Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100462/2012
Gewinnzurechnung eines in Österreich ansässigen und in der Schweiz tätigen Unternehmers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100462/2012vom 13.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Gesamtgewinn des Jahres 2011 betrug 83.635,38 CHF bzw. 66.835,04 Euro (Umrechnungskurs CHF/Euro 2011 = 0,799124). Von diesem Gesamtgewinn ist ein Gewinnanteil in Höhe von 4,13% Österreich, der übrige Gewinn der Schweiz zuzurechnen.
Der in Österreich zu versteuernde Gewinnanteil beträgt demnach 2.760,29 Euro, dieser unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher spruchgemäß abzuändern.
2) Einkommensteuervorauszahlung 2012
Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Jahr voraussichtlich ergeben wird.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind die Vorauszahlungen mit rückwirkender Wirksamkeit ab der Erlassung des mit dem betreffenden Rechtsmittel angefochtenen Bescheides. In der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (VwGH 30.11.1993, 90/14/0234).
Bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommt es also auf die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides an. Es ist zu prüfen, in welcher Höhe die Vorauszahlungen festzusetzen sind, wenn die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides zugrunde gelegt wird (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117).
Die Festsetzung der Vorauszahlungen 2012 erfolgte wie auch der Einkommensteuerbescheid 2011 im Schätzungsweg. Der Bf. hat dagegen eingewendet, dass er in Österreich nicht steuerpflichtig sei und der Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2012 auf Null beantragt.
Diesem Antrag ist im Ergebnis stattzugeben.
Da der Bf. im Jahr 2012 nur in den Monaten Jänner und Februar in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, unterliegt auch nur der in diesen beiden Monaten erzielte Gewinn der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. Das sind geschätzte zwei Neuntel des im Jahr 2012 erzielten Gesamtgewinnes, bei einem im Jahr 2012 erzielten Gesamtgewinn in Höhe von 16.148,39 CHF bzw. 12.904,56 Euro (Umrechnungskurs CHF/Euro 2012 = 0,799124) sind das 2.867,68 Euro. Bei einem der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Gesamtgewinn in dieser Höhe bleibt jeder Österreich zustehender Gewinnanteil nach den Tarifvorschriften des § 33 Abs. 1 und Abs. 11 EStG auch unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes ohne steuerliche Auswirkung. Die Einkommensteuervorauszahlungen waren daher antragsgemäß mit Null festzusetzen.
3) Einkommensteuervorauszahlung 2013
Das Finanzamt hat der Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2013 Rechnung getragen, in dem es die Einkommensteuervorauszahllungen 2013 mit einem weiteren Vorauszahlungsbescheid 2013 vom 18.02.2013 mit Null festgesetzt hat. Dieser Bescheid trat an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Vorauszahlungsbescheides 2013 vom 19.06.2012.
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Die Beschwerde gegen den Bescheid über Vorauszahlung an Einkommensteuer 2013 vom 19.06.2012 war daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dieser Entscheidung wurde über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein in mehreren Vertragsstaaten erzielter Gesamtgewinn nach dem Verhältnis der in diesen Staaten erzielten Umsätzen zugerechnet werden kann, ist durch den zitierten höchstgerichtlichen Beschluss geklärt. Auch die übrigen von dieser Entscheidung berührten Rechtsfragen wurden aufgrund von unstrittigen gesetztliche Grundlagen und einer einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Soweit über Sachverhaltsfragen entschieden wurde, lagen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundätzlich keiner Revision zugänglich sind. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 13. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100462/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100462.2012
- Stammnummer
- 109702
- Gültig
- 13.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF