Euro und in der Zeit vom
1. Jänner bis 31. Dezember 2002 von 22.750,56 Euro bezogen. Da die Gattin
daher über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe, wurde die
Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum zurückgefordert.
In folgenden Punkten hat das Finanzamt Ermittlungen
unterlassen:
Bezieht
der Ehegatte der noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder Einkünfte,
dann ist zu prüfen, ob er aufgrund derselben den notwendigen Unterhalt
für seinen Gatten zu leisten vermag (vergleiche Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, 88/13/0124). Es mangelt den
Ausführungen des Finanzamtes an einer fundierten Auseinandersetzung mit der
Frage, ob und inwieweit mit den Einkünften der Ehegattin des Sohnes des Bw.
der notwendige Unterhalt an den nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn des Bw.
geleistet werden konnte.
Wäre
dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der
Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners jedenfalls keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aus der
Begründung des Finanzamtes in seinem Erstbescheid und den übrigen
Sachverhaltsfeststellungen sowie der Aktenlage geht hervor, dass keine
Prüfung des obgenannten Punktes erfolgte.
Wie sich somit aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt, wurden im gegenständlichen Fall wesentliche Ermittlungen (im Sinne
des § 115 Abs. 1 BA0) unterlassen, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden können, womit die
Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Rechtssache an das
Finanzamt vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0135-F/04
- Stammnummer
- 11038
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF