RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101203/2011

Diverse Betriebsausgaben und verdeckte Ausschüttungen eines Buchbindereibetriebes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101203/2011vom 11.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die im Rahmen der gegenständlichen Kapitalgesellschaft beantragten Betriebsausgaben sind daher in Bezug auf die ertragsteuerliche Absetzbarkeit unabhängig von ihrer Bezeichnung in einer Faktura bzw. vom Veranstalter nach dem Inhalt der tatsächlichen Leistung zu beurteilen. Die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe war daher zu versagen. Schreiben vom 21. März 2011 (Stellungnahme des steuerl. Vertreters): Bereits bei der Betriebsbesichtigung wurden der BP sämtliche Unterlagen zum Seminar des Hernstein-Instituts vorgelegt. Bereits damals wurde der BP vom Geschäftsführer mitgeteilt, dass es keine weiteren Unterlagen aus dem Seminar mehr gibt. Auf den anlässlich der Betriebsbesichtigung übergebenen Unterlagen ist der Seminarinhalt dargestellt. Die von den Prüfern in der Stellungnahme (Seite 19 unten) als „beispielhaft für derartige Seminare“ dargestellten Inhalte stammen nicht aus jenem, das der Geschäftsführer X.B. besuchte. Des Weiteren verweisen wir auf die Ausführungen in der Berufung. In der mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes: Steuerlicher Vertreter: Das war eine Fortbildung bei Hernstein vom WIFI. Diese Fortbildung war speziell für Manager. Es liegt eine Kursanmeldung vor. Es geht um Zeitmanagement, damit auch die Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit, aber nicht nur. Finanzamtsvertreterin: Es handelt sich dabei um ein "Work Balance", d.h. Inhalt ist die Vermittlung, wie man einen Ausgleich zwischen Arbeit und Freizeit findet. Für mich war der Kurs sehr allge- mein gehalten. Steuerlicher Vertreter: Meines Wissens ist der Kurs nur für Manager und Führungskräfte. Eine Führungskraft muss sich auch irgendwie in diesem Bereich firm machen. Gerade bei einem Betriebsführer fließen Alltag und Beruf ineinander. Vorsitzender: Können Kursmitschriften oder ähnliches vorgelegt werden? Steuerlicher Vertreter: Solche Mitschriften hat es gegeben, die gibt es aber nicht mehr und können deshalb nicht mehr vorgelegt werden. Definition von Work-Life-Balance (Internet-Abfrage: redmark.de): Der Begriff Work-Life-Balance wird definiert als das ausgewogene Verhältnis zwischen Berufs- und Familienleben. Der Begriff "Familie" und "Life" wird in der Personalpolitik inzwischen sehr weit definiert. "Familie" umfasst dabei inzwischen die traditionelle Familie, bestehend aus Vater, Mutter und Kindern, aber auch Alleinerziehende und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern oder Personen, die Familienangehörige pflegen. Ebenfalls damit gemeint sind Paare ohne Kinder und alleinlebende Singles. In der Studie wurden die Aspekte Gesundheit, Wohlbefinden und Zeit für gesellschaftliches Engagement sowie die Übereinstimmung der persönlichen Lebenssituation mit den eigenen, individuellen Bedürfnissen und Zielen (sinnerfülltes Leben) betrachtet. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG bzw. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung, Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0184; VwGH vom 24.9.1999, 99/14/0096; VwGH vom 29.11.1994, 90/14/0215). Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmung in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH vom 27.3.2002, 2002/13/0035; VwGH vom 23.1.2002, 2001/13/0238; VwGH vom 21.9.2005, 2001/13/0241). Nicht abzugsfähig sind sohin Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0184) oder bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind (nach den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 106/1999 ua. Persönlichkeitsentwicklung oder Esoterik) und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwertet werden können oder von Nutzen sind. Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht eine Nutzung für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0237; VwGH vom 14.12.2006, 2002/14/0012; VwGH vom 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097, mit weiteren Hinweisen). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998, 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch kann bei einer Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und die auch der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienlich sind, nicht von einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen ausgegangen werden. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen (vgl. UFS vom 23.2.2009, RV/3608-W/08). Wenn Aufwendungen nicht direkt im Zusammenhang mit dem vom Geschäftsführer der Bf. ausgeübten Beruf stehen, sondern die Work-Life-Balance der Problematik eines jeden im Berufsleben stehenden Steuerpflichtigen und auch losgelöst vom Beruf, jeder Privatperson förderlich ist, liegt ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Mischaufwand vor. Dabei ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009). Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob das vom Geschäftsführer der Bf. besuchte Seminar als ausschließliche berufsspezifische Fortbildung anzusehen ist bzw. ob es sich hierbei um ein Seminar handelt, welches (unter Umständen neben den beruflichen Bedürfnissen) auch der privaten Lebensführung gedient hat. Das Finanzamt hielt der Bf. vor, zur Beurteilung der Absetzbarkeit als Fortbildungskosten sei das Gesamtbild der Verhältnisse (Kursinhalt, Inhomogenität der Kursteilnehmer und Tätigkeitsbild des Pflichtigen) entscheidend. Diese Beurteilung sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Seitens der Bf. wurde hierauf wie folgt reagiert: Anlässlich der Betriebsbesichtigung wurden den Prüfern Unterlagen hinsichtlich des Kursinhaltes, Dauer und Ort ausgehändigt, aus denen die betriebliche Veranlassung ersichtlich ist. Eine Beurteilung durch die BP ist möglich. Das Hernstein-Institut als (lt. deren Homepage) „Das Hernstein-Institut ist seit über 40 Jahren Top-Anbieter von Leadership und Marktentwicklung im deutschsprachigen Raum. Unsere Kernkompetenz ist die Einschätzung und Entwicklung von Management- und Leadership-Potentialen.“ Der Inhalt der Schulung hat der Entwicklung der Buchbinderei (Bf.) gedient, einem Unternehmen, das noch immer erfolgreich in einer absoluten Krisenbranche tätig ist. Gemäß dem aktenkundigen Hernstein-Schreiben: Work-Life-Balance richtete sich das dreitägige Seminar an die Zielgruppe: Manager und Führungskräfte, die Interesse haben, ihre Handlungsoptionen für dauerhaft hohe Leistungen und ein erfolgreiches und erfülltes Leben zu erweitern. Weiters wird in dieser Unterlage angegeben: Ihr Nutzen: Sie werden sich der Chancen und Risiken ihres derzeitigen Engagements in ihrem Arbeitsleben bewusst und kennen die Inbalancen, die ihrem dauerhaften Leistungserhalt entgegenstehen. Sie erarbeiten für Sie stimmige Strategien, mit Zielkonflikten umzugehen und ihre Karriere- und Lebensplanung in Einklang zu bringen. Sie verfügen über im Alltag anwendbare Haltungen und Techniken, ihre Fähigkeit zur Zentrierung und auch zur Präsenz zu steigern. … Lernziele: - Bewusstheit von Möglichkeiten zur langfristigen Sicherung der eigenen Leistungsfähigkeit - Erfolgreicher Umgang mit Zielkonflikten zwischen Alltag und Beruf - Strategien zur Vermeidung von Motivationsverlust und unter Stress getroffener Fehlentscheidungen - Stärkung der inneren Klarheit und Entschlossenheit und der Authentic-Leadership-Qualitäten - Erhöhung der praktischen Life-Management-Kompetenz - Erlernen konkreter Techniken, die notwendigen Balancen im Alltag zu finden und zu vertiefen - Sensibilisierung, die eigene Lebenszeit und Lebensenergien achtsam zu nutzen Das in Rede stehende Hernstein-Seminar befasste sich mit Themen wie der Identifizierung der Kraft raubenden Inbalancen des aktuellen beruflichen und persönlichen Lebens, der Klärung, was in Balance mit dem eigenen Leben und Wollen zu sein, für den Seminarteilnehmer umfasst, die Thematisierung der Karriere- und Lebensplanung, Vereinbarkeit Familie-Beruf, Lebenssinn und Lebensphasen, dem Erkennen, was für den Teilnehmer wichtig ist, um zentriert zu sein und das richtige Verhältnis zwischen Spannung und Entspannung zu finden. Durch das Konkretisieren der Karriereanker, des Werteprofils, der Lebensvisionen und -ziele stärken die Teilnehmer innere Klarheit und Entschlossenheit. Im Umgang mit Zielkonflikten lernen sie passende Prioritäten zu setzen. Um die innere Sicherheit zu erhöhen, spüren sie blockierende Denkmuster auf und finden Wege, sie loszulassen. Sie lernen wesentliche Prinzipien hilfreicher Haltungen und Techniken praktisch kennen und im Alltag umzusetzen. Diese Seminarangaben weisen eindeutig darauf hin, dass ein so genannter Mischaufwand vorliegt und nicht Kenntnisse und Fähigkeiten thematisiert wurden, die auf die Verhältnisse und Umstände des konkreten (Buchbinderei)Betriebes abgestimmt waren. In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass Seminarmitschriften nicht vorgelegt wurden (solche Mitschriften habe es gegeben, es gebe sie aber nicht mehr). Wird es seitens des Steuerpflichtigen unterlassen, die betriebliche Veranlassung nachzuweisen, was naheliegender Weise mittels der angesprochenen Unterlagen am zweckmäßigsten zu bewerkstelligen ist, ist ihm diese Vorgangsweise zuzurechnen und fällt ihm zur Last. Die Seminarkosten in Höhe von € 2.100,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 420,00 (lt. Rechnung vom 19.04.2007) werden dementsprechend nicht anerkannt. Zusammen mit Tz. 4 a (unverändert anzusetzende Kosten für ÖAMTC-Fahrsicherheitstrainingskurs iHv € 101,00) errechnen sich nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben von € 2.201,00. Demzufolge ergeben sich folgende Änderungen (vgl. BP-Bericht, "Änderung der Besteuerungsgrundlagen"; die beschwerdegegenständlichen Positionen sind hervorgehoben): | Körperschaftsteuer | | | [704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust | | | Zeitraum | 2007 | 2008 | | Euro | Euro | vor Bp | 66.897,75 | 113.365,65 | Tz. 1 Kfz/Anlagevermögen-Peugeot 306 (v.A.) | | 1.000,00 | Tz. 1 Kfz/Anlagevermögen-Luxustangente | -111,61 | -111,61 | Tz. 3 Garagierungskosten - (v.A.) | 704,00 | | Tz. 4 Fortbildungskosten | 2.201,00 | | Lt. Erkenntnis | 69.691,14 | 114.254,04 | Kapitalertragsteuer | | | Zeitraum | | 2008 | | | Euro | Tz. 1a: Peugeot 306 | | 1.000,00 | + KESt | | 333,33 | Verdeckte Ausschüttung | | 1.333,33 Die Haftung hinsichtlich Kapitalertragsteuer für das Jahr 2008 war abzuändern auf den Betrag € 333,33 (anstelle € 743,33 lt. Bescheid vom 15.10.2010). Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Judikatur folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind. Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 11. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101203/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101203.2011
Stammnummer
109946
Gültig
11.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF