Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0131-L/02
Bauherrenmodell - Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-L/02vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Adresse,
vom 7. Jänner 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz, vertreten durch R.P.,
vom 4. Dezember 1996 betreffend Grunderwerbsteuer 1996
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene vorläufige Bescheid wird gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO für endgültig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 19. September 1996 wurde zwischen Bw. und J.A.
ein Kaufvertrag über die Liegenschaft X.Y. geschlossen. Der mit der
Grundstücksnummer 1529/17 bezeichnete Teil der Liegenschaft im Ausmaß
von 365 m² sei um 400.770,00 S erworben worden. Punkt III des
Vertrages lautet unter Anderem: "Die
Berichtigung des Kaufpreises erfolgt durch Barzahlung des Kaufpreises bei
Unterfertigung des Kaufvertrages zu Handen Rechtsanwalt
S.E..
Rechtsanwalt
S.E. wird angewiesen, den Kaufpreis
erst dann an den Verkäufer gut zu bringen, wenn der Kaufvertrag
verbüchert ist." Unter Punkt V und VI des Vertrages wird
Folgendes festgehalten: "Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes in den tatsächlichen
Besitz und Genuss des Käufers erfolgt am Tag der Vertragsunterfertigung,
und zwar durch einvernehmliche Begehung des
Kaufobjektes.
Ab diesem
Zeitpunkt gehen Vor- und Nachteile, Gefahr und Zufall auf den Käufer
über.
Zwischen Käufer
und Verkäufer besteht Einigkeit darüber, dass - sollte mit dem
Bau des projektierten Hauses auf der mit diesem Kaufvertrag gekauften
Liegenschaft nicht längstens am 1. Juni 1997 begonnen werden
- dieser Kaufvertrag rückabgewickelt wird.
Die mit Errichtung des
Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren trägt der
Käufer."
Mit Abgabenerklärung gemäß
§
10 GrEStG 1987 wurde obiger Vertrag bei der Abgabenbehörde erster
Instanz am 28. Oktober 1996 eingereicht.
Durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde zur
Überprüfung der Bauherreneigenschaft folgender Ergänzungsvorhalt
an Bw. abgefertigt:
|
"1.
|
War der Erwerb des
Grundstückes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bebauung desselben an
irgendwelche Bedingungen oder Auflagen geknüpft? (z.B.
Bauverpflichtung)
|
2.
|
Erfolgte der Grunderwerb
unter Zwischenschaltung eines Vermittlers (Treuhänders, wirtschaftlichen
Eigentümers), eines Organisators oder Initiators oder unmittelbar vom
Veräußerer?
|
3.
|
Auf welche Art und Weise
erfolgte die Abwicklung der Kaufpreiszahlung, gibt es hierfür
Belege?
|
4.
|
Wie und von wem wurde
das Projekt beworben?
|
5.
|
Gibt es dazu Prospekte
und sonstige Unterlagen? Bitte Vorlage.
|
6.
|
Wie haben Sie von dem
Projekt Kenntnis erlangt?
|
7.
|
Von wem wurde das zu
errichtende Gebäude (Sanierung) geplant?
|
8.
|
Wer hat den Auftrag dazu
gegeben?
|
9.
|
Welchen Einfluss nahmen
die Erwerber auf die Gesamtkonstruktion?
|
10.
|
Wer hat um
Baubewilligung angesucht und wem wurde diese erteilt?
|
11.
|
Wann wird mit dem Bau
begonnen?
|
12.
|
Wem wurde (wird) der
Bauauftrag erteilt?
|
13.
|
Welche Verträge
wurden mit dem Bauführer abgeschlossen? Bitte um Vorlage sämtlicher
schriftlicher Vereinbarungen und Verträge (Bau-, Werk-,
Treuhandverträge, Vollmachten).
|
14.
|
Sind die Erwerber den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet? Vorlage der diesbezüglichen
Verträge.
|
15.
|
Wem wird von den
Baufirmen bzw. den Professionisten Rechnung gelegt und in welcher Form?
(Unterlagen vorlegen)
|
16.
|
Wurde für die
Errichtung (Sanierung) ein Fixpreis vereinbart?
|
17.
|
Höhe der
vorläufigen Baukosten?
|
18.
|
Wurde dem gewerblichen
Bauträger Neubauförderung des Landes
gewährt?
a: Höhe des
zu übernehmenden
Darlehens?
b: Laufzeit diese
Darlehens?"
Mit Schreiben vom 19. November 1996 wurde durch
Bw. wie folgt geantwortet:
|
1.
|
Der Erwerb des Grundstückes im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Bebauung wäre an keinerlei Bedingung oder Auflagen
geknüpft gewesen.
|
2.
|
Der Grunderwerb sei direkt vom Veräußerer
erfolgt.
|
3.
|
Der Kaufpreis sei bei Abschluss des Kaufvertrages bar
bezahlt worden. Es gebe hierfür Belege.
|
4.
|
Das Projekt sei seines Wissens nicht beworben
worden.
|
5.
|
Es gebe keine Prospekte darüber.
|
6.
|
Er hätte von dem Projekt zufällig Kenntnis
erlangt.
|
7.
|
Das zu errichtende Gebäude sei von der Firma C.
geplant worden.
|
8.
|
Das entziehe sich seiner Kenntnis.
|
9.
|
Keine, ihm hätte das Haus als solches
gefallen.
|
10.
|
Firma C.
|
11.
|
Nach Erhalt des vorzeitigen Baubeginnes (aber bis
spätestens Mai 1997)
|
12.
|
Der Bauauftrag sei der Firma C. erteilt
worden.
|
13.
|
Es sei ein Werkvertrag geschlossen worden, welcher
beigelegt worden sei.
|
14.
|
Bw. sei der Firma Creartiv Bau GmbH unmittelbar berechtigt
und verpflichtet, ansonsten siehe Punkt 13.
|
15.
|
Siehe Punkt 13.
|
16.
|
Siehe Punkt 13.
|
17.
|
Siehe Punkt 13.
|
18.
|
Nein
Am 19. September 1996 wurde zwischen Bw. und der
Firma C. ein Werkvertrag im Hinblick auf eine Doppelhaushälfte am oben
vertragsgegenständlichen Grundstück abgeschlossen. Die für
die Berufungsentscheidung wesentlichen Punkte dieser Vereinbarung
lauten: "Bw.
beabsichtigt auf der ihm eigentümlichen Liegenschaft wie unten näher
beschrieben auf eigene Rechnung eine Doppelhaushälfte zu
errichten.
Zu diesem Zweck
erteilt dieser der Firma C. den
Werkvertrag, das nachgenannte Haus unter den nachfolgend aufgeführten
Bedingungen zu errichten.
Dieser
Vertrag besteht aus:
|
Teil
A
|
Grundstück
|
Teil
B
|
Umfang des
Werkvertrages
|
Teil
C
|
Leistungsverzeichnis
|
Teil
D
|
Sonstige
Ausbauleistungen - Nebenkosten
|
Teil
E
|
Kosten -
Zahlungsvereinbarung
|
und
Beilagen
|
.....
B
Umfang des
Angebotes
I.
Gegenstand
des Werkvertrages ist die Errichtung des von der Firma
C. dargestellten und im Lageplan mit
Haus Nr.3 bezeichneten Hauses. Grundlage ist der Einreichplan vom
16. Jänner 1996, welcher
Bw. bekannt
ist.
II.
Der
Auftrag umfasst die Errichtung der Doppelhaushälfte in dem Leistungsumfang
und Ausstattung, entsprechend dem Leistungsverzeichnis (Teil C des Vertrages)
ohne Innenausbau und Außenanlagen im Umfang der Baustufe
I.
Aus dem Leistungsverzeichnis
ergeben sich die von der Auftragssumme umfassten, von
C. zu erbringenden Bauleistungen
(entsprechend nach den Ö-Normen) und in Verbindung mit dem Einreichplan,
der insoweit Bestandteil dieses Auftrages ist, der Umfang des Ausbaugrades
I.
III. C.
sichert eine den Regeln der Technik und nach den Ö-Normen
ordnungsgemäße Bauausführung zu. Die Gewährleistung richtet
sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Bei Auftreten von
Mängeln hat die C. die
Verbesserungen unmittelbar
durchzuführen.
IV.
Als
Baubeginn ist voraussichtlich April 1997 (eventuell Oktober 1996) vorgesehen.
Wird der voraussichtliche Baubeginn bis 31. Mai 1997 nicht eingehalten, hat
Bw. das Recht, aus dem Vertrag
zurückzutreten. Bw. stimmt jedoch
einem früheren Baubeginn
zu.
Der Baubeginn wird
Bw. von der
C. schriftlich bekannt gegeben
werden.
Verzögerungen der
Bauausführung (Rohbau) werden von der Bauherrschaft nur dann akzeptiert,
wenn es sich um Wettereinflüsse handelt, die einen Baufortschritt
unmöglich machen. Verzögerungen, die durch Subunternehmer (beauftragt
von der C.) verschuldet werden, werden
von Bw. nicht akzeptiert. Die
C. ist berechtigt, den Baufortschritt
davon abhängig zu machen, dass die jeweils fällige Teilzahlung von
Bw. ordnungsgemäß entrichtet
wird.
.....
VI.
Aus
dem Leistungsverzeichnis ergibt sich der von diesem Werkvertrag umfasste
Leistungsumfang.
.....
VII. Bw.
bestätigt das Leitungsverzeichnis samt Baubeschreibung und planlicher
Darstellungen sowie beiliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Einreichplan vor Unterfertigung des Angebotes erhalten und Einsicht genommen zu
haben und erklärt ihre ausdrückliche Zustimmung zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie zum Einreichplan als
Vertragsbestandteil. Bw. ist in
Kenntnis der Baubewilligung vom 13. März 1996 im gesamten
Umfange.
Die am
10. September 1996 im Gemeindehaus stattgefundenen Besprechung mit dem
Bürgermeister und der Bauabteilung gestattet die Änderung des
Bebauungsplanes derart, dass das Doppelhaus um cirka 1m nördlich versetzt
werden kann.
Der Einreichplan
gilt als
Vertragsbestandteil.
Sonderausstattungen,
die über den Umfang dieses Werkvertrages hinausgehen, werden von der
C. auf Grund gesonderter
Vereinbarungen, in denen auch die Kosten festzuhalten sind,
erbracht.
VIII.
Die
Bauherrschaft hat zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem Objekt um ein
Doppelhaus handelt, die gleichzeitige Errichtung der zweiten
Doppelhaushälfte ist Grundlage der
Kalkulation.
.....
C
Leistungsverzeichnis
Einfamilienhaus/Reihenhaus
auf Grundstück
Nr.1529/17;
Bauherrschaft:
Bw.Ausbaustufe
I
.....
D
Sonstige Ausbauleistungen
Nebenkosten
d) Sonstige
Nebenkosten (Liegenschaftskauf)
|
Vermessungskostenbeitrag
|
im Grundpreis
enthalten
|
Vertragserrichtungskosten
und Grundbuchsgesuch nach Vorschreibung des
Schriftenverfassers
|
nach Tarif
Rechtsanwalt
|
Grunderwerbsteuer
|
gesetzliche
3,5%
|
Einverleibungskosten
Grundbuch
|
gesetzliche
1%
E Kosten -
Zahlungsvereinbarung
Als
Pauschalpreis für die Errichtung der Doppelhaushälfte in der
vereinbarten Form wird der Betrag von 1,560.000,00 S inklusive gesetzlichen
Mehrwertsteuer (zum damaligen Zeitpunkt 20%)
vereinbart.
Der oben
angeführten Auftragssumme liegt die Preisbasis zum Zeitpunkt der
Angebotsunterzeichnung zu Grunde. Dieser Preis gilt als Fixpreis bis zur
Beendigung der Arbeiten für die Ausbaustufe I und ist dabei
bauindexunabhängig.
Die
vereinbarte Auftragssumme ist von der Bauherrschaft in folgenden
Teilbeträgen an die von der C.
noch bekannt zu gebende Zahlstelle zu entrichten:
|
1.
|
260.000,00
S
|
bei
Werkvertragsunterzeichnung
|
260.000,00 S
|
2.
|
25%
von 1,3 Mio.S
|
bei
Baubeginn
|
325.000,00 S
|
3.
|
25%
von 1,3 Mio.S
|
nach Fertigstellung der
Kellerdecke
|
325.000,00 S
|
4.
|
30%
von 1,3 Mio.S
|
nach Fertigstellung der
EG-Decke
|
390.000,00 S
|
5.
|
10%
von 1,3 Mio.S
|
nach Fertigstellung des
Dachstuhls
|
130.000,00 S
|
6.
|
10%
von 1,3 Mio.S
|
nach Übergabe des
Bauwerkes
|
130.000,00 S
.....
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Vertragsänderungen/Ergänzungen
Sie
sind nur gültig, wenn sie von der
C. schriftlich bestätigt werden.
Die C. ist berechtigt, ihre Leistungen
durch konzessionierte Subunternehmen ausführen zu
lassen.
2. Bau- und
Leistungsbeschreibung
Die
Bauherrschaft bestätigt, dass sie ein Exemplar der Bau- und
Leistungsbeschreibung in der aktuellen Fassung erhalten hat. Die Bau- und
Leistungsbeschreibung ist ein integrierender Bestandteil dieses
Vertrages.
.....
6.
Haftung und
Gewährleistung
Die
C. haftet dem Bauherren im Rahmen der
ÖNORM bzw. laut bürgerlichem Gesetzbuch bis 3 Jahre nach
Fertigstellung der beauftragten Lieferung und Leistung bzw. Übergabe und
Nutzung für die fachgemäße Konstruktion und Ausführung
sowie die Verwendung zweckmäßiger und solider
Materialien.
.....
Wesentliche
Mängel hat die C. zu
beseitigen.
.....
Nach
Fertigstellung der von der C.
übernommenen Leistungen werden diese an die Bauherrschaft übergeben
und abgenommen. Bis zur Hausübergabe hat die
C. das Hausrecht auf der Baustelle und
Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang der
Schlusszahlung.
....."
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom
4. Dezember 1996 wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz in
Bezug auf obigen Kaufvertrag vom 19. September 1996 mit
68.627,00 S vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
festgesetzt. Dies würde sich gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG
1987 aus 3,5% von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,960,770,00 S
ergeben. Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Kaufpreis
|
400.770,00 S
|
Sonstige Leistungen
|
1,560.000,00 S
|
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG
1987
|
1,960.770,00 S
Begründet wurde dieser Bescheid wie
folgt: Sonstige Leistungen = Baukosten laut Werkvertrag Die
Bauherreneigenschaft sei nicht gegeben, da der Erwerb auf ein Grundstück
samt Rohbau gerichtet sei. Der Erwerb eines mit einer Parzelle verbundenen
Gebäudeteiles (=Rohbau) zu einem Fixpreis trage nicht das preisliche Risiko
der Bauherstellung; bei Vereinbarung eines solchen Fixpreises schaffe daher
nicht der Erwerber das Bauwerk.
Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid Berufung
eingereicht mit im Wesentlichen folgender Begründung: Bw. würde
die Bezahlung des über die Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis der
Liegenschaft hinausgehenden Betrages (400.770,00 S) ablehnen. Er würde
daher die Bemessung vom Grundstückspreis beantragen. Er hätte
ein Grundstück gekauft und nichts Anderes. Würde die
Abgabenbehörde erster Instanz glauben, dass ihm dabei eingefallen
wäre, damit zugleich ein Haus kaufen zu müssen? Es hätte ihm eben
gefallen, was ihm für die Bebauung des Grundstückes angeboten worden
sei. Es würden sich daher für ihn überhaupt keine Sachverhalte
ergeben, die eine Einbeziehung der Kosten für das Haus rechtfertigen
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 1997
wurde die obige Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz als
unbegründet abgewiesen. Die Grunderwerbsteuer würde weiterhin
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt
bleiben. Dies mit folgender Begründung: Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 würde der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag
oder ein anderes Rechtsgeschäft unterliegen, das den Anspruch auf
Übereignung begründe. Die Steuer werde gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sei die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Unter der Gegenleistung sei
auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringe ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - sei
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungstatbestand zurückzugreifen. Für die Beurteilung sei
der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
solle; das müsse nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gegebene Zustand sein. Kaufgegenstand könne ohne Weiteres auch eine
künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich derer zur Erfüllung
des Vertrages gewisse Eigenschaften erst geschaffen werden müssten. Diese
zivilrechtliche Betrachtung hätte steuerlich zur Folge, dass alle
Aufwendungen eines an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers - also
auch für die Herstellung des Gebäudes - Bestandteil der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage seien. Sei der Erwerber an ein
bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann sei
ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem -
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung ein
gesonderter Werkvertrag abgeschlossen werde. Mit Kaufvertrag vom
19. September 1996 hätte Bw. das gegenständliche
Grundstück von J.A. ins Alleineigentum erworben. Ebenfalls am 19.
September 1996 hätte Bw. mit der C. einen Werkvertrag über die
Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Kaufgrundstück
abgeschlossen. Die Einreichpläne für die Errichtung der vorliegenden
Reihenhausanlage seinen von der C. verfasst worden, denen zu Folge dieselbe
Firma auch Bauführer und Bauwerber war. Die Bauansuchen vom
22. Jänner 1996 seien von der C. gestellt worden und an dieselbe
Firma seien auch die Baubewilligungsbescheide vom 12. Februar bzw.
13. März 1996 ergangen. Die unlösbare Verbindung
zwischen Werkvertrag einerseits und Kaufvertrag andererseits könne bei
diesem Sachverhalt wohl nicht ernsthaft bestritten werden. Nur solche
Interessenten könnten Grundeigentum erwerben, die gleichzeitig dem
Organisator den Bauauftrag erteilen würden und sich damit in ein im
Wesentlichen vorgegebenes Konzept einbinden lassen
würden. Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO könne die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzten, wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss sei. Der Bemessungsvorbehalt bleibe aufrecht, weil
erst in der nach Fertigstellung des Bauwerkes ergehenden Endabrechnung seitens
des Organisators die endgültige Höhe der Baukosten und somit die
endgültige Bemessungsgrundlage feststehe.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 wurde der Antrag
gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Dies mit folgender Begründung: Seit dem
7. Februar 1997 würde keine werkvertragliche Bindung mit der C.
bestehen. Der Vertragsrücktritt sei durch den Rechtsanwalt des Bw.
eingebracht worden. Damit würde Bw. seit dem
7. Februar 1997 das volle Bauherrenrisiko im Hinblick auf die Bebauung
seines Grundstückes tragen.
Am 13. Juni 1997 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 1. Juni 2004 wurde durch den Senat folgender
Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt:
|
1.
|
Im Rahmen des Parteiengehörs würde der
beiliegende Auszug aus dem Bemessungsakt der Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt werden.
|
2.
|
Laut den Angaben des Berufungswerbers sei ein
Rücktritt vom Werkvertrag mit der C. vom 19. September 1996
erfolgt. Wie sei es zu diesem Rücktritt gekommen? Welche Leistungen
würden von beiden Vertragsteilen jeweils bereits zum Zeitpunkt der
Auflösung des Vertrages erbracht worden sein? Es sei die Erbringung der
Leistungen und deren Rückabwicklung zu dokumentieren. Es seien
sämtliche Verträge mit der C. einzureichen. Es seien Belege über
die Rückabwicklung des Vertrages einzureichen. Sei auch der
Grundstücksverkauf rückabgewickelt worden? Wenn ja, sei dies zu
dokumentieren.
|
3.
|
Es seien sämtliche neu geschlossenen
Werkverträge mit bauausführenden Unternehmen einzureichen. Es seien
die diesbezüglichen Endabrechnungen einzureichen.
|
4.
|
Sei schließlich eine gänzlich andere
Konstruktion verwirklicht worden? Wenn ja, seien die diesbezüglichen neuen
Pläne einzureichen. Sei neuerlich um Baubewilligung angesucht
worden?
|
5.
|
Laut Punkt II des Werkvertrages vom
19. September 1996 handle es sich um eine Doppelhaushälfte. Wie
sei das Gesamtprojekt schließlich verwirklicht worden? Sei auch der zweite
Teil des gegenständlichen Doppelhauses nicht von der C. erbaut
worden? Es sei der Eigentümer der Zweiten Doppelhaushälfte mit
Namen und Adresse zu nennen.
Beigelegt wurde das Deckblatt bezüglich des
Einreichplanes für das gegenständliche Haus. Darin geht die C. sowohl
als Bauwerber, als auch als Bauführer und Planverfasser hervor .Die
Baubewilligung würde vom 13. März 1996 stammen, die
Bauverhandlung wäre am 5. Februar 1996 abgehalten
worden. Weiters wurde ein Baubewilligungsbescheid vom
13. März 1996 übermittelt, der auf das Ansuchen vom
22. Jänner 1996 verweist und als Adressaten die C.
aufweist.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 wurde wie folgt
geantwortet: Zu Punkt 2: Wegen grob mangelhafter Ausführung
bzw. nicht technischer Möglichkeit der durchzuführenden Arbeiten
(siehe Werkvertrag) durch die C. sei es zum Rücktritt gekommen (sieh Auszug
Beweissicherung und -gutachten). Die Leistungen seien mittels
Teilrechnungen beglichen worden (siehe Werkvertrag). Die Dokumentation
der erbrachten Leistungen sei im Werkvertrag abgehandelt bzw. die
Rückabwicklung mittels Kaufvertrag mit M.S.. Weiters siehe Beilagen
Kaufvertrag J.A. (Grundstückskauf), Werkvertrag C. (Errichtung einer
Doppelhaushälfte), Kaufvertrag M.S.. Rückabwicklung
Grundstückskaufvertrag siehe Kaufvertrag M.S.. Zu Punkt
3: Siehe Beilagen, keine Endabrechnung, da die Rückabwicklung bzw.
ein neuer Käufer für die Doppelhaushälfte von der Firma C.
gefunden worden sei. Zu Punkt 4: Die Konstruktion bzw. die
Einreichpläne zur Doppelhaushälfte seien bis zur Rückabwicklung
bzw. dem Verkauf eingehalten worden. Zu Punkt 5: Wie das
Gesamtprojekt wirklich umgesetzt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis, da
ihn das Bauvorhaben nach den auftretenden Mängeln nicht mehr interessiert
hätte und nur noch die Rückabwicklung des Projektes im Mittelpunkt
gestanden wäre. Der Eigentümer der zweiten Doppelhaushälfte sei
ihm nicht bekannt.
Eingereicht wurden die bereits aktenkundlichen
Verträge vom 19. September 1996 (Kaufvertrag bezüglich
Grundstück und Werkvertrag mit der C.). Weiters der
gegenständliche Bescheid und die gegenständliche Berufungsschrift,
ebenfalls aktenkundlich. Weiters ein Schreiben des Berufungswerbers an
die C. vom 16. Jänner 1997 in Bezug auf die Verbesserung und
Behebung von aufgetretenen Baumängeln. Nach Auflistung der
Mängel und Beweissicherungsfragen wird darin wie folgt
ausgeführt: "Da meine
Mandantschaft zu Recht auf dem Standpunkt steht, dass diese Baustufe keinesfalls
auf bedungene Weise seitens der C.
- und sie sei schließlich für die Ausführungen eines von
ihr beauftragten Subunternehmers verantwortlich - hergestellt bzw. fertig
gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die
C. ihre vertraglichen Verpflichtungen
in Bezug auf diese Baustufe bis jetzt noch nicht erfüllt hat und sie werde
deshalb aufgefordert, in einer Frist von drei Wochen alle Maßnahmen zu
setzen, die bestehenden Mängel zu beheben bzw. das Bauwerk (exakt: die
Baustufe) so auszuführen, wie es vertraglich bedungen ist, da widrigenfalls
Bw. den Rücktritt vom Vertrag
erklärt." Zusätzlich ein Beweissicherungsbeschluss samt
Sachverständigenbestellung des Bezirksgerichtes vom
11. März 1997 sowie die Abrechnung des Sachverständigen vom
26. Mai 1997. Beigelegt wurde auch das
Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen vom
26. Mai 1997. Weiters ein Schreiben des Berufungswerbers an die
C. vom 12. Juni 1997. In diesem wird die Frage erörtert, ob nach
Vorliegen des Beweissicherungsgutachtens die C. den erklärten
Rücktritt zur Kenntnis nehme und die Baustelle und Grundfläche des
Berufungswerbers räume. Weiters wurde eingereicht der undatierte
Kaufvertrag zwischen Bw. als Verkäufer und M.S. als Käufer im Hinblick
auf die gegenständliche Liegenschaft. Die für die
Berufungsentscheidung relevanten Teile des Vertrages lauten wie
folgt: "I.
.....
Der
Verkäufer hat auf diesem Grundstück einen erst teilweise fertig
gestellten Rohbau einer Doppelhaushälfte
errichtet.
.....
II.
Der
Verkäufer verkauft und übergibt an den Käufer.....um den
vereinbarten Kaufpreis von
1,670.000,00 S
......
Weiters
wird einseitig unwiderruflich vereinbart, dass der Restkaufpreis in Höhe
von 300.000,00 S M.S. direkt an
die C. binnen 3 Tagen nach
Unterzeichnung des Kaufvertrages
bezahlt.
.....
III.
Die
Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den physischen Besitz und
Genuss des Käufers erfolgt am
4. Dezember 1997.
....." Zusätzlich
ein Schreiben des Bw. an die C. vom 28. Oktober 1997 bezüglich der
Abwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den gegenständlichen
Werkvertrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
GrESt. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999, 96/16/0213)
auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072). Die
Einwendungen des Berufungswerbers dahingehend, dass das gegenständliche
Grundstück zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bebaut gewesen
ist und er lediglich ein leeres Grundstück erworben hätte, gehen daher
ins Leere. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des
Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe das Erkenntnis des VwGH vom
31.3.1999, 99/16/0066). Es kommt dabei nicht darauf an, dass über
den Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.3.1992,
90/16/0211).
Im gegenständlichen Fall wurden zwar der Kaufvertrag
Grundstück und der Werkvertrag getrennt - aber am gleichen Tag
- abgeschlossen, im ersteren wurde jedoch vereinbart, dass der Kaufvertrag
dann rückabgewickelt werde, wenn mit dem Bau des projektierten Hauses nicht
bis 1. Juni 1997 begonnen werde. Weiters findet sich im
gegenständlichen Werkvertrag die Formulierung, dass die gleichzeitige
Errichtung der zweiten Doppelhaushälfte die Grundlage für die
Kalkulation bilde. Sowohl das Ansuchen um Baubewilligung vom
22. Jänner 1996, als auch der Baubewilligungsbescheid vom
13.März 1996 im Hinblick auf gegenständliches Gebäude sind
zeitlich den Verträgen vorgelagert. Die Baubewilligung wurde der C.
erteilt.
Auf Grund dieser Vertragskonstellation steht demnach fest,
dass Bw. nicht frei in der Entscheidung war, ein bebautes oder ein unbebautes
Grundstück zu erwerben (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1995,
93/16/0017). Vielmehr lag ein Gesamtkonzept der Firma C. vor, in das der
Berufungswerber eingebunden war, denn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Verträge stand das Projekt der Firma C. bereits fest. Konkret wurde
ein mit einem Gebäude laut Werkvertrag in Ausbaustufe I bebautes
Grundstück gekauft. Das von Bw. eingereichte Vorbringen, dass keine
Bauverpflichtung bestanden hätte, ist daher als unrichtig anzusehen und
widerspricht den eingereichten Verträgen und vorliegenden
Schriftstücken.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
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-
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Wenn der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann,
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er das Baurisiko zu tragen hat, das heißt den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist,
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und er auch das finanzielle Risiko tragen muss, das
heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Bw. gab im Schreiben vom
11. November 1996 an, dass er der C. gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet gewesen wäre. Es sei lediglich ein Werkvertrag
- eben jener mit der C. - abgeschlossen worden. Die Baufirmen und
Professionisten würden auch dieser die Rechnungen legen. Es wurde
demnach die Firma C. als Generalunternehmer zwischengeschaltet. Nur dieser
gegenüber hätten Ansprüche geltend gemacht werden können,
nur dieser gegenüber war man von Seiten des Berufungswerbers direkt
verpflichtet und berechtigt. Eindeutig lag daher das Baurisiko bei der
Firma C. , nicht bei Bw. (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1988,
88/16/0056-0059).
Aus dem vorliegenden Werkvertrag geht ein fixer Gesamtpreis
von 1,560.000,00 S für die vereinbarte Leistung Ausbaustufe I
hervor. Ebenso wurde von Bw. selbst im Schreiben vom 19.
November 1996 bestätigt, dass es sich beim vertraglich festgelegten
Preis um einen Fixpreis laut Leistungsumfang handeln
würde. Unstrittig ist daher, dass Bw. einen im vorhinein fixierten
Preis zu zahlen hatte.
Sowohl das Baurisiko, als auch das finanzielle Risiko lag
folglich nicht bei Bw., weshalb er nicht als Bauherr iSd ständigen
Judikatur des VwGH angesehen werden kann. Eine Prüfung der Frage,
inwieweit der Berufungswerber auf die verwirklichte Gesamtkonstruktion Einfluss
nehmen konnte, erübrigt sich daher.
Die Herstellungskosten des Gebäudes in der Ausbaustufe
laut Werkvertrag sind deshalb der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 5
GrEStG 1987 zuzurechnen. Die im Werkvertrag fix vereinbarten Baukosten
sind in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, maßgeblich ist die
ursprünglich vereinbarte Gegenleistung (siehe auch VwGH vom 30.5.1994,
92/16/0144, sowie vom 6.11.2002, 99/16/0204). Dass der Berufungswerber
vor Beendigung der Bauarbeiten die Liegenschaft samt begonnenem Gebäude
wieder veräußert hat, beseitigt die bereits entstandene Steuerschuld
nicht (siehe etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1996, 95/16/0019, 0022
bis 0025, 0040 im Hinblick auf die Verwirklichung eines gänzlich anderen
Projektes).
In § 17 GrEStG 1987 findet sich unter der
Überschrift "Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer" folgende
Regelung:
§ 17 Abs. 1: "Die Steuer
wird auf Antrag nicht
festgesetzt,
1. wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird,
2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt
werden,
3. wenn das
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen
sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird."
§ 17 Abs. 5:
"Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum
Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in
dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer
begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet jedoch keinesfalls
vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung." Ein
solcher Antrag wurde von Bw. nicht gestellt. Zum Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung ist sowohl die Fünfjahresfrist (Rücktritt laut
Angaben des Berufungswerbers am 7. Februar 1997), als auch die
Einjahresfrist (Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom
4. Dezember 1996) bereits verstrichen.
Die Berufung wurde folglich als unbegründet
abgewiesen.
Da die Herstellungskosten laut Werkvertrag keine
Änderung erfahren haben und mit 1,560.000,00 S feststehen, ist der
Umfang der Abgabepflicht nicht mehr ungewiss und wurde der vorläufige
Bescheid für endgültig erklärt. Linz, am 22. Juli
2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-L/02
- Stammnummer
- 11034
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF