Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101191/2011
Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101191/2011vom 26.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
31.2 Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der Kfz-Steuer ist somit das Kalendervierteljahr. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen (§ 201 Abs 4 BAO).
Die Bescheide betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2010 und 01-06/2011 waren somit wie folgt abzuändern:
Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die drei Quartale 04-12/2010: 54,60 € pro Monat (siehe hiezu die unbeeinsprucht gebliebene Berechnung der belangten Behörde, Pkt. 1.1); Mai bis Dezember (8 Monate): 436,80 € (anstelle von 655,20 €)
Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die zwei Quartale 01-06/2011: 54,60 € pro Monat; Jänner bis April 2011 (4 Monate): 218,40 € (anstelle von 327,60 €). In diesem Bescheid wurden die Abgaben beider Fahrzeuge gemäß § 201 Abs 4 BAO in einem Bescheid zusammengefasst, sodass insgesamt Kraftfahrzeugsteuer iHv 218,40 €+259,20 €= 477,60 € (anstelle von 586,80 €) festzusetzen war.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus dem Gesetz. Es waren somit keine Rechtsfragen zu lösen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt.
Linz, am 26. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 1 Abs. 1 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101191/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101191.2011
- Stammnummer
- 110062
- Gültig
- 26.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF