Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101103/2013
Aufwendungen einer Lehrerin für das von der Privaten Pädagogischen Hochschule angebotene Masterstudium "Kunsttherapie und Pädagogik" als Werbungskosten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101103/2013vom 13.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nicht nur die Veranstaltung dieses Masterlehrgangs durch die Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz, sondern auch dessen Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur waren zudem ein gewichtiges Indiz für die Qualifizierung dieses Seminars als berufliche Fortbildung für Lehrkräfte.
Bei den als Werbungskosten beantragten Fachbüchern handelte es sich um die Werke „Wenn Worte fehlen, sprechen Bilder. Bildnerisches Gestalten und Therapie“ sowie „Kunstreiz – Neurobiologische Aspekte künstlerischer Therapien“.
Diese Literatur stand in offensichtlichem Zusammenhang mit der Fortbildung und war daher ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für die im Rahmen des Masterstudiums verpflichtenden Einzeltherapiestunden und die Fahrtkosten waren als Werbungskosten abzugsfähig.
Zu den beantragten Tagesdiäten (396,00 €), die laut Angaben der Bf mit keiner Nächtigung verbunden waren, war der oa. Judikatur des VwGH zu folgen und davon auszugehen,
dass der Bf für die eintägigen Fahrten kein unter den Werbungskostenbegriff fallender Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist.
Hinsichtlich der übrigen Ausgaben wurde dem von der Judikatur aufgestellten Grundsatz, dass eine begünstigte Bildungsmaßnahme vorliegt, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können, entsprochen.
Die verbleibenden Aufwendungen (6.012,92 €) waren daher als Werbungskosten abzugsfähig.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind einer Revision nicht zugänglich.
Im Übrigen wird auf die in der Begründung angeführten Entscheidungen verwiesen.
Linz, am 13. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101103/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101103.2013
- Stammnummer
- 110074
- Gültig
- 13.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF