Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0019-F/03
Haushaltszugehörigkeit, Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-F/03vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 3. Juni 2003 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 wurde das Ansuchen der
Berufungswerberin (Bw.) betreffend Familienbeihilfe für die Kinder Y und A
ab März 2002 teilweise abgewiesen, da für den Zeitraum März bis
Mai 2002 bereits einer anderen anspruchsberechtigten Person Familienbeihilfe
gewährt worden sei (gemeinsamer Haushalt mit dem geschiedenen
Gatten).
Gegen diesen Bescheid berief die Bw. rechtzeitig mit ihrer
Eingabe vom 11. Juni 2002 und führte hiezu aus, dass die beiden Kinder nach
der Scheidung bei ihr lebten. Am 1. April 2002 habe sie eine neue Wohnung
bezogen und im Zuge dessen habe sie die beiden Kinder mit Nebenwohnsitz in B bei
ihr angemeldet. Nebenwohnsitz darum, weil sie noch nicht sicher wusste, ob sie
in absehbarer Zeit wieder in V eine Wohnung suchen würde. Zudem versicherte
ihr der Anwalt, dass es Nebensache sei, wo die Kinder gemeldet sind, wenn sie
bei ihr wohnen. Den Monat März habe sie benötigt, um all die
Behördengänge zu erledigen, die nach einer Scheidung notwendig sind.
Dadurch sei es April geworden, als sie ihre Kinder ummeldete, damit alles seine
Richtigkeit hat. Im Monat März hätten die Kinder noch öfter bei
ihrem Vater in V übernachtet, um ihnen den Ortswechsel zu erleichtern.
Dennoch habe sie die anfallenden Arbeiten für die Kinder erledigt und habe
sich um das leibliche Wohl der Kinder (Essen, Kleidung, Aufsicht...)
gekümmert. Während ihrer Abwesenheit (Arbeit) habe sie ihre Mutter mit
der Fürsorge der Kinder beauftragt, welche von ihr einen monatlichen
Fixbetrag bekomme um anfallende Unkosten (Lebensmittel) zu decken.
Mit Eingabe vom 27. August 2002 übersandte die Bw.
einen Auszug aus dem Scheidungsvergleich, aus dem hervorgeht, dass die Eltern
hinsichtlich der beiden Kinder die gemeinsame Obsorge vereinbaren. Der
hauptsächliche Aufenthalt der Kinder sei bei ihrer Mutter. Die Bw. gab
erneut an, die Kinder hätten ab März 2002 bei ihr gewohnt und ihre
Pflege und Fürsorge genossen.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 gab der Exgatte an, dass
die beiden Kinder bis Ende März 2002 vorwiegend bei ihm in Vandans gewohnt
hätten. Der Sohn habe wie bisher die Volksschule in V besucht und sei zu
Fuß zur Schule gegangen. Die Tochter habe das BORG in B besucht. Da er
seine Dienststelle in B habe, sei sie entweder mit ihm im Auto hingefahren oder
habe den Zug von V nach B benutzt. Die Bw. sei Ende Dezember 2001 aus dem
gemeinsamen Wohnhaus ausgezogen und habe ab diesem Zeitpunkt bei ihrem Freund in
B, wo sie nie gemeldet war, gewohnt. Erst ab 1. April 2002 verfüge die
Kindesmutter (Bw.) über eine eigene Mietwohnung in B. Ab diesem Zeitpunkt
sei daher die Bw. erst in der Lage gewesen, die Kinder aufzunehmen.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 gab die Bw. an, dass ihr
die Familienbeihilfe für die Monate April und Mai von ihrem Exgatten
rückerstattet worden und daher nur noch der Monat März offen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, da den Berufungsangaben eindeutig
zu entnehmen sei, dass die Bw. selbst erst mit 1. April 2002 eine eigene Wohnung
bezogen habe. Sie habe im Berufungsverfahren keinerlei Beweismittel beigebracht,
die die Annahme rechtfertige, dass die beiden Kinder tatsächlich bereits
Ende Februar 2002 aus dem Haushalt des Kindesvaters ausgeschieden und
gänzlich in den Haushalt der Bw. gezogen sind. Es bestünde somit keine
gesetzliche Grundlage, die eine Rückforderung der Familienbeihilfe für
den Monat März 2002 beim bisherigen Beihilfenbezieher gerechtfertigt
erscheinen lassen.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002, welcher als Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu werten ist, gab die Bw. an, dass sie nach der Scheidung im Feber 2002
ihre derzeitige Wohnung nicht beziehen habe können. Daher hätten die
Kinder mit ihr bis zum Einzug am 1. April 2002 bei einem Freund und
Arbeitskollegen in B gewohnt. Die Kinder hätten ein eigenes Schlafzimmer
gehabt und einige wenige Male noch bei ihrem Vater in V geschlafen, um sich an
die neue Situation zu gewöhnen. Die Haushaltsführung und sonstige
Besorgungen (bügeln, waschen, Kleider kaufen, kochen etc.) habe sie wie eh
und je übernommen. Während ihrer Arbeitszeit im KHB habe ihre Mutter
die Fürsorge beider Kinder übernommen, welche seit Jahren einen
monatlichen Betrag für Aufwendungen wie zum Beispiel für das Essen
bekommt. Ihre Eltern und Kinder sowie ihre Arbeitskollegen könnten dies
bestätigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die beiden Kinder der
Bw. ihrem Haushalt im Monat März 2002 zugehörig waren.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gehört zum
Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines
Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die
vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus,
dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden
(VwGH vom 19. 10. 1960, 1509/58). Für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht.
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und den Angaben in
den verschiedenen Schriftsätzen des Exgatten und der Bw. selbst geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Bw. ab Feber 2002 noch keinen
eigenen Haushalt geführt hat, welcher es den Kindern erlaubt hätte,
mit ihr gemeinsam in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu leben.
Unmaßgeblich ist jedenfalls, wer den Haushalt führt. Maßgeblich
hingegen ist, dass die Kinder bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit der Bw. gemeinsam teilen. Dies konnte jedoch im vorliegenden
Berufungsfall erst zum Zeitpunkt ihres Einzuges in die neue Wohnung im April
2002 erfolgt sein. Die Bw. gab selbst zu, dass die Kinder im März noch bei
ihrem Vater übernachteten. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft in dieser Zeit spricht auch, dass die Kinder auch von
der Mutter der Bw. betreut wurden, die Bw. selbst auf die zahlreichen
Erledigungen und Behördengänge hinweist und ihre eigene Angabe, dass
die Kinder bis zum Einzug in den eigenen Haushalt im April bei einem Freund und
Arbeitskollegen der Bw. aufgenommen wurden. Außerdem zählt auch die
erst im April erfolgte Ummeldung ihrer Kinder als Indiz für die nunmehr
vorliegende Haushaltszugehörigkeit erst ab dem Zeitpunkt ihres Einzuges in
die neue Wohnnung. Das bedeutet aber, dass die Bw. bis zum Einzug in die neue
Wohnung keinen eigenständigen Haushalt mit den Kindern geführt und
somit auch geteilt hat.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-F/03
- Stammnummer
- 10984
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF