Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0849-W/04
Berufung gegen Verfügungsverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-W/04vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
10. November 2003 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§
273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003, betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, pfändete das
Finanzamt zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers
(Bw.) in Höhe von € 270,00 zuzüglich Gebühren und
Barauslagen in der Höhe von € 10,76 die dem Bw. angeblich
gegenüber einer Pensionsversicherungsanstalt zustehenden
Forderungen.
Mit Bescheid (Verfügungsverbot) vom
13. Oktober 2003 wurde dem Bw. jede Verfügung über diese
gepfändeten Forderungen untersagt.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2003 erhob der Bw.
sowohl gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung als auch gegen den das Verfügungsverbot aussprechenden
Bescheid Berufung.
Mit Bescheid vom 10. November 2003 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den das Verfügungsverbot aussprechenden
Bescheid gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als
unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 erhob der Bw.
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid. Zur Begründung führte
der Bw. aus, dass er 79 Jahre alt und kriegsversehrt sei. Seit über acht
Jahren lebe er vom Existenzminimum. Seine miserable wirtschaftliche Situation
verdanke er vor allem den katastrophalen Auswirkungen des Weinskandales, in dem
er nicht involviert gewesen sei, und der durch Jahre grob fahrlässigen
mangelhaften Funktion der finanzamtlichen Aufsichtsbehörde, insbesondere
des Wohnsitzfinanzamtes.
Es liege seit über dreieinhalb Jahren ein
rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes X zugunsten des Bw. und seiner
Frau vor und es sei ein neuerliches Gerichtsverfahren anhängig, weil man es
seitens der zuständigen Stellen bis dato noch nicht für nötig
gefunden habe, sich für die grobe gesetzwidrige Aktivitäten zu
entschuldigen und den angerichteten Schaden zu ersetzen. Der Bw. stelle daher
den Antrag auf Zurückstellung der vorliegenden Angelegenheit bis zur
gerichtlichen Entscheidung und Zuteilung einer kostenlosen
Rechtshilfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. Jänner 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass gemäß
§ 273 Abs 1 BAO
die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen habe, wenn diese
unzulässig sei.
Da gegen das mit Bescheid vom 13. Oktober 2003
ausgesprochene Verfügungsverbot gemäß
§ 77 Abs. 1
Z 1 AbgEO kein Rechtsmittel zulässig sei, bestehe der
Zurückweisungsbescheid vom 10. November 2003 zu
Recht.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Dazu führte der Bw. aus, dass er in seinem
eingeschriebenen Brief vom 15. Dezember 2003 ausreichend deutlich klar
gemacht habe, dass die Finanzverwaltung grob mangelhaft funktioniere bzw.
funktioniert habe, insbesondere im Bereich des Finanzamtes X, wo einige
Verfahren anhängig seien.
Die Ausführungen des Finanzamtes seien ebenso
mangelhaft wie grob unzumutbar. Es wäre freundlich, wenn sich das Finanzamt
einer Gangart bedienen würde, die man in einem ordentlichen Rechtsstaat
erwarten dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden
erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben,
soweit nicht in
Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel als unzulässig erklärt
wird
.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde erster
Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht
worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern
nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen.
Gemäß
§ 77 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist ein
Rechtsmittel unstatthaft, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die
Verfügung über das gepfändete Recht und das für die
gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen.
Da aus dem Wortlaut des zitierten
§ 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO hervorgeht, dass gegen
das an den Bw. ergangene Verfügungsverbot gemäß
§ 65 Abs. 1 leg. cit kein Rechtsmittel erhoben werden
kann, hat das Finanzamt zu Recht die Zurückweisung der
gegenständlichen Berufung bescheidmäßig ausgesprochen (vgl auch
VwGH 8.4.1987, 85/13/0207-0209).
Hinsichtlich des Antrages auf Zusteilung eine kostenlosen
Rechtshilfe wird informativ mitgeteilt, dass eine dem
§ 63 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung in den
abgabenrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist.
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich
nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen
Rechts.
Im Übrigen wird diesbezüglich auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 21. Juli 2004,
GZ.RV/0848-W/04, verwiesen.
Nachdem im vorliegenden Fall die Berufung wie oben
ausgeführt zurückzuweisen war, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0849-W/04
- Stammnummer
- 10972
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF