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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100052/2015

Zweckentsprechende Kosten einer Wohnung im Betriebsvermögen sowie Vorsteuerabzug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100052/2015vom 23.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf der anderen Seite wäre in einer Kostenvergleichsrechnung bei den Kosten der ETW dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bf. bei der Veräußerung der ETW einen Veräußerungsgewinn von mehr als € 10.000,00 erzielte. Vorauszuschicken ist, dass beide Parteien im fortgesetzten Verfahren keine weiteren Vorbringen zu den vom UFS in seiner Entscheidung ermittelten Kosten für die ETW erstatteten. Geht man von den im Vorverfahren ermittelten und zum Großteil außer Streit gestellten Kosten im Zusammenhang mit der ETW aus, so zeigt sich- noch ohne Berücksichtigung des Veräußerungserlöses - folgendes Bild: | | 2005 | 2006 | 2007 | | AfA Gebäude | 2.899,00 | 2.899,00 | 2.899,00 | 2% ohne GuB | AfA für div. Einrichtung | 992,49 | 992,49 | 992,49 | 9.924,89 auf 10 Jahre | Zinsen | | | | | aus Bausparkasse | 1.596,16 | 3.140,22 | 3.105,23 | lt. Belege | aus Direktdarlehen BL 2 | 644,00 | 644,15 | 2.481,21 | 2006+2007 lt. VB 23.11.10 | abzgl. Rückzahlung | | | - 1.862,42 | Gutschrift lt. VB 27.05.11 | aus Eigenmittelanteil | 1.426,87 | 1.681,28 | 2.085,15 | Zinssätze lt. VB 27.05.11 | aus A-Nebenk. € 10.836,39 | 434,54 | 512,02 | 635,01 | Zinssätze lt. VB 27.05.11 | aus Einrichtung € 9.924,69 | 397,98 | 468,94 | 581,59 | Zinssätze lt. VB 27.05.11 | Betriebskosten | 3.123,04 | 3.151,90 | 3.204,35 | lt. VB 21.02.2008 | Instandhaltung laut Vorschreibung | 1.243,01 | | | | Summe | 12.757,09 | 13.490,00 | 14.121,61 | | div. durch 180 Nächte | 70,87 | 74,94 | 78,45 | Würde man anstatt der in der Tabelle angesetzten Instandhaltung 1% der Anschaffungskosten ohne Grund und Boden berücksichtigen, d. s. € 1.440,00 p. a., so wären pro Nacht Kosten in Höhe von € 71,97 (2005), € 82,94 (2006) und € 86,45 (2007) angefallen. Der Bf. hat die Wohnung mit Dezember 2004 erworben und am 30.06.2008 verkauft, sie war also 43 Monate in seinem Eigentum. Angesichts der jederzeitigen Rückkaufszusage der Verkäuferin sind in einer nach Ansicht des BFG anzustellenden Durchschnittsbetrachtung die Kosten für die ETW pro Nacht um den durchschnittlichen Veräußerungserlös pro Nacht zu vermindern: | Veräußerungsgewinn | € | 10.059,97 | div. durch Anzahl Monate Besitzzeit | | 43 | pro Monat | € | 233,95 | für 12 Monate | € | 2.807,43 | Jahresbetrag/180 Nächte | € | 15,60 Die Kosten der ETW pro Nächtigung betragen nunmehr: | | 2005 | 2006 | 2007 | Kosten pro Nacht lt. adapt. Berechnung | 71,97 | 82,94 | 86,45 | abzgl. Veräußerungs- erlös/Nacht | - 15,60 | - 15,60 | - 15,60 | ergibt Kosten/Nacht | 56,37 | 67,34 | 70,85 Selbst wenn man für die Hotelunterkunft von den vom Finanzamt angesetzten Hotelkosten von € 51,00 pro Nacht ausgeht, diese - jahresweise mit 3% p.a. geschätzt - erhöht, die Kosten für die Nächtigung der Arbeiter und der Ehegattin (ebenfalls um 3% p.a. erhöht) sowie fiktive Kosten für die Anmietung eines Raumes für die Lagerung der Unterlagen und des Messgerätes – mit € 150,00 pro Monat sehr niedrig bemessen - hinzurechnet, wären die eben zuvor ermittelten durchschnittlichen Kosten für die ETW abzüglich des Veräußerungserlöses unzweifelhaft „eingestellt“ bzw. überschritten. Darin sind aber noch allfällige Kosten für die Garagierung des Kfz des Bf. nicht berücksichtigt: | | 2005 | 2006 | 2007 | Hotelkosten Bf. € 51,00/N. | 9.180,00 | 9.455,40 | 9.739,06 | Nächtigung Arbeiter 1 1 Geselle, a 5 N | 306,00 | 210,12 | | 45 Nächtig. Ehegattin | 2.295,00 | 2.363,85 | 2.434,77 | Anmietung f. Lagerung, 150,00 p.m. | 1.800,00 | 1.854,00 | 1.909,62 | | 13.581,00 | 13.883,37 | 14.083,45 | ergibt pro Nächtigung | 75,45 | 77,13 | 78,24 Nach all dem Gesagten erblickt das BFG in den in der Erklärung enthaltenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung samt Einrichtung sowie für ihre Betriebskosten keine unangemessene Tangente, die auszuscheiden gewesen wäre. Diesbezüglich ist daher dem Begehren des Bf. Folge zu geben. C. NUTZUNG der ETW für das EINZELUNTERNEHMEN des Bf. oder auch für seine GESCHÄFTSFÜHRERTÄTIGKEIT? Sachverhalt: Der Bf. hat im gesamten Verfahren behauptet, für die Tätigkeit als Geschäftsführer die ETW nicht benötigt und nicht genutzt zu haben. Das zeitliche Ausmaß für die Geschäftsführung bezifferte er mit 1% bzw. maximal zwei bis drei Wochenstunden (Bf. im Beschwerdeverfahren). Diesbezüglich liegen gegenteilige Feststellungen seitens des Finanzamtes nicht vor (Stellungnahmen des Finanzamtes). Es begehrt, wegen der Qualifikation der Geschäftsführung als nicht unternehmerische Tätigkeit - siehe die Ausführungen unter D. - basierend auf der Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb nur 50% der Vorsteuer zu gewähren. Rechtliche Beurteilung: Nutzungsentnahmen entstehen infolge der Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter für außerbetriebliche Zwecke oder wenn Leistungen, die sonst nur iRd Betriebes zu erbringen sind, für private Zwecke erbracht werden (EStR 2478 über Leistungen eines Baumeisters für ein Privathaus). Die privat genutzten Wirtschaftsgüter müssen schwerpunktmäßig Betriebsvermögen sein, VwGH 10.4.97, 94/15/0211; EStR 2477 (siehe Jakom/Laudacher, EStG 1988, Kommentar, 8. Aufl. 2015, Tz. 117 zu § 6 EStG 1988). Hinweise für ein operatives Tätigwerden des Bf. als Geschäftsführer für die UI-GmbH gibt es nicht. Er hat im Verfahren vor dem BFG dargetan, die ETW für die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt und auch nicht genutzt zu haben. All die von ihm in der ETW durchgeführten Arbeiten, wie insbesondere die Störungsbehebung, waren Leistungen, die er im Rahmen seines Einzelunternehmens erbrachte, das die Leistungen an die UI-GmbH verrechnete. Das Messgerät, das er in der ETW lagerte, benötigte er ebenfalls für Arbeiten im Rahmen des Einzelunternehmens. Die ihm als Geschäftsführer obliegende Kontrolle der Buchhaltung sowie des Mahn- und Rechnungswesens war - so der Bf. in der mündlichen Verhandlung - wegen der im BL 1 befindlichen Unterlagen nur im BL 1 faktisch möglich. Auch kann ihm nicht entgegen getreten werden, dass er die Kontrolle der Mitarbeiterin der UI-GmbH über die Neuzugänge bzw. Abgänge der Kunden orts- und zeitunabhängig durchführte. Es gibt für das BFG keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Bf. diese Tätigkeiten in der ETW verrichten musste bzw. verrichtet hat. Abgesehen davon, ist das Zeitausmaß für die Geschäftsführung als nur sehr gering anzusehen und hat die Geschäftsführung - Gegenteiliges behauptet auch das Finanzamt nicht - keine Nächtigungen im BL 2 erfordert. Beim vorliegenden Sachverhalt und den Vorbringen des Bf. geht das BFG davon aus, dass die ETW nur für die Tätigkeit des Einzelunternehmens benötigt und auch genutzt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die das BFG die Feststellung „dingbar“ machen ließen, dass der Bf. die ETW für seine Geschäftsführertätigkeit benötigte und sie auch benutzte. Zumal die Mehraufwendungen „bei jener Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind“, sind im vorliegenden Fall die Kosten für die ETW beim Einzelunternehmen in Abzug zu bringen, was in den Steuererklärungen auch schon geschehen ist. D. VORSTEUERABZUG: Sachverhalt: Die Unternehmereigenschaft des Bf. als Einzelunternehmer ist unstrittig. Der Bf. war im Beschwerdezeitraum an der UI-GmbH zu 50% beteiligt und ihr handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer. Ein schriftlicher Vertrag betreffend die Geschäftsführung wurde nicht abgeschlossen (unbestrittene Aussage des Bf.). Mündlich war die Bezahlung des monatlichen „Lohns“ für 14 Mal vereinbart (Vorbringen des Bf.). Er bekam 14 Mal pro Jahr € 1.200,00 für 10/2004 bis 12/2006 bzw. € 1.500,00 für 2007 (vorgelegte Bankauszüge). Er bezahlte für die Bezüge Versicherungsbeiträge bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (Bf. in der mündlichen Verhandlung). Der Bf. hatte als Geschäftsführer die unter Pkt. B. festgehaltenen Aufgaben (Beschwerdeverfahren und Aussagen des Bf. (in der mündlichen Verhandlung)). Hinsichtlich Ort und Zeit war er in seiner Einteilung frei. Im Beschwerdezeitraum hat er die Agenden immer selbst durchgeführt. Urlaubsanspruch hatte er keinen, einen solchen auch nicht vereinbart. Die Arbeitsmittel, wie etwa Kfz, PC, Telefon, bekam er von der UI-GmbH nicht zur Verfügung gestellt, sondern verwendete jene des Einzelunternehmens. Die GmbH zahlte keinen Kostenersatz (Bf. in der mündlichen Verhandlung). Der Bf. hat nicht nachgewiesen, dass er den „Lohn“ der Umsatzsteuer unterworfen hat (unbeantwortet gebliebener Vorhalt, in der Einkommensteuererklärung Ausweis in Höhe des Lohns). Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 die Vorsteuerbeträge für die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach den Ergebnissen des Verfahrens (siehe die Ausführungen unter Pkt. C) gelangte das BFG zur Auffassung, dass die Aufwendungen für die ETW bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Bf. als Einzelunternehmer „erwachsen“ sind. Eine Verwendung der ETW im Rahmen der Geschäftsführung war nicht als erwiesen anzusehen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Bf. die Vorsteuer für die ETW allein aus der 100%-igen Verwendung im Rahmen des Einzelunternehmens zur Gänze zusteht. Selbst wenn der Bf. als Geschäftsführer nicht unternehmerisch tätig war, würde dies mangels Nicht-Verwendung der ETW für die Geschäftsführung kein im Erkenntnis anklingendes (anteiliges) Nichtgewähren des Vorsteuerabzugs rechtfertigen. Folgt man jedoch dem „Auftrag“ des VwGH, die Qualifikation der Tätigkeit des Geschäftsführers als nicht/unternehmerische vorzunehmen, so verweist der VwGH auf das Urteil des EuGH vom 18. 10.2007, C-355/06, van der Steen. Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt, dass der Begriff „selbständig“ die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. In seinem Urteil führt der EuGH weiters aus: „Eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer steuerpflichtigen Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter sie im Übrigen ist, alle Arbeiten im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft ausführt, ist für die Zwecke von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nicht selbst Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie. In einer solchen Situation kann nämlich nicht von der selbständigen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der letztgenannten Bestimmung durch die natürliche Person gesprochen werden, da hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers von einem Verhältnis der Unterordnung im Sinne von Art 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie zwischen ihr und der Gesellschaft ausgegangen werden muss.“ Unzweifelhaft wird man im vorliegenden Fall aufgrund der 50%-igen Beteiligung des Bf. im Lichte der VwGH-Judikatur die Selbstständigkeit bejahen können. Für den EuGH reicht dies allein nicht aus, sondern ist zu prüfen, ob das Verhältnis zwischen der UI-GmbH und dem Bf. auf einer im Erkenntnis näher ausgeführten „Unterordnung“ basiert oder nicht. Ein eine solche Unterordnung dokumentierender schriftlicher „Arbeitsvertrag“ liegt nicht vor. Die freie Einteilung hinsichtlich Zeit und Ort der Durchführung der von ihm geschilderten Agenden ist ein Indiz in Richtung Selbstständigkeit, schließt aber ein nicht unternehmerisches Tätigwerden in keiner Weise aus. Die fixen „Lohn“zahlungen und das im Wesentlichen gleich bleibende Tätigkeitsfeld mit bestimmten internen Kontrollaufgaben und einem - den Ausführungen des Bf. folgend - im Wesentlichen gleich bleibenden Zeitaufwand spricht wiederum für ein nicht unternehmerisches Tätigwerden des Bf. als Geschäftsführer. Ein maßgebliches Kriterium ist für den EuGH ein Tätigwerden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also das Tragen eines wirtschaftlichen Risikos. Für das BFG liegen keine Unterlagen vor, die dafür sprechen würden, dass der Bf. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte (der GmbH) gemacht hätte. Mit den Leistungen, die die GmbH angeboten hat, war das Einzelunternehmen des Bf. beauftragt und hat dieses die Leistungen für die operativen Umsätze der UI-GmbH in Rechnung gestellt. Dies hat jedoch nicht die Geschäftsführung betroffen. Der Bf. hat keine Stundenverrechnung vorgenommen. Die Höhe seiner Einnahmen war fix und nicht z. B. vom jeweiligen Umsatz der UI-GmbH oder seiner "Einsatzzeit" abhängig. Zwar hat er angegeben, dass sich die Höhe des Monatslohnes am Geschäftsvolumen der UI-GmbH orientierte, doch sind die Zahlungen doch über längere Zeiträume - so z. B. von 10/2004 bis 12/2006 der Höhe nach gleich geblieben. Einzige „Auftraggeberin“ war die GmbH. Dem Bf. oblagen die gewerbe- und handelsrechtliche Geschäftsführung und die von ihm geschilderten daraus fließenden Kontrollaufgaben bei der Mitarbeiterin der UI-GmbH bzw. bei seiner Ex-Gattin hinsichtlich der Buchhaltung im weiteren Sinne. Die Höhe des Geschäftsführerbezuges bestimmten - so der Bf. in der mündlichen Verhandlung - er, Herr A. und die Geschäftsführerin der U-WEG-GmbH. Dies bedeutet, dass er zwar die Höhe des „Lohns“ mitbestimmen konnte, aber keinesfalls allein entscheidungsbefugt war. Der Bf. hat Arbeitsmittel für die Geschäftsführung nicht von der UI-GmbH zur Verfügung gestellt bekommen. Der Ansatz der Betriebsausgaben von jährlich 6% der Einnahmen im Zeitraum 2005 bis 2007 spricht für eine pauschale Schätzung der Betriebsausgaben. Das im Wesentlichen gleich bleibende, von der GmbH vorgegebene Aufgabengebiet, die im Wesentlichen gleich bleibende Einnahmen- und Ausgabenstruktur, der fehlende Nachweis für ein Tätigwerden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, die Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen auch von zwei weiteren Personen und keine Indizien für das Tragen eines wirtschaftlichen Risikos sprechen für ein nicht unternehmerisches Tätigwerden des Bf. iS der vom EuGH für die Umsatzsteuer zu prüfenden Frage der „Selbstständigkeit“ (siehe auch die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 2 5.07.1991, C-202/90, Ayuntamento de Sevilla). Die Ergebnisse aus der Tätigkeit als Geschäftsführer hat der Bf. als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erklärt und auch veranlagt. Was die Einkünftequalifikation anlangt, so ist der Gesellschafter dann nicht weisungsgebunden, wenn Gesellschafterbeschlüsse auf Grund der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters (ab 50%) oder aber auf Grund gesellschafts­vertraglicher Sonderbestimmungen (sog. Sperrminorität) nicht gegen seinen Willen zustande kommen können. Unter einer „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)“ aufweisenden Beschäftigung ist daher eine Beschäftigung zu verstehen, die alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, nicht aber das Merkmal der Weisungsgebundenheit (das Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von Einkünften iSd Z 2 TS 2 sollte mit dem Wort „sonst“ beseitigt werden (siehe Jakom/Baldauf, EStG 1988, Kommentar, 8. Aufl., Tz. 109 zu § 22 EStG 1988). Nunmehr ist aus umsatzsteuerlicher Sicht für Belange der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts eine "Unterordnung" gegeben und ist diesbezüglich die Unternehmereigenschaft zu verneinen. Einkommensteuerrechtlich ist die wesentliche Beteiligung gegeben und der Bf. somit diesbezüglich "weisungsungebunden". Dass die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses" nicht gegeben wären, hat das Finanzamt nicht behauptet. Das BFG sieht sich nicht veranlasst, von der Einkünftequalifikation abzugehen. Auch begehrte das Finanzamt keine Änderung der Höhe der vom Bf. geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern für eine allfällige - nach den Ausführungen im Verfahren - nur sehr geringe Nutzung allfälliger Arbeitsmittel für die Geschäftsführung. Zusammenfassend darf nun festgehalten werden, dass nach all dem Gesagten der Beschwerde des Bf. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 sowie die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 Folge zu geben war. E. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet Angesichts der vielen Parameter zur Beurteilung der „zweckentsprechenden Wohnung" und der Qualifikation der Einkünfte bzw. nicht/unternehmerischen Tätigkeit wird aufgrund der speziellen Konstellation und des Fehlens der diesen Einzelfall treffenden Judikatur die Revision zugelassen. Beilagen: 6 Berechnungsblätter Klagenfurt am Wörthersee, am 23. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100052/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100052.2015
Stammnummer
109961
Gültig
23.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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