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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200234/2013

Nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5200234/2013vom 30.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung für den Säumniszeitraum 15. Jänner 2013 bis 14. Fe­bruar 2013 ist somit wegen der erst am 28. Jänner 2013 vorgenommenen nach­träg­lichen buchmäßigen Erfassung aus Gründen erfolgt, die nicht von der Be­schwer­deführerin zu vertreten sind. Ein solche Vorschreibung ist im Sinn des zitierten EuGH-Urteils als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/03/2004). Nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist die Abgabenerhöhung beim Entstehen der Ab­gaben­schuld nach Art. 204 ZK für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zoll­schuld und der buch­mäßi­gen Erfassung der nach­zu­erhebenden Zollschuld zu ent­richten. Im Beschwerdefall ist die Zollschuld in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren 42 nicht erfüllt waren. Demnach ist für den Beginn des Bemessungszeitraumes für die Abgabenerhöhung nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglichen Abgabenschuld, wie es das Zollamt seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, sondern der Zeitpunkt des Entstehens entscheidend, der sich jeweils aus dem in der Beilage angeführten Annahmedatum ergibt. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG war daher entsprechend abzuändern. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. We­der weicht die ge­gen­ständ­liche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Ver­waltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vor­liegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grund­sätz­liche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den maßgeblichen Rechtsfragen auf die wie­der­ge­gebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Mai 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200234/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200234.2013
Stammnummer
110265
Gültig
30.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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