Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101337/2012
Außergewöhnliche Belastung, tatsächliche Kosten bei Behinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101337/2012vom 12.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neu 5.213,28 €
Zur Berechnung der Einkommensteuer 2011 wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
2. Fahrrad
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt:
"Das Fahrrad ist neu und unbenutzt!
Man hätte auch die Möglichkeit das Rad im Rahmen anderer Vermietungen als Leihrad, wie es immer wieder von Mietern verlangt wird, zur Verfügung zu stellen, die Mehrwertsteuer abzuziehen und es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort als Aufwand abzuschreiben. Das wurde nicht gemacht, sondern das Rad wurde ordnungsgemäß entsprechend seiner Widmung steuerlich geltend gemacht!"
Im Vorlageantrag vom 12. November 2012 wird bezüglich des Fahrrades ausgeführt:
"Wie bereits unter dem Punkt ”vermögensmindernde Ausgaben" ausgeführt, konnte das Fahrrad von mir nicht verwendet werden. Anschließend wurde es bei der Vermietung bereitgestellt! Es wäre als Aufwand bei der Vermietung vom Finanzamt anzuerkennen!..."
In freier Beweiswürdigung geht bei diesen widersprechenden Angaben das Bundesfinanzgericht davon aus, dass - wie in der Beschwerdeschrift angegeben - man die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrrad im Rahmen der Vermietung zu verwenden, es tatsächlich nicht dafür verwendet wurde. Die im Nachhinein aufgestellten Behauptung, dass es bei der Vermietung bereitgestellt wurde, wird als Schutzbehauptung angesehen, um im Nachhinein die steuermindernde Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu ermöglichen.
Im Übrigen wird von der Bf in keiner Weise nachgewiesen, dass sich aus den Mietverträgen mit den Mietern die Verpflichtung ergäbe, ein Fahrrad den Mietern zur Verfügung zu stellen. Insoweit ergibt sich auch kein Nachweis, dass die Zurverfügungstellung eines Fahrrades an die Mieter zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen würde.
Eine Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt daher nicht in Betracht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall betrafen die strittigen Beschwerdepunkte ausschließlich im Wege der Beweiswürdigung zu klärende Sachverhaltsfragen. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 12. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101337/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101337.2012
- Stammnummer
- 109701
- Gültig
- 12.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF