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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102464/2011

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102464/2011vom 12.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass sich die Bf. in einem anderen Beruf als dem einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin aus- oder weiterbilden lässt und sieht nach der ggstl. Sach- und Beweislage als erwiesen an, dass ihre Vorgangsweise dafür spricht, dass sie tatsächlich beabsichtigt, den Beruf einer systemischen Familientherapeutin auszu­üben. Das Psychotherapeutische Propädeutikum zu absolvieren ist daher idF eine Umschu­lungs­maßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF. Bei Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF sind Studienkosten, Fahrtkosten und Tagesgelder in dem Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar, in dem sie erwachsen sind. Da die Bf. nur die im Streitjahr bezahlten Semestergebühren und die auf das Streitjahr entfallenden Fahrtkosten und Tagesgelder als Werbungskosten geltend gemacht hat, sind die Semestergebühren (EUR 2.200,00), die Fahrtkosten (EUR 843,20 und EUR 122,40) und die Tagesgelder (EUR 404,80) zur Gänze als Werbungskosten ab­zieh­bar. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in VwGH 30.01.2001, 96/14/0154 und Folgeju­di­ka­ten müssen Druckwerke nach ihrem Inhalt typische Fachbücher sein, damit die Aus­gaben als Werbungskosten abziehbar sind. Druckwerke sind typische Fachbücher, wenn sie ausschließlich für einen Personenkreis bestimmt und für die Allgemeinheit nicht von Interesse sind. Die „Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn“ hat der Autor ge­schrie­ben, um Nicht-Neurobiologen zu erklären, wie das Gehirn arbeitet, wie es gefordert und wie es gefördert werden kann. „Wie aus Kindern glückliche Erwachsene werden“ ist ein Erziehungsratgeber. Die „Anleitung zum Unglücklichsein“ ist die Buchvorlage für einen Film gewesen und in „Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben“ werden wis­sen­schaftliche Ergebnisse nicht bzw. kaum diskutiert (Website, 3 ). Nach diesem Inhalt der Bücher ist davon auszugehen, dass sie auch von Personen gelesen werden, die sich nicht zu Psychotherapeuten ausbil­den lassen. Diese Bücher sind daher keine typische Fachliteratur, weshalb die Ausgaben für diese Bücher nicht als Werbungskosten abziehbar sind. USB-Sticks können wie die in Privatwohnungen eingesetzten Rechner privat und beruf­lich ge­nutzt werden. Da der Privatanteil nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieser Privatanteil min­des­tens 40% beträgt (siehe ESTR 1512). Die als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben wer­den daher iHv 60% des Kaufpreises festgesetzt. Da dieser Kaufpreis EUR 7,99 betra­gen hat, sind EUR 4,79 als Werbungskosten abziehbar. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend werden insgesamt EUR 3.575,19 als Wer­bungs­kosten anerkannt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten, da sich die Antwort auf die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit „Bildung“ eine Umschuldungsmaßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF ist, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 12. April 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102464/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102464.2011
Stammnummer
110347
Gültig
12.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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