Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0181-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-S/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen können Einwendungen mit denen die Rechtmäßigkeit der ergangenen Abgabenbescheide bzw. des diesen Bescheiden zugrunde liegenden Verfahrens bestritten wird, nicht mit Erfolg vorgebracht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in P, vom 30. April 1999
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 15. April 1999, 16.
April 1999. 19. April 1999 und 27. April 1999 betreffend die Festsetzung von
Aussetzungszinsen - Steuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid vom 27. April 1999 betreffend
die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von S 41.769,-- (in €
3.035,47) wird aufgehoben. Der Betrag von S 41.769,-- (in €
3.035,47) wurde dem Abgabenkonto mit der StNr. xy bereits mit ergehen der
Berufungsvorentscheidung am 7. Juli 1999 gutgeschrieben.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheiden vom 15. April 1999, 16. April 1999. 19. April 1999
und 27. April 1999 wurden dem Berufungswerber (Bw) N Aussetzungszinsen in
Höhe von insgesamt S 1,457.766,-- (in € 105.939,39) für die
Zeiträume jeweils vom 30. Jänner 1992 bis zum oben angegebenen
Bescheiddatum (15. April 1999, 16. April 1999 usw.) vorgeschrieben, weil
aufgrund der Bewilligung der Aussetzung (vom 27. Jänner 1992) ein
Zahlungsaufschub für die von dieser Bewilligung umfassten
Abgabenschuldigkeiten eintrat.
Gegen diese
Nebengebührenbescheide brachte der Bw mit Schriftsatz vom 30. April 1999
das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung weist der Bw darauf
hin, dass 1991 seitens des Finanzamtes ein Bescheid ergangen sei, der eine
geradezu unglaubliche Menge von Rechtslücken und Rechtsverletzungen
beinhaltete und auch aufgrund seiner Aufsichtsbeschwerde aufgehoben wurde. Dies
sei rechtskräftig und unanfechtbar. Der Bescheid habe gegen eine Unmenge
von geltenden Rechtsvorschriften, wie das GesmbH Gesetz, verstoßen, sowie
gegen eine Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und wurde aus
nicht näher erwähnten Gründen versucht, zur Erzielung hoher
Abgabenverkürzungen eine Einzelfirma lautend auf den Bw zu erfinden und zu
fingieren, wobei dieses eben durch die rechtskräftigen Aufhebungsbescheide
der Aufsichtsbehörde aufgehoben wurden und sind. Die noch immer
rechtswidrig behauptete Existenz einer Einzelfirma des Bw samt eigener
Steuernummer sei gesetzwidrig und werde hiezu auf die gegenständlichen
Unterlagen, die der Bw schon mehrmals zur Information übersandt habe,
verwiesen. Es würden sohin weder dem Grunde noch der Höhe nach
Steuerrückstände zu seinen Lasten existieren und seien die
Aktenunterlagen rechtswidrig und falsch. Die Berichtigung hätte
bereits 1992 von Amts wegen zu seinen Gunsten erfolgen müssen, da der
Staatsbürger zweifelsfrei aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides
Rechtsschutz besitze. Aufgrund dieses Sachverhaltes würden sich
verfassungsrechtliche Bedenken ebenso wie der Verdacht des absichtlichen
Amtsmissbrauches ergeben.
Es werde daher nochmals die
gänzliche Stornierung der jeweils angeführten und rechtswidrigen
Rückstände samt Aussetzungszinsen beantragt.
Diesen Berufungen wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1999 in
der Form teilweise Folge gegeben, dass die aufgrund des
Aussetzungszinsenbescheides vom 27. April 1999 festgesetzten Aussetzungszinsen
in Höhe von S 41.769,-- abgeschrieben wurden. Dies deshalb, da für die
der Aussetzungszinsenberechnung zugrunde liegenden Abgaben kein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gestellt wurde. Im Übrigen wurden diese
Berufungen als unbegründet abgewiesen und wird auf den bekannten Inhalt der
hiezu ergangenen Begründung verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw mit
Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erneut das Rechtsmittel der Berufung, das als
Vorlageantrag zu werten war. Der Bw kritisiert wiederum die Tatsache,
dass die Finanzbehörde von einer Einzelfirma im Namen des Bw ausgehe, ohne
auf seine Vorhaltungen im bisherigen Schriftverkehr eingegangen zu sein. Die
Bescheide seien weitestgehend unverständlich und rechtswidrig, siehe die
unter Nr. 1 angegebene BVE vom 7. Juli 1999 wonach auf Seite 1 der Berufung
stattgegeben wurde, auf Seite 2 die Berufung abzuweisen war.
Der Bw beantrage daher die
Aufhebung im Rahmen der diesbezüglichen Berufungen, weiters erstatte er
Aufsichtsbeschwerde und stelle in diesem Rahmen den Antrag auf Aufhebung, da die
Entscheidungen/Bescheide des Finanzamtes in der Gesamtsumme unverständlich
und daher nichtig seien. Zur Begründung werde auf die Beilagen
verwiesen - a) VwGH Erk. 97/13/0128, b) verkürzte Aufhebungsbescheide
der FLD Sbg. v. 18. Dezember 1992 und c) offizielle Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1999. Zu diesen geltenden
offiziellen Rechtsauffassungen habe das Finanzamt bislang in keiner Weise
begründet Stellung genommen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Mit Berufungsentscheidung der
FLD Für Salzburg vom 29. Juli 2002, Zl. RV 486/1-8/02, wurde das Bestehen
einer Einzelfirma des Bw bestätigt. Dass dagegen angestrebte
Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des VwGH vom 3. Juli 2003, Zln.
2003/15/0007-0009, eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a
Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe
von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im
Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung
der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Zur teilweisen Stattgabe der
Berufung betreffend den Aussetzungszinsenbescheid vom 27. April 1999 ist, wie
schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, festzustellen, dass kein
Aussetzungsantrag für die zugrunde liegenden Abgaben
(Verspätungszuschläge) vorliegt. Aussetzungszinsen in Höhe von S
41.769,-- (in € 3.035,47) können daher nicht anfallen. Da
dieser Betrag bereits anlässlich des Ergehens der BVE am 7. Juli 1999 dem
Abgabenkonto des Bw zu StNr. xy gutgeschrieben wurde, ist seitens der
Finanzkasse des Finanzamts Salzburg-Land keine weitere Veranlassung zu
treffen. Ein wie vom Bw in der Berufung (Vorlageantrag) vom 20. Juli 1999
angeführter Widerspruch der BVE zwischen der Stattgabe auf Seite eins
betreffend den Bescheid vom 27. April 1999 und der erfolgten Abweisung auf Seite
zwei betreffend die Bescheide vom 15.,16. und 19. April 1999 ist nicht
ersichtlich.
Im Übrigen kommt der
Berufung betreffend die Bescheide vom 15.,16. und 19. April 1999 betreffend
Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt S 1,415.997,-- (in €
102.904,52) keine Berechtigung zu. Diesen Bescheiden liegen
Aussetzungszinsen aufgrund der Bewilligung (mit Bescheid vom 27. Jänner
1992) eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a Abs. 9 lit.
b BAO zugrunde. Aussetzungszinsen sind in diesem Fall dann
vorzuschreiben, wenn der Ablauf der Aussetzung (letzter Satz des § 212 a
Abs. 9 BAO) verfügt wird. Aufgrund der Berufungsentscheidung der FLD
für Salzburg vom 21. September 1998, Zl. RV 189.91/1-8/91, mit der unter
anderem über die diesen Aussetzungszinsenfestsetzungen zugrunde liegenden
Abgaben entschieden wurde, war der Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Mit
diesem Bescheid endet der gemäß
§ 212 a Abs. 5 BAO
zuerkannte Zahlungsaufschub. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen, deren
Höhe nicht bestritten wurde, ist daher zu Recht erfolgt.
Wenn der Bw in der Berufung
einwendet, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide mit Rechtslücken
und Rechtsverletzungen behaftet seien bzw. unrichtigerweise eine Einzelfirma
unter dem Namen des Bw angenommen werde und somit existierende
Steuerrückstände rechtswidrig seien, ist entgegenzuhalten, dass die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist. Wie schon vom Finanzamt
ausgeführt wurde, hat die die Aussetzungszinsen festsetzende Behörde
lediglich die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von
Aussetzungszinsen, nicht aber die Richtigkeit der zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu prüfen. Dass die Voraussatzung für die Festsetzung
von Aussetzungszinsen vorliegen wurde bereits oben ausgeführt.
Dem Vorbringen des Bw, wonach
der zugrunde liegende Bescheid durch die FLD für Salzburg
rechtskräftig und unanfechtbar aufgehoben wurde, kann nicht gefolgt werden,
da diese Aufhebung nicht zu der die Einzelfirma des Bw betreffenden Steuernummer
erfolgt ist. Die den gegenständlichen Aussetzungszinsen zugrunde liegende
Berufungsentscheidung vom 21. September 1998 wurde nicht im Aufsichtsweg
aufgehoben. Bereits in dieser Entscheidung liegt die Annahme des Bestehens einer
Einzelfirma des Bw zugrunde. Letztlich wurde das bestehen einer Einzelfirma
unter dem Namen des Bw mit Berufungsentscheidung vom 29. Juli 2002 (siehe
Feststellungen aus dem Akteninhalt) bestätigt. Auch aus der
angesprochenen Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 4.
Februar 1999 (betreffend im Wesentlichen die Zurechnung von Einkünften
einer GmbH an die Gesellschafter) kann ein direkter Zusammenhang mit den
gegenständlichen Vorschreibungen von Aussetzungszinsen an den Bw nicht
festgestellt werden.
Zuletzt ist festzuhalten, dass
die der Abweisung zugrunde liegenden Aussetzungszinsenbescheide ausreichend
begründet wurden.
Der Berufung des Bw betreffend die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen kommt daher, wie im Spruch dargestellt wurde, nur teilweise
Berechtigung zu.
Salzburg, am
21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-S/02
- Stammnummer
- 10982
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF