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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100211/2011

Nicht-landwirtschaftliche Grundstücksüberlassung durch Agrargemeinschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100211/2011vom 15.01.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Ergebnis gibt es zur Frage, ob die strittigen Einkünfte des Streitzeitraumes betreffend die nicht land- und nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen der Bf zuzurechnen sind, keinerlei Ungewissheit, die die Erlassung vorläufiger Bescheide rechtfertigen könnte (§ 200 Abs 1 BAO). Diese Einkünfte sind der Bf und nicht der Gemeinde zuzurechnen. 2.2. Feststellungen zur Höhe der der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte: Im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 6.3.1972 hat es keine Ertragseinbußen, keine Bodenwertminderungen, keine Nutzungsentgänge und abgesehen von den Aufräumungskosten in Höhe von 2000 € pro Jahr (siehe unten) keine Wirtschaftserschwernisse der Bf gegeben. Alle strittigen Zahlungen auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages mit der Liftgesellschaft vom 6.3.1972, Punkt VII (104.022,83 € 2006, 88.444,50 € 2007 und 100.526,24 € 2008 jeweils in Höhe von 2% des jährlichen Liftumsatzes der Liftgesellschaft) sind abgesehen von den darin enthaltenen Entschädigungen in Höhe von 2000 € pro Jahr für Aufräumungskosten als Abgeltungen der Einräumung der Dienstbarkeit, dh als Abgeltung einer nicht land- und nicht forstwirtschaftlichen Grundstücksüberlassung und nicht als Abgeltung von Bodenwertminderungen , Wirtschaftserschwernissen, Nutzungsentgängen und Ertragseinbußen der Bf anzusehen. Im ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Schischulgeländes, der Verpachtung des Garagenvorplatzes und der Verpachtung der Bergstation durch die Bf hat es keine Ertragseinbußen, keine Bodenwertminderungen, keine Wirtschaftserschwernisse und keinen Nutzungsentgang gegeben. Die Zahlungen für die Nutzungsüberlassung des Schischulgeländes, die Verpachtung des Garagenvorplatzes und die Verpachtung der Bergstation (1.666 € 2006, 218 € 2007 und 1289,04 € 2008) sind ebenso als Abgeltung nicht land- und nicht forstwirtschaftlicher Grundstücksüberlassungen durch die bf Agrargemeinschaft anzusehen. Beweiswürdigung: 2.2.1.) Der Dienstbarkeitsvertrag vom 6.3.1972 enthält (Punkte IV und V) eine Schadenersatzklausel, wonach alle Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit den Arbeiten auf den agrargemeinschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch die Liftgesellschaft abzugelten seien; die Liftgesellschaft musste in diesem Zusammenhang auch eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Liftgesellschaft hat sich verpflichtet, nach allen Erdarbeiten die davon betroffenen Flächen wieder einzuebnen und zu begrünen . Die strittigen Zahlungen („Pistenentschädigungen“ in Höhe von 104.022,83 € 2006, 88.444,50 € 2007 und 100.526,24 € 2008) waren aber abgesehen von den geringen Entschädigungen für Aufräumungskosten (2000 € pro Jahr des Streitzeitraumes) nicht unter die jedenfalls steuerfreien Schadenersatzzahlungen gem. Punkten IV und V Dienstbarkeitsvertrag zu subsumieren . Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass diese Zahlungen von vornherein nicht in die Steuererklärungen 2006-2008, nicht in die Aufstellung „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ 2006-2008 im BP-Bericht, nicht in die Steuererklärungen 2003-2005, und nicht in die Beilagen zur Körperschaftsteuererklärung 2001-2002 aufgenommen wären. Das gilt allerdings nicht für die geringen jährlichen Entschädigungen für Aufräumungskosten (2000 € jährlich) der Bf, die regelmäßig zusammen mit der „Entschädigung laut Punkt VII Dienstbarkeitsvertrag“ in Höhe von 2% des Jahresumsatzes der Liftgesellschaft ausgezahlt worden sind und die auch regelmäßig in die Steuererklärungen aufgenommen worden sind (vgl. Rechnung der Bf vom 28.5.2003 an die Liftgesellschaft im KM- und BP-Akt) . Die strittigen Zahlungen , die die Bf in den Streitjahren erhalten hat, sind daher abgesehen von den Entschädigungen für Aufräumungskosten von 2000 € jährlich Zahlungen in Höhe von 2 % des jährlichen Liftumsatzes der Liftgesellschaft (gem. dem 1990 geänderten Punkt VII des Dienstbarkeitsvertrages) gewesen. Dies ist auch daraus zu schließen, dass diese strittigen „Pistenentschädigungen“, die die Bf in den Streitjahren 2006 – 2008 erhalten hat (104,022,83 € 2006, 88.444,50 € 2007 und 100.526,24 € 2008 laut BP-Bericht), größenordnungsmäßig der „Entschädigung laut Dienstbarkeitsvertrag“ in Höhe von 2% des Jahresumsatzes der Liftgesellschaft von 98.513,10 € ähnlich waren, die die Bf im Jahr 2003 gemäß Punkt VII des Dienstbarkeitsvertrages in seiner 1990 geänderten Fassung erhalten hat (vgl. Rechnung der Bf vom 28.5.2003 im KM- und BP-Akt des Finanzamtes). Zudem waren diese „Pistenentschädigungen“, die die Bf 2006-2008 von der Liftgesellschaft erhalten hat (ca 88.000 € - 105.000 € pro Jahr), auch größenordnungsmäßig ähnlich hoch wie die Zahlungen in Höhe von 2% des jährlichen Liftumsatzes der Jahre 2001-2005, die die Bf von der LIftgesellschaft erhalten hat (jährlich zwischen 87.000 € und 106.000 € ) (BP-Bericht vom 27.5.2010 mit Aufstellung „Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP“ für 2006-2008; Steuererklärungen 2003-2008; Rechnung der Bf an die Liftgesellschaft vom 28.5.2003; Beilagen zur Köst-Erklärung 2001,2002). 2.2.2.) Die Bf spricht in ihrem Vorbringen (Siehe Berufung vom 29.6.2010, Bl 1 und 2 und Schreiben vom 9.11.2015 an das Finanzamt, S. 18-20 ) nur vage von folgenden Schäden: Es habe im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der Schipisten Bodenwertminderungen, es habe Wirtschaftserschwernisse und einen Nutzungsentgang gegeben, ohne diese Behauptungen zu substantiieren. 2.2.3.) Daraus folgt: Wenn es im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag tatsächlich Bodenwertminderungen, Wirtschaftserschwernisse, Nutzungsentgänge oder Ertragseinbußen gegeben hätte, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Zahlungen, die die Bf in den Streitjahren von der Liftgesellschaft erhalten hätte, sich zumindest teilweise auch an der Höhe dieser angeblichen wirtschaftlichen Nachteile orientiert hätten. Dem war jedoch abgesehen von den geringen Entschädigungen für Aufräumungskosten nicht so. Die strittigen Zahlungen bestanden abgesehen von den geringen jährlichen Entschädigungen für Aufräumungskosten lediglich in einem Anteil von 2% des Jahresumsatzes der Liftgesellschaft gem. Punkt VII des Dienstbarkeitsvertrages. Die Umsatzbeteiligung von 2% pro Jahr gem. Punkt VII der 1990 geänderten Fassung des Dienstbarkeitsvertrages , die die Bf zusammen mit den geringen Entschädigungen für Aufräumungskosten in den Streitjahren erhalten hat, zeigt, dass die Parteien des Dienstbarkeitsvertrages bei Vereinbarung und Durchführung dieser Zahlungen nicht an Bodenwertminderungen, Nutzungsentgänge und Ertragseinbußen gedacht haben und dass diese Parteien abgesehen von den Aufräumungskosten nicht an Wirtschaftserschwernisse gedacht haben. Dies ist ein Indiz dafür, dass es bei Vereinbarung und Durchführung dieser Zahlungen weder Bodenwertminderungen, Nutzungsentgänge noch Ertragseinbußen gegeben hat und dass es abgesehen von den jährlichen Kosten der Bf für Aufräumungsarbeiten keine Wirtschaftserschwernisse gegeben hat, die abzugelten gewesen wären. In dieses Bild fügt sich: Je undeutlicher ein Vorbringen über angebliche Tatsachen formuliert ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es der Wahrheit entspricht. Je konkreter Behauptungen über Tatsachen sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Behauptungen wahr sind. Hätte es Ertragseinbußen, Bodenwertminderungen oder Nutzungsentgänge und auch abgesehen von den Kosten für Aufräumungsarbeiten Wirtschaftserschwernisse im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag gegeben, so hätte die bf Land- und Forstwirtin davon gewusst. In diesem Fall wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, ein konkretes, nachvollziehbares Vorbringen zu diesen angeblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu erstatten, in welchem die konkreten Umstände genannt worden wären, aus denen sich diese angeblichen wirtschaftlichen Nachteile ergeben hätten. Da die Bf zu diesen angeblichen wirtschaftlichen Nachteilen kein konkretes Vorbringen erstattet hat, sondern nur lapidar behauptet hat, es habe Bodenwertminderungen, Wirtschaftserschwernisse und einen Nutzungsentgang gegeben, ohne die konkreten Umstände zu nennen, aus denen sich diese angeblichen wirtschaftlichen Nachteile ergeben haben, und da die Zahlungen, die die Bf erhalten hat, abgesehen von den Entschädigungen für Aufräumungskosten nicht in Abhängigkeit von konkreten wirtschaftlichen Nachteilen berechnet worden sind, sondern in Höhe von 2% des Jahresumsatzes der Liftgesellschaft, können Bodenwertminderungen, Ertragseinbußen, ein Nutzungsentgang und (abgesehen von den Kosten für Aufräumungsarbeiten ) Wirtschaftserschwernisse im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 6.3.1972 nicht festgestellt werden. In dieses Bild fügt sich ferner, dass die Bf Ertragseinbußen im konkreten Zusammenhang mit diesem Dienstbarkeitsvertrag nicht einmal behauptet hat. Zur Höhe der Kosten für Aufräumungsarbeiten: Gemäß Punkt IV des Dienstbarkeitsvertrages vom 6.3.1972 übernahm die bf Agrargemeinschaft grundsätzlich die alljährliche Säuberung der durch die Lifte und den Wintersportbetrieb beanspruchten land- und forstwirtschaftlichen Flächen von Abfällen. Dafür hatte die Liftgesellschaft der Bf ursprünglich 218,02 € pro Jahr als Entschädigung zu bezahlen. Noch im Jahr 2003 betrug diese Entschädigung 218,02 € (Rechnung vom 28.5.203 der Bf an die Liftgesellschaft im KM- und BP-Akt des Finanzamtes). Aus Gründen der Vorsicht wird davon ausgegangen, dass diese Entschädigung im Streitzeitraum jedenfalls nicht mehr als 2000 € pro Jahr betragen hat. Die Höhe dieser Entschädigung für Aufräumungskosten, die die Bf erhalten hat, wird daher in Höhe von 2000 € pro Jahr des Streitzeitraumes geschätzt. Diese Entschädigung ist in den jährlichen Zahlungen, die die Bf auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages mit der Liftgesellschaft erhalten hat, enthalten und ist dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bf zuzurechnen, weil sie der Säuberung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Bf dient. Die Bf hat in Bezug auf das Jahr 2008 vorgebracht (Schreiben vom 9.11.2015, S. 18): Es werde gebeten, die tatsächlichen Verhältnisse durch einen Amtssachverständigen oder den technischen Leiter der Bodenschätzung des Finanzamtes prüfen zu lassen, in eventu die Bodenwertminderung mit pauschal 24,25% anzusetzen. Mit dieser Anregung zur Durchführung von Beweisaufnahmen hat die Bf weder substantiierte Behauptungen erhoben noch einen Beweis erbracht (Zur Beweislastverteilung siehe unten bei der Darstellung der Rechtsfolgen). In Bezug auf das Jahr 2008 können daher weder Bodenwertminderungen, noch Ertragseinbußen, noch Nutzungsentgänge, noch (abgesehen von den Kosten der Aufräumungsarbeiten) Wirtschaftserschwernisse im Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag festgestellt werden. Die Bf hat in Bezug auf das Jahr 2007 und 2006 vorgebracht (Schreiben vom 9.11.2015, S. 19 und 20): Falls …die Möglichkeit, über die dem Substanzwert zuzuordnenden Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung…..disponieren zu können, …nicht genügen sollte….werde ersucht (S. 19 zum Jahr 2007) und gebeten (S. 20 zum Jahr 2006), die tatsächlichen Verhältnisse durch einen Amtssachverständigen oder den technischen Leiter der Bodenschätzung des Finanzamtes prüfen zu lassen, und die Bodenwertminderung im Ausmaß von 24,25% des Gesamtentgeltes zu verifizieren. Mit diesem Vorbringen hat die Bf weder substantiierte Behauptungen erhoben noch einen Beweis erbracht (zur Beweislastverteilung siehe unten bei den Rechtsfolgen). Auch in Bezug auf die Jahre 2007 und 2006 können daher weder Bodenwertminderungen, noch Ertragseinbußen, noch Nutzungsentgänge noch (abgesehen von den Kosten der Aufräumungsarbeiten) Wirtschaftserschwernisse im Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag festgestellt werden. Rechtsfolgen : Da es keine Bodenwertminderungen, Ertragseinbußen, Nutzungsentgänge, und abgesehen von den Kosten der Aufräumungsarbeiten (2000 € pro Jahr des Streitzeitraumes) keine Wirtschaftserschwernisse im Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 6.3.1972 gegeben hat, sind die in diesem Zusammenhang gemäß Punkt VII des Dienstbarkeitsvertrages erhaltenen Zahlungen (2% des Jahresumsatzes der Liftgesellschaft: 104.022,83 € 2006, 88.444,50 € 2007 und 100.526,24 € 2008) als Abgeltung entgeltlicher Überlassungen von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch die bf Agrargemeinschaft steuerpflichtig (§ 2 Abs 2 Z 3 KStG). Davon ausgenommen ist die jährliche Entschädigung für Aufräumungskosten, die die Bf erhalten hat (2000 € pro Jahr des Streitzeitraumes, enthalten in den Zahlungen von 104.022,83 €, 88.444,50 € und 100.526,24 €). Die Bf hat in Bezug auf das Jahr 2008 vorgebracht (Schreiben des Vertreters der Bf vom 9.11.2015 an das Finanzamt, S. 18): Es werde gebeten, die tatsächlichen Verhältnisse durch einen Amtssachverständigen oder den technischen Leiter der Bodenschätzung des Finanzamtes prüfen zu lassen, in eventu die Bodenwertminderung mit pauschal 24,25% anzusetzen. Hiezu wird bemerkt : „Negativa non probanda sunt“ (vgl. VwGH 21.3.2012, 2009/16/0272). Es ist somit nicht das Finanzamt oder das Gericht, das zu beweisen hat, dass die angeblichen Schäden nicht eingetreten sind. Vielmehr hat derjenige, der einen Schaden erlitten hat, den Eintritt des Schadens und dessen Höhe substantiiert zu behaupten und zu beweisen ( vgl. VwGH 19.5.05, 2001/15/0041 zu einer unsubstantiiert behaupteten Teilwertabschreibung; vgl. VwGH 4.6.2008, 2005/13/0016 zu unsubstantiiert behaupteten Betriebsausgaben wegen Unterschlagungen einer Mitarbeiterin; vgl. VwGH 21.5.2007 2005/16/0247 zu einem unsubstantiierten Vorbringen betreffend angebliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Getränkesteuer verursacht worden seien). Die Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen und das Ausmaß einer Bodenwertminderung trifft die Bf (vgl. VwGH vom 1.6.2006, 2003/15/0093 zur Bodenwertminderung). Nichts anderes gilt für Ertragseinbußen , Wirtschaftserschwernisse und Nutzungsentgänge. Mit dieser Anregung zur Durchführung von Beweisaufnahmen hat die Bf weder substantiierte Behauptungen erhoben noch einen Beweis erbracht. Die Bf hat in Bezug auf das Jahr 2007 und 2006 vorgebracht (Schreiben ihres Vertreters an das Finanzamt vom 9.11.2015, S. 19 und 20): Falls …die Möglichkeit, über die dem Substanzwert zuzuordnenden Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung…..disponieren zu können, …nicht genügen sollte….werde ersucht (S. 19 zum Jahr 2007) und gebeten (S. 20 zum Jahr 2006), die tatsächlichen Verhältnisse durch einen Amtssachverständigen oder den technischen Leiter der Bodenschätzung des Finanzamtes prüfen zu lassen, und die Bodenwertminderung im Ausmaß von 24,25% des Gesamtentgeltes zu verifizieren. Hiezu wird bemerkt : Die Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen und das Ausmaß einer Bodenwertminderung, von Ertragseinbußen , oder Wirtschaftserschwernissen oder Nutzungsentgängen trifft die Bf (vgl VwGH vom 1.6.2006, 2003/15/0093 zu Bodenwertminderungen; vgl. die obigen weiteren rechtlichen Ausführungen betreffend die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf Schäden zum Jahr 2008, die sinngemäß auch für die Jahre 2007 und 2006 gelten). Mit diesem Vorbringen hat die Bf weder substantiierte Behauptungen erhoben noch einen Beweis erbracht. Allerdings hat es abgesehen von den Zahlungen auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 6.3.1972 noch folgende geringfügige weitere Zahlungen an die bf Agrargemeinschaft im ursächlichen Zusammenhang mit nicht land- und nicht forstwirtschaftlichen Grundstücksüberlassungen durch die Bf gegeben (BP-Bericht vom 27.5.2010 –Aufstellung „Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BP“): 2006: 436 € Nutzungsüberlassung Schischulgelände 683,75 € Verpachtung Garagenvorplatz 546,25 € Verpachtung Bergstation 1.666 € Summe sonstige Zahlungen betreffend Nutzungsüberlassungen 2006 2007: 218 € Nutzungsüberlassung Schischulgelände 2008 716,57 € Verpachtung Garagenvorplatz 572,47€ Verpachtung Bergstation 1289,04 € Summe sonstige Zahlungen Nutzungsüberlassungen 2008 Die Bf hat keine substantiierten Behauptungen erhoben und keine Beweise (zur Beweislast siehe oben) betreffend Bodenwertminderungen, Ertragseinbußen, Wirtschaftserschwernisse und Nutzungsentgänge im ursächlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Schischulgeländes, der Verpachtung eines Garagenvorplatzes, sowie der Verpachtung der Bergstation erbracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es im ursächlichen Zusammenhang mit diesen nicht land- und nicht forstwirtschaftlichen Grundstücksüberlassungen zu derartigen wirtschaftlichen Nachteilen (Bodenwertminderungen, Ertragseinbußen, Wirtschaftserschwernisse und Nutzungsentgänge) gekommen ist. Die strittigen Zahlungen waren daher als Abgeltungen der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch die bf Agrargemeinschaft steuerpflichtig (§ 2 Abs 2 Z 3 KStG). Zur Abgeltung der Aufräumungskosten: Allerdings übernahm gemäß Punkt IV des Dienstbarkeitsvertrages vom 6.3.1972 die bf Agrargemeinschaft die alljährliche Säuberung der durch die Lifte und den Wintersportbetrieb beanspruchten land- und forstwirtschaftlichen Flächen von Abfällen. Dafür bezahlte die Liftgesellschaft der Bf eine Entschädigung für Aufräumungskosten in Höhe von 2000 € pro Jahr. Diese Entschädigung ist in den Zahlungen, die die Bf auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages mit der Liftgesellschaft erhalten hat, enthalten und ist dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bf zuzurechnen. Sie unterliegt daher nicht der Körperschaftsteuer (§ 2 Abs 2 Z 3 KStG). Da das Finanzamt insgesamt (in Anlehnung an einen Erlass) 3000 € pro Jahr als nicht steuerpflichtig behandelt hat (siehe BP-Bericht, Aufstellung „Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.BP“), kann die Bf durch die Bescheide des Finanzamtes nicht in ihren Rechten verletzt worden sein. Allerdings war es nicht zulässig, vorläufige Bescheide zu erlassen, da keine Ungewissheit betreffend den Grund und die Höhe der Abgabenpflicht festgestellt werden konnte. 3.) Anspruchszinsen 2006-2008: Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides (hier: KSt-Bescheide 2006-2008), welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34). In der Beschwerde auch gegen die Anspruchszinsenbescheide wird nur auf eine Rechtswidrigkeit der diesen zu Grunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide hingewiesen. Der Beschwerde ist daher insoweit nicht zu folgen (Ritz, BAO, 5. Auflage § 205 TZ 34, 35). 4.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis wird in Bezug auf die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen keine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Anspruchszinsenbescheide nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Behauptung anfechtbar sind, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig gewesen sei (Ritz, BAO, § 205, TZ 33, 34), bedarf keiner näheren Erörterung durch den VwGH . In Bezug auf Körperschaftsteuer 2006-2008 geht es um die Frage, ob die Einkünfte aus nicht- land- und nicht- forstwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Bf oder der Gemeinde zuzurechnen sind: Die Bf hat jedenfalls die Verträge, die im Zusammenhang mit den nicht land- und nicht forstwirtschaftlichen Grundstücksüberlassungen vereinbart wurden, im eigenen Namen in den Jahren vor 2006 abgeschlossen . Diese Verträge galten im Streitzeitraum 2006-2008 immer noch. Die Zahlungen auf Grund dieser Nutzungsüberlassungen wurden durch die Nutzungsberechtigten auf das Konto der Bf überwiesen . Die Bf ist somit in Bezug auf die nicht land- und nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen als Vertragspartnerin nach außen hin in Erscheinung getreten. Da die Bf während des Streitzeitraumes gegenüber der Liftgesellschaft und den übrigen Bestandnehmern oder Nutzungsberechtigten als Überlasserin der vertraglich vereinbarten Nutzungen in Erscheinung getreten ist, da die Einnahmen aus den nicht- land- und nicht - forstwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen auf dem Konto der Bf eingegangen sind, und da die Bf mit diesen Einnahmen sämtliche Kosten aus ihren Tätigkeiten gedeckt hat, sind der Bf im Streitzeitraum die Einkünfte aus den nicht- land- und nicht-forstwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen zuzurechnen (vgl. Doralt, EStG, § 2 TZ 147, 147/1; Quantschnigg-Schuch, § 2 Tz 51.6). Eine Rechtsfrage i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, stellt sich insoweit nicht. In Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide gegen die bf Agrargemeinschaft geht es ferner um die Frage, ob es im ursächlichen Zusammenhang mit entgeltlichen Grundstücksüberlassungen zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken Bodenwertminderungen, Ertragseinbußen , Wirtschaftserschwernisse oder Nutzungsentgänge gegeben hat, bejahendenfalls, in welcher Höhe diese zu bewerten gewesen sind und in welcher Höhe daher den Entgelten für die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land – und forstwirtschaftlichen Zwecken ein nicht der Körperschaftsteuer unterliegender Anteil innewohnt. In diesem Zusammenhang spielen hauptsächlich Tatfragen eine Rolle . Die einzige Rechtsfrage betrifft die Frage der Beweislastverteilung, über die der VwGH bereits in einer vergleichbaren Angelegenheit entschieden hat: Die Beweislast für das Vorliegen einer Bodenwertminderung trifft die bf Agrargemeinschaft (vgl. VwGH vom 1.6.2006, 2003/15/0093). Daher trifft auch die Beweislast für das Vorliegen von Wirtschaftserschwernissen und Nutzungsentgängen die Bf. In dieses Bild fügen sich folgende weitere Entscheidungen des VwGH: „Negativa non probanda sunt“ (vgl. VwGH 21.3.2012, 2009/16/0272). Es ist somit nicht das Finanzamt oder das Gericht, das zu beweisen hat, dass die angeblichen Schäden (Bodenwertminderung etc) nicht eingetreten sind. Vielmehr hat derjenige, der einen Schaden erlitten hat, den Eintritt des Schadens und dessen Höhe substantiiert zu behaupten und zu beweisen ( vgl. VwGH 19.5.05, 2001/15/0041 zu einer unsubstantiiert behaupteten Teilwertabschreibung; vgl. VwGH 4.6.2008, 2005/13/0016 zu unsubstantiiert behaupteten Betriebsausgaben wegen Unterschlagungen einer Mitarbeiterin; vgl. VwGH 21.5.2007 2005/16/0247 zu einem unsubstantiierten Vorbringen betreffend angebliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Getränkesteuer verursacht worden seien). Eine Rechtsfrage i.S von Art 133 Abs 4 B-VG stellt sich somit nicht. Daher wird spruchgemäß entschieden. Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Jänner 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100211/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100211.2011
Stammnummer
109674
Gültig
15.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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