Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200234/2013
Nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5200234/2013vom 30.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung für den Säumniszeitraum 15. Jänner 2013 bis 14. Februar 2013 ist somit wegen der erst am 28. Jänner 2013 vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassung aus Gründen erfolgt, die nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind. Ein solche Vorschreibung ist im Sinn des zitierten EuGH-Urteils als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/03/2004).
Nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist die Abgabenerhöhung beim Entstehen der Abgabenschuld nach Art. 204 ZK für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld zu entrichten.
Im Beschwerdefall ist die Zollschuld in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren 42 nicht erfüllt waren. Demnach ist für den Beginn des Bemessungszeitraumes für die Abgabenerhöhung nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglichen Abgabenschuld, wie es das Zollamt seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, sondern der Zeitpunkt des Entstehens entscheidend, der sich jeweils aus dem in der Beilage angeführten Annahmedatum ergibt.
Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG war daher entsprechend abzuändern.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den maßgeblichen Rechtsfragen auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Mai 2016
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200234/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200234.2013
- Stammnummer
- 110265
- Gültig
- 30.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF