RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101534/2013

Sog. "Großmutterzuschuss" zur Vorbereitung der Einbringung eines Teilbetriebes unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des UmgrStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101534/2013vom 18.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein 3 Tage vor Abschluss eines Verschmelzungsvertrages geleisteter "Großmutterzuschuss", der zur Herbeiführung eines positiven Verkehrswertes der übertragenden Gesellschaft diente, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 19.12.2002, 2001/16/0448 als im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft liegend beurteilt und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der aufnehmenden Gesellschaft als Leistende (= unmittelbare Gesellschafterin der Leistungsempfängerin) zugerechnet (vgl. UFS 21.3.2012, RV/3174-W/07). Ebenso wurde ein knapp vor Abschluss eines Verschmelzungsvertrages geleisteter "Großmutterzuschuss", der dazu diente die Fremdmittelquote auf unter 50% zu senken, als im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft gelegen betrachtet (vgl. UFS 16.10.2012, RV/2434-W/08). Auch im gegenständlichen Fall besteht nicht bloß eine zeitliche Nähe zwischen Leistung und Umgründungsvorgang, sondern liegt auch ein kausaler Zusammenhang zwischen Leistung und Einbringung des Teilbetriebes vor. Der Zusammenhang wird hier nicht nur durch den Einbringungsvertrag deutlich, im dem ausdrücklich auf den bereits erfolgten Zuschuss hingewiesen wurde, sondern auch durch das Umstrukturierungskonzept. Eine Einbringung nach Artikel III UmgrStG liegt gemäß § 12 Abs. 1, 1. Satz, UmgrStG vor, wenn Vermögen (Abs 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Nach § 19 Abs. 1 UmgrStG muss die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Die Gewährung von neuen Anteilen kann ua. auf Grund des § 19 Abs. 2 UmgrStG unterbleiben, 1. soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet, 2. soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden, 3. soweit die übernehmende Körperschaft zum Zwecke der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,... Im gegenständlichen Fall erfolgte die Einbringung des Teilbetriebes in die Bf. nicht gegen Gewährung von neuen Anteilen, sondern erhielt die Y & Co GmbH als Gegenleistung Anteile vom Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft – der X *** Holding GmbH – abgetreten. Erst durch den sog. "Großmutterzuschuss" wurde das Gesellschaftsvermögen der Bf. auf einen Wert von € 2 Mio gebracht und entsprach damit der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile der X *** Holding GmbH an der Bf. dem Verkehrswert des Teilbetriebes "PRODUKT". Ohne die Zuschussleistung hätte die unmittelbare Gesellschafterin der Bf. keine äquivalente Gegenleistung für die Einbringung des Teilbetriebes erbringen können und wäre somit die von Anfang an geplante Einbringung des Teilbetriebes "PRODUKT" in die Bf. unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes nicht möglich gewesen. Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, dass hier ein besonderes Interesse der unmittelbaren Gesellschafterin der Bf. an der Zuschussleistung vorlag. Bei der unmittelbaren Gesellschafterin der Bf. handelt es sich überdies um eine Holdinggesellschaft, deren Zweck das Halten von Beteiligungen ist. Die Bf. übt keine operative Tätigkeit aus und erfolgt daher die Kapitalausstattung der Beteiligungsgesellschaften durch die hinter der unmittelbaren Gesellschafterin stehende "Großmutter" (Muttergesellschaft der Gesellschafterin der Bf.) und ist insofern die Lage hier der Situation bei Treuhandgesellschaften vergleichbar. Der Ansicht des Finanzamtes, dass die von der "Großmutter" an die Bf. erfolgte Leistung der unmittelbaren Gesellschafterin als Leistende zuzurechnen ist, ist daher insbesondere auch wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zuzustimmen. Der sog. "Großmutterzuschuss" unterliegt daher als freiwillige Leistung des Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft iSd § 2 Z 4 KVG der Gesellschaftsteuer. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes, dass anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen ist, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden - Zuschüssen tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. VwGH 11.9.2014, 2013/16/0025 mit weiteren Judikatur Hinweisen). Wien, am 18. April 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101534/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101534.2013
Stammnummer
109695
Gültig
18.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF