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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100393/2013

Abweichen von der gesetzlich bestimmten Nutzungsdauer bei Gebäuden nur mit entsprechendem Gutachten möglich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100393/2013vom 12.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die klare gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Abschreibungsdauer und dieser folgend die oben angeführte Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.6.2001, 2000/13/0175; VwGH 26.4.1999, 98/14/0212; VwGH 12.9.1988, 88/14/0162; etc.) lässt keinen in der gesetzlichen Bestimmung genannten Revisionsgrund erkennen. Linz, am 12. Februar 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100393/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100393.2013
Stammnummer
109868
Gültig
12.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF