Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0326-F/03
Artfortschreibung, Werfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-F/03vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr. vom 2. November 1998
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 30. September 1998
betreffend Feststellung des Einheitswertes gemäß
§ 186 BAO
ab 1. Jänner 1991 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin ist Eigentümerin des Grundbuchskörpers
Einfamilienhaus in KG b, EZ X. Mit Datum vom 30.9.1998 ergingen
a) ein Bescheid, mit dem das dem
Feststellungsbescheid zum 1.1.1991, Artfortschreibung, zugrundeliegende
Verfahren vom 26.6.1996 wiederaufgenommen wurde,
b) ein Feststellungsbescheid zum
1.1.1991, Wertfortschreibung, c) ein
Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum 1.1.1991 und
d) ein
Grundsteuermessbescheid.
In ihrer Berufung bezeichnete die Berufungswerberin den
angefochtenen Bescheid als "Grundsteuerbescheid". Sie führte
begründend aus, dass sie die Feststellungen hinsichtlich Erhöhung des
Einheitswertes nicht angreife. Sie beanstande aber, dass der Bescheid
rückwirkend ab 1.1.1991 gelte. Im Jahr 1989 sei dem Finanzamt mitgeteilt
worden, dass ein Neubau erfolgt sei. Erst über 6 Jahre später seien
vom Finanzamt geänderte Feststellungen getroffen worden, die sich im Rahmen
eines am 1.9.1998 durchgeführten Lokalaugenscheins als unrichtig erwiesen
hätten.
Die Grundsteuer sei seitens der Gemeinde bereits 1990
erhöht worden.
Die Berufungswerberin betonte,
sie könne kein Verständnis für die rückwirkende Kraft des
angefochtenen Bescheides aufbringen, nicht zuletzt deshalb, weil sie
persönlich keine Schuld an der schleppenden Vorgangsweise des Finanzamtes
treffe. Sie fände es richtig, wenn der beanstandete Bescheid erst ab
1.1.1998 in Geltung träte.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2003 führte das Finanzamt aus, die
Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer seien durch die Gemeinde zu regeln. Das
Recht der Finanzbehörde, den Einheitswert und den Steuermessbetrag
festzusetzen, werde durch die Verjährungsbestimmungen nicht
berührt.
In ihrem hierauf eingebrachten Vorlageantrag rügte die
Berufungswerberin vorerst, dass seit Einlegung ihrer Berufung bereits 5 Jahre
verstrichen seien. Die erläuterten Verjährungsbestimmungen seien von
ihr niemals angesprochen worden. Unrichtig sei weiters, dass ihre Berufung sich
gegen die Erhebung der Grundsteuer, nicht aber gegen die Feststellung des
Einheitswertes richte. Richtig sei, dass die Berufung sich gegen den
Feststellungsbescheid vom 30.9.1998 insofern richte, als dieser rückwirkend
zum 1.1.1991 festgesetzt wurde.
Darin erblicke sie eine Verletzung des rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 193 Abs. 1 BAO ist, wenn die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorliegen, im Fall einer
amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die
Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein
Fortschreibungsbescheid zu erlassen.
Die Tatsache,
dass ab 1.1.1991 die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorlagen,
wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Sie beanstandet jedoch, dass
die Voraussetzungen für die Wertfortschreibung von der Finanzbehörde
erstmals 1996, schließlich im wiederaufgenommenen Verfahren 1998, zum
Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht wurden, der auf den 1.1.1991
zurückwirkt. Wenn sie argumentiert, darin sei "eine Verletzung des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes" zu erblicken, so verwendet sie damit
unbewusst ein für eine Verjährung sprechendes Argument. So definiert
etwa der OGH, dass es der Zweck der zivilrechtlichen Verjährung sei, die
allgemeine Rechtssicherheit dadurch zu fördern, dass ein Zustand, der lange
Zeit unangefochten bestanden hat, auch von der Rechtsordnung anerkannt wird.
Feststellungsbescheide können jedoch ohne Bedachtnahme
auf Verjährungsfristen erlassen werden (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien, TZ 8 zu § 207). Hinsichtlich
Einheitswertbescheiden ist diese Aussage insofern zu relativieren, als solche
gemäß
§ 186 Abs. 1 BAO nur zu erlassen sind, wenn und soweit
diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von
Bedeutung ist. Ein Einheitswertbescheid wird dann nicht zu erlassen sein, wenn
das Recht zur Festsetzung aller vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben
verjährt ist und auch § 209 a BAO keine solche Festsetzung
ermöglicht. Hievon kann im Berufungsfall nicht ausgegangen
werden.
Auf diese Bestimmungen hat
offenbar auch die Abgabenbehörde 1. Instanz in der Begründung ihrer
Berufungsvorentscheidung Bezug genommen, wenn sie ausführt, der
Abgabenanspruch werde erst mit der Erlassung des (abgeleiteten)
Grundsteuerbescheides geltend gemacht.
Da somit der Wunsch der
Berufungswerberin, eine Entscheidung im Sinne eines abstrakten
Vertrauensschutzes herbeizuführen, verfahrensrechtlich keine Stütze
findet, war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 20. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-F/03
- Stammnummer
- 10967
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF