Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100249/2013
Steuerliche Einstufung von Erträgen aus einer Genussrechtsbeteiligung (hier: als Kapitaleinkünfte; nicht als Spekulationserlöse)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100249/2013vom 01.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit den EPR wurde eine schuldrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der BCC und den Zeichnern begründet. Die Zeichner haben sich gegenüber der BCC zur Leistung einer Kapitaleinlage verpflichtet, die mit diesen Mitteln Aktien der H Alpe Adria erwerben sollte. Im Gegenzug dazu waren die Zeichner nach dem in den Genussrechtsbedingungen festgelegten Schlüssel am wirtschaftlichen Erfolg der BCC – konkret: am erhofften Erlös aus der späteren gewinnbringenden Verwertung der H Alpe Adria-Aktien – beteiligt. Aus dieser rechtlichen Konstruktion folgt, dass die Genussrechtsinhaber selbst nicht Aktionäre der H Alpe Adria wurden und auch nicht Vertragspartner bei den Transaktionen über den Erwerb und über den nachfolgenden Verkauf dieser Aktien waren. Sie waren vielmehr am diesbezüglichen Ergebnis lediglich im Innenverhältnis mit der BCC wirtschaftlich beteiligt (s. zB obigen Punkt 2.2.1. lit. f).
Der Bf. geht im Übrigen selbst davon aus, dass es sich bei seiner Beteiligung an der BCC um eine solche nach Genussrechtsart handelt (s. zB die Ausführungen auf S. 11 der Berufung).
In Punkt 13.2 der GB waren die Zahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber nach erfolgreicher Verwertung der „Zielaktien“ detailliert geregelt: Zunächst bestand (nach Unterpunkt „v“) ein Anspruch auf Rückzahlung des (bloßen) Nominales. In der Regelung ist explizit vom bloßen (nicht valorisierten oder sonstwie erhöhten) „Nennbetrag“ die Rede. Über den Nennbetrag hinaus standen den Genussrechtsinhabern eine 8%-ige Fixverzinsung (13.2. Unterpunkt „vi“ der GB) sowie ein allenfalls verbleibender Gewinnanteil („Ausstiegsdividendensumme“ nach Pkt. 13.2.b i der GB) zu. Dieser Anspruch auf den Gewinnanteil („Dividendensumme“) bestand an einem 8/10-Anteil des „Überbleibenden Ausstiegsbetrages“ (s. dazu nochmals die umfassenden Ausführungen des BFG im Erkenntnis RV/1100324/2011).
Allein aus der Bestimmung 13.2. der GB und der darin geregelten Zahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber geht klar hervor, dass es sich bei den über den Nennbetrag hinausgehenden Zahlungsansprüchen um Erträge aus der Kapitalüberlassung – und nicht etwa um Wertsteigerungen der Genussrechte oder einen Teil eines allfälligen Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf der Genussrechte – handelt.
Die Erträge aus der Kapitalforderung der Investoren – 8%ige Fixverzinsung des eingesetzten Kapitals in der Zeit vom Erwerb am 12.2.2007 bis zum Closing zuzüglich des verbleibenden Gewinnanteiles laut Punkt 13.2.b.i der Genussscheinbedingungen plus Zinsen aus der Veranlagung des Erlöses plus Erträge laut "Purchase Part B" – sind sohin Kapitaleinkünfte nach § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 aF und daher (spätestens) im (tatsächlichen) Zuflusszeitpunkt (Juli bzw. November) 2008 zu erfassen.
Die Frage eines Spekulationsgewinnes nach § 30 EStG 1988 aF stellt sich sohin nicht.
Nach Punkt 13.2. der GB bestand im Falle eines Ausstiegs ein Anspruch auf Rückzahlung des Nominales, eine 8%ige Fixverzinsung (von der Einzahlung des Nominales bis zum Eingehen des Aktienverkaufserlöses) und einen allfälligen Gewinnanteil. Ein förmlicher Rückkauf („Repurchase“) war ursprünglich im Falle eines erfolgreichen Ausstiegs gar nicht vorgesehen, sondern eine lose monetäre Abschichtung nach der Formel des Punktes 13.2 der GB. Der Anspruch der Genussrechtsinhaber auf diese Auszahlung/Abschichtung bestand aber völlig unabhängig von der in der Folge förmlich abgeschlossenen Rückkaufvereinbarung. Lediglich hinsichtlich der Berechnungs- und Auszahlungsmodalitäten sahen die GB in Pkt. 13.3 den Ablauf bestimmter Fristen nach vollem Erhalt der Ausstiegserträge vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein „voller Ausstieg“ erst mit Beendigung des noch offenen Rechtsstreites bzw. der Bekanntgabe sowie Auszahlung der „Sonderdividende“ im November 2008 erfolgt sein sollte, sind die Gewinnansprüche auf Grund der Regelungen in den GB dem Grunde nach spätestens mit dem Closing im Juli 2008 entstanden. Da aber die Auszahlungs- und Fälligkeitsregelung des Pkt. 13.3 der GB der bereits im Juli 2008 intendierten Abschichtung – offenbar nach Meinung der BCC (bzw. auch der Genussrechtsinhaber) – entgegen zu stehen schien, wurde die Auszahlung der Erträge in die Form eines Rückkaufvertrages gekleidet.
Dass die Abschichtung der Genussrechtsinhaber nachträglich in die Form eines Rückerwerbes gekleidet wurde, ändert jedoch nichts daran, dass die Gewinnansprüche der Genussrechtsinhaber auf Grund der Regelung in den maßgeblichen GB bereits zuvor entstanden waren. Ein (förmlicher) Rückerwerb der Genussrechtsbeteiligungen durch die BCC war nur für den hier nicht eingetretenen Fall vorgesehen, dass innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit kein Ausstieg stattfindet (s. Punkt 14. iVm. 15. der GB). Ein formalrechtlicher „Rückkauf“ war daher auf Grund der erfolgreichen Verwertung der H-Aktien grundsätzlich gar nicht erforderlich und vermag auch die bereits begründeten Gewinnansprüche der Genussrechtsinhaber – soweit sie über den Nennbetrag hinausgehen – steuerlich nicht in einen Erlös aus der Veräußerung der Genussrechte umzuwandeln.
Dazu kommt, dass ein Rückkauf der Genussrechte (zumal zu einem weit über dem Nennbetrag liegenden Preis) nach erfolgter Verwertung der „Zielaktien“ aus Sicht der BCC (bzw. eines Dritten) auch völlig sinnleer erscheinen würde, da diese nach Abschluss des Zielgeschäftes, für dessen Finanzierung und Verwirklichung sie begeben wurden, – für sich gesehen – wohl keinen Wert mehr verkörpert haben.
Die strittigen Einkünfte sind daher nach Auffassung des Senates als solche gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG aF zu qualifizieren.
Die Meinung des Bf., es handle sich bei seiner Beteiligung an der BCC um Substanzgenussrechte, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Lehre (Doralt, EStG16, § 27 Tz 49 und 89; Lang/Schuch/Staringer, KStG § 8 Rz 183 ff; Jakom/Marschner, EStG, 2008, § 27 Rz 39 und 73; Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 452 ff;), Rechtsprechung (VwGH 29.3.2006,
2005/14/0018; VwGH 24.2.2004, 98/14/0131; UFS 25.1.2005, RV/0263-G/03; UFS 2.12.2013, RD/0059-W/13) und Finanzverwaltung (EStR 2000, Rz 6139; KStR 2001, Rz 539) vertreten hinsichtlich der angesprochenen Zuordnungs- bzw. Abgrenzungsfrage, die im systematischen Zusammenhang mit § 8 KStG steht (Doralt, EStG16, § 27 Tz 48), im Wesentlichen übereinstimmend folgenden Standpunkt: Sogenannte Substanzgenussrechte liegen vor, wenn der Inhaber des Rechts in Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen und am Liquidationsgewinn beteiligt ist. Die in § 8 Abs. 3 KStG genannten Voraussetzungen für die Wertung als Substanzgenussrecht (Beteiligung am [Total-]Gewinn und am Liquidationsgewinn) werden im Schrifttum zu Recht als unabdingbare Voraussetzung für die Wertung als aktienähnliches Genussrecht im Sinne von § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG angesehen (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 452, 456, 464). Erfolgs- und Substanzbeteiligung stellen also grundsätzlich Voraussetzungen für Substanzgenussrechte dar.
Keine ausreichende Gewinnbeteiligung liegt hingegen vor, wenn nur an das Ergebnis eines Geschäftsbereiches der emittierenden Gesellschaft angeknüpft wird (Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 459; KStR 2001 Rz 540). Aktionärstypische Mitgliedschaftsrechte (wie insbesondere das Stimmrecht) sind demgegenüber nicht unbedingt erforderlich. Sie können jedenfalls in untergeordnetem Ausmaß vorliegen. Partizipiert der Genussrechtsinhaber lediglich am Ergebnis eines Teilbereiches, liegt keine ausreichende Gewinnbeteiligung vor. Die Beteiligung an den stillen Reserven einzelner Wirtschaftsgüter ist nicht ausreichend.
Ob aus Sicht der emittierenden Gesellschaft Genussrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital angesehen wird, hängt davon ab, ob die Summe der Fremdkapitalkriterien oder jene der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität überwiegt. Für den Eigenmittelcharakter sprechen dabei etwa eine unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung. Fremdkapitalkriterien sind etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung und das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Ein weiteres Fremdkapitalkriterium ist das Vorliegen einer (Mindest-)Verzinsungsvereinbarung. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist entscheidend, ob der Inhaber von Genussrechten eher als Gesellschafter, denn als bloßer Darlehensgeber fungiert und anzusehen ist. Genussrecht und die Erträge aus ihm sind in einer Totalbetrachtung auf Basis der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu würdigen. Entscheidend ist demzufolge der Inhalt der vertraglich getroffenen und auch vollzogenen Vereinbarungen, nicht aber die dabei verwendeten Bezeichnungen.
Wendet man die dargelegte Rechtslage auf den Beschwerdefall an, so zeigt sich: Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegen in Qualität und Quantität klar jene Kriterien, die für das Vorliegen von obligationenähnlichen Genussrechten sprechen, dies im Einzelnen aus folgenden Gründen:
a.) Liquidationsbeteiligung: Wenn die GB von Liquidationserlösen sprechen, ist damit der Erlös aus einem bestimmten Geschäft, nämlich dem Verkauf der Zielaktien gemeint, also nicht etwa der Erlös aus der Liquidierung der emittierenden Gesellschaft. Dies geht klar und eindeutig aus dem im Beschwerdefall angewendeten Punkt 13 der GB hervor. Hingegen wurden die Punkte 9.3 sowie 15.ff der GB, die den Ausnahmefall regeln, gegenständlich nicht angewendet. Insoweit sind die Ausführungen Torgglers in Punkt 5.7 seines Gutachtens missverständlich bzw. unrichtig. Der an dieser Stelle des Gutachtens angesprochene Liquidationsgewinn nimmt Bezug auf Punkt 13 der GB und handelt somit nicht von der Liquidation der emittierenden Gesellschaft, sondern nur von der Liquidierung bzw. dem erfolgreichem Verkauf der Zielaktien („Ausstieg“). Auch das Schreiben der Stb vom 25.10.2007 macht deutlich, dass die BCC - in Absprache mit der Luxemburger Steuerverwaltung, aber ohne Relevanz nach hier maßgeblichem Recht - den „Rückkauf“ der Genussrechte mit der Bezeichnung „Liquidierung der BCC“ gleichgesetzt hat.
Außerdem ist zu beachten: Im November 2007 (also nach dem Closing von SPA 1 am 9.10.2007) eröffnete die BCC in der Schweiz eine Filiale für "financing and investment operations" (Stb-Schreiben vom 11.7.2011 an Mr. M). Im Dezember 2008, also nach Abschluss des Zielgeschäftes und nach Abschichtung der Genussrechtsinhaber, verlegte die BCC den Ort der Geschäftsleitung nach Österreich. Schließlich wurde die BCC erst am 1.10.2010 mit einer österreichischen Gesellschaft verschmolzen (FN 318500h). Die BCC bestand also erhebliche Zeit über den Abschluss des Zielgeschäftes hinaus. All dies verdeutlicht, dass die Eigendefinition als "Zweckfahrzeug" (Special Purpose Vehicle, SPO) sowohl rechtlich als auch faktisch nur intern Bedeutung hatte.
Es entspricht auch nicht der Überzeugung des Senates, dass sämtliche stillen Reserven mit dem Verkauf des Aktienpaketes realisiert und an die EPR-Holder weitergeleitet worden sind. Denn es kommt nicht auf die Beteiligung an den stillen Reserven eines (einzelnen) Geschäftes, sondern auf die Beteiligung am Liquidationserlös der (ganzen emittierenden) Gesellschaft an. Wenn aber eine Gesellschaft wie die BCC Geschäfte wie das beschriebene Zielgeschäft in so kurzer Zeit ertragreich abschließen und abwickeln bzw. in relativ kurzer Zeit so viele finanzkräftige Investoren zunächst gewinnen und dann an einem beträchtlichen wirtschaftlichen Erfolg beteiligen konnte, dann zeugt dies von einem erheblichen Know-How-Zuwachs sowie von gewachsener Zufriedenheit bei einem wertvollen Kundenstock, also von der Generierung von stillen Reserven der Gesellschaft, die nicht im Verkaufserfolg des Aktienpaketes ihren Niederschlag fanden. Es ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit die Inhaber der EPR an diesen stillen Reserven beteiligt gewesen sein sollen.
Der Einwand, die BCC sei nur ein "Zweckfahrzeug" (Special Purpose Vehicle) gewesen, also eine Gesellschaft, die nur zum Abschluss des Zielgeschäftes berechtigt gewesen sei, überzeugt nicht: Zum einen galt diese Einschränkung nur im Innenverhältnis. Zum anderen hat die BCC über den Abschluss des Zielgeschäftes hinaus bestanden und weitere Aktivitäten entfaltet. Eine Gleichsetzung der BCC (bzw. deren Tätigkeit) allein mit dem Abschluss des Zielgeschäftes ist daher aus wirtschaftlicher Sicht nicht zutreffend.
Es mag sein, dass die Anschaffungskosten der Genussrechte aus Sicht der BCC und nach Luxemburger Recht als Eigenkapital der Gesellschaft bzw. als sozietäres und nicht als obligationenähnliches Genussrecht (dept participation right) zu beurteilen sind. Dies aber hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Relevanz. Denn die gegenständlich strittigen einkommensteuerrechtlichen Fragen sind nach österreichischem Recht (selbstverständlich unter Bedachtnahme auf Gemeinschaftsrecht) zu lösen (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz193; Jakom/Laudacher, EStG, 2009, § 2 Rz 189).
b.) Gewinnbeteiligung: Eine Beteiligung am Gesamtgewinn (Bilanzgewinn) der emittierenden Gesellschaft als einer konsolidierten Größe, die zeitraumbezogen die Leistungsfähigkeit der BCC bzw. die Entwicklung ihres Vermögens zum Ausdruck bringt, sieht der zur Anwendung gelangte Punkt 13. der GB nicht vor. Die GB regeln lediglich das Innenverhältnis zwischen der emittierenden Gesellschaft und den Genussrechtsinhabern. Weder der Ausstiegsbetrag nach Pkt. 13.2 GB als Ganzes noch Teile davon sind vom Gesamtgewinn der BCC abgeleitet bzw. nehmen auf den Gesamtgewinn in irgendeiner Weise Bezug. Die Genussrechtsinhaber hatten lediglich Anspruch auf einen Teil des Ausstiegserlöses (Erlös aus dem Verkauf des HAAG-Aktienpaketes), von dem wiederum nur Aufwendungen in Abzug gebracht werden durften, die im Zusammenhang mit dem Zielgeschäft standen. Auf Basis der maßgeblichen GB stand den Genussrechtsinhabern kein Anteil am Gewinn der Gesellschaft, sondern nur ein Teil vom wirtschaftlichen Erfolg zu, den die BCC aus dem Erwerb, dem Besitz und der nachfolgenden gewinnbringenden Verwertung der Zielaktien erzielte. Die Bilanz der BCC wies zum 31.12.2007 einen Gewinn von 142 Mio. € aus. Von diesem Gewinn erhielten die Genussrechtsinhaber keinen Anteil. Dabei wird natürlich nicht in Abrede gestellt, dass für die Abschichtung der Genussrechtsinhaber die Erlöse aus dem Verkauf der Zielaktien Verwendung fanden und dass diese Zahlungen (soweit sie die Rückzahlung des Nominales überstiegen) zu Lasten des Gewinnes der BCC (aber nicht als Anteil am Gewinn) geleistet worden sind. Dies aber ist für eine Einstufung der Genussrecht als aktienähnlich unzureichend (Jakom/Marschner, EStG, 2008, § 27 Rz 37). Die GB vermittelten unter diesem Gesichtspunkt den Genussrechtsinhabern keine Position, die der eines Aktionärs der BCCS, deren Rechte von Gesetz und Gesellschafts-Verfassung definiert waren, auch nur entfernt ähnlich war.
c.) Vermögensbeteiligung: Auch eine Beteiligung am Gesamtvermögen der emittierenden Gesellschaft als einer konsolidierten Bilanz-Größe sehen die GB in Punkt 13. nicht vor (ebenso wenig eine andere Regelung der GB). Es ist nicht erkennbar, dass die Genussrechtsinhaber am Firmenwert und an den stillen Reserven der BCC beteiligt gewesen sein sollen. Sie hatten lediglich schuldrechtliche Ansprüche auf Auszahlung der vereinbarten wirtschaftlichen Beteiligung, welche allein an dem oben näher beschriebenen „Zielgeschäft“ bestand. Dies aber ist unzureichend für die Einstufung als aktienähnliches Genussrecht.
Die fehlende Vermögensbeteiligung ergibt sich auch klar aus den Ausführungen eines anderen Genussrechtsinhabers (s. oben unter 2.2.1. lit. f).
d.) Weiters spricht für das Vorliegen von obligationenähnlichen Genussrechten, dass die Genussrechtsinhaber auf Basis der GB faktisch keine, theoretisch nur für den Fall des Nicht-Ausstieges binnen dreier Jahre gewisse (eingeschränkte) Gestaltungs- und Kontrollrechte hatten. Pkt. 11. der GB sah lediglich gewisse Berichtspflichten der BCC vor. Im Falle, dass innerhalb von drei Jahren ein Ausstieg nicht zustande kommen sollte, sah Pkt. 15.1 iVm. 14. der GB für die Genussrechtsinhaber die Möglichkeit vor, nach Ablauf bestimmter (weiterer) Fristen eine schriftliche Anforderung bezüglich einer Einberufung einer Vollsitzung an die BCC zu senden.
Dazu kommt die weitgehende Verfügungsbeschränkung gemäß Pkt. 3.3 der GB (keine Möglichkeit für die Genussrechtsinhaber, ihre Rechte ohne vorherige Zustimmung der BCC zu übertragen; Zustimmung überdies erst nach Ablauf von drei Jahren und unter der Bedingung, dass das Genussrecht an „einen vorhandenen Inhaber von Beteiligungsrechten“ übertragen wird). Die Möglichkeit, über die Rechte - ähnlich einer Aktie - frei zu verfügen, bestand nahezu nicht.
Die nur marginalen Mitwirkungs- und Verfügungsrechte der Genussrechtsbeteiligten ergeben sich zudem aus der Schilderung eines weiteren Investors unter oa. Punkt 2.2.1. lit. f.
e.) Die Laufzeit der Genussrechte war zwar in den GB an sich nicht befristet (Pkt. 8), nach dem Zweck der Beteiligung aber auf den Abschluss eines Geschäftes beschränkt. Faktisch dauerte die Laufzeit keine zwei Jahre. Für den Fall, dass binnen drei Jahre der oa. „Ausstieg“ nicht gelingen sollte, sahen die GB nähere Modalitäten für die Einleitung einer „Rückauflösung“ vor. Aus den bezüglichen Regelungen der GB geht daher eine intendierte Laufzeit von (maximal) rund drei Jahren hervor.
Der Vollständigkeit halber sei eingeräumt, dass durchaus auch Kriterien vorliegen, die für die Aktienähnlichkeit der Genussrechte sprechen (zB Nachrangigkeit gegenüber Gläubigern, Fehlen einer Besicherung). Diese sind allerdings im Hinblick auf Qualität und Quantität der zuvor ausgeführten Kriterien von nachrangiger Bedeutung.
Da die Genussrechte aus den dargelegten Gründen als obligationenähnlich einzustufen sind, waren die Erträgnisse aus ihnen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu erfassen (vgl. (Jakom/Marschner, EStG, 2009, § 27 Rz 73) und nach dem Zuflussprinzip (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 16) zur Gänze im Jahr 2008 mit dem Sondersteuersatz des § 37 Abs. 8 EStG aF zu besteuern (EB zum AbgÄG 1996, 497 BlgNr20.GP 23). Das Investment des Bf. ist zivilrechtlich als Darlehen zu werten. Aus den GB (Punkt 13.2) und der Abrechnung des Investments wird klar, dass es sich bei den dem Bf. zugeflossenen Beträgen – soweit sie das Investment übersteigen (Punkt 13.2 lit a, v; "any amount required to fully repay each EPR-1 Nominal Amount to holder") – um Erträgnisse aus einer Forderung handelt.
Da sohin der Teilbetrag von € 263.626,90 (mangels Anspruchsverwirklichung und Zuflusses) nicht im Jahr 2007 zu erfassen ist, war der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2007 richtet - Folge zu leisten (siehe dazu auch ergänzend die folgenden Ausführungen).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass letztlich auch die Einstufung als aktienähnliches Genussrecht steuerlich zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn dann wäre zu beachten gewesen, dass im Beschwerdefall ein Verkauf des Genussrechtes nach den GB gar nicht erforderlich war. Vielmehr sind die dem Bf. gebührenden Liquidationsansprüche bereits mit dem Closing von SPA 2 verwirklicht worden und nachfolgend – aus welchen Gründen immer – in Ansprüche aus einem Rückkauf umgewandelt worden. Die nachträgliche Abänderung (Umkleidung) eines bereits verwirklichten Anspruchs ist aber steuerlich unbeachtlich. Fand aber kein steuerlich beachtlicher (Rück- bzw. Ver-)Kauf der Genussrechte statt, so fehlt es auch an einem Spekulationsgeschäft und es wurde auch kein Spekulationsgewinn erzielt. Bei dem bereits mit dem Closing von SPA 2 verwirklichten Anspruch handelt es sich also nicht um einen Anspruch auf Verkaufserlös bzw. um einen Anspruch auf Ablösung der Wertsteigerung der Substanz, sondern um einen Anspruch auf Teilnahme am Gewinn (wenn auch nicht am Totalgewinn der Gesellschaft, noch weniger am Liquidationsgewinn bzw. an der Vermögenssubstanz der emittierenden Gesellschaft), am wirtschaftlichen Erfolg, an Zinsen (vgl. Punkt 13 der GB). Das aber sind typischerweise Früchte für die Hingabe von Kapital. Es handelt sich in der Diktion von
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 um Bezüge, die gleichartig sind den Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien.
Diese - wie erwähnt, lediglich hypothetische - Beurteilung beruht auf folgenden Überlegungen: Mit dem Closing von SPA 2 waren nach den GB alle Voraussetzungen für einen Anspruch der EPR-Inhaber auf Liquidierung erfüllt (s. zB das Vorbringen des Bf. unter Punkt 3. der ergänzenden Eingabe vom 3.4.2013 unter Verweis auf Punkt 13.3 der GB). Tatsächlich hat die BCC den Inhabern der Genussrechte mit Schreiben vom 22.7.2008 mitgeteilt: „Die Liquidation des Investments wird durch Rückkauf der Genussrechte durch die BCC erfolgen." Damit kündigte die BCC an, die Ansprüche der Genussrechtsinhaber abweichend von den GB abzuwickeln, wozu die Genussrechtsinhaber ihre Zustimmung gegeben haben bzw. geben sollten. Ein Rückkauf war nach den GB für den eingetretenen Ausstiegsfall gar nicht vorgesehen (Punkt 13 GB; Schreiben vom 21.11.2007: „In diesem Sinne soll das Gesamtinvestment voraussichtlich erst ab Mitte nächsten Jahres liquidiert und verteilt werden; weiters Schreiben vom 22.7.2008: „Es ist uns eine Freude, nun mit der Abwicklung des gemeinsamen Investments beginnen zu können.").
Die in den GB vorgesehene Liquidierung bzw. Abschichtung wurde lediglich - aus welchen Gründen immer – in die Form eines Rückkaufs gekleidet. Damit aber wurden die mit dem Closing von SPA 2 verwirklichten „Liquidationsansprüche“ (Zahlungsansprüche) in Rückkaufsansprüche umgewandelt bzw. umgedeutet. Dies aber ist für die steuerrechtliche Behandlung unbeachtlich. Ein (steuerlich beachtliches) Veräußerungsgeschäft hat gar nicht stattgefunden, ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ebenso wenig. Wären die Genussrechte als aktienähnlich zu beurteilen, so wären die Früchte aus diesem Investment allerdings als Bezüge aus Genussrechten, die Gewinnanteilen, Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien gleichartig sind (Punkt 13. GB spricht von anteiligen Erträgen, Erlösen und Zinsen; die Abrechnungen weisen Erlöse und Zinsen aus; das BCC-Schreiben vom 30.5.2007 spricht vom potentiellen Gewinn; das BCC-Schreiben vom 21.11.2007 von Ertragsanteilen), gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG zu erfassen gewesen.
Aus Artikel 13. der GB ist klar erkennbar: Zum einen stellt die Veräußerung der Zielanteile durch die BCC deren Ausstieg (Exit) aus dem Zielgeschäft bzw. den Abschluss des Zielgeschäftes (nicht aber die Liquidation der BCC als solcher) dar. Zum anderen vermittelte eben dieser Ausstieg den Genussrechtsinhabern einen Anspruch auf einen im Detail in den GB geregelten Anteil an den "Ausstiegserträgen" (nicht zu verwechseln mit dem hier nicht angesprochenen Erlös aus der Liquidierung der emittierenden Gesellschaft). Ein Rückkauf der Genussrechte war für diesen Fall nach den GB weder vorgesehen noch notwendig. Ein Rückerwerb der Genussrechte war nur für den tatsächlich nicht eingetretenen Fall vorgesehen, dass ein Ausstieg im Sinne von Punkt 13. (Verkauf des Zielaktien-Paketes) nicht innerhalb von drei Jahren stattfindet (Pkt. 14. und 15. GB). Eine Beschlussfassung auf Rückerwerb war nach Punkt 15.2 lit. c GB u.a. ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Ausstieg (im Sinne eines Verkaufs des HAAG-Aktienpaketes) nicht erfolgt ist.
Die Ansprüche der zeichnenden Bf. gegenüber der BCC waren unter Beachtung von zwei unterschiedlichen Regelungen fristgebunden zu befriedigen (Fälligkeit). Nach Punkt 13.3 der GB war der Ausstiegsberechnungsbetrag 10 Tage nach vollem Erhalt der Ausstiegserträge zu berechnen und in weiter Folge auszubezahlen. Zudem war in Punkt 13.5 vereinbart, dass drei Tage nach Erhalt der Ausstiegsberechnungsmitteilung, in keinem Fall aber vor dem ersten Kalendertag nach vollem Vergehen einer 12-monatigen Periode folgend der Emission der letzten Serie von EPR, der Ausschüttungsbetrag den Zeichnern zu überweisen ist. Die Leistung von Anzahlungen (Vorabzahlungen, Down Payments) war in der Urfassung der GB zunächst nicht vorgesehen.
Auch unter Bedachtnahme auf diese Fälligkeitsbestimmungen hatte der Bf. seinen Auszahlungs- bzw. Abschichtungsanspruch bereits auf Grund des Abschlusses des Zielgeschäftes mit dem Closing von SPA 2 verwirklicht. Oder mit anderen Worten: Mit dem Closing von SPA 2 am 2.7.2008 war der Anspruch der Genussrechtsinhaber auf Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des abgeschlossenen Zielgeschäftes dem Grunde und der Höhe nach ausreichend konkretisiert (Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen, Seite 147).
Weder die ursprünglich vereinbarten noch die abgeänderten GB sahen für den eingetretenen Fall (des erfolgreichen „Ausstiegs“) einen Rückkauf der EPR vor. Dies war schlicht und einfach nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Für die Leistung von Vorabzahlungen war eine Änderung der GB erforderlich. Ein Rückkauf des EPR (in welcher Form auch immer) war hingegen nur für den gegenständlich eben nicht eingetretenen Fall vorgesehen, dass innerhalb der ersten drei Jahre der EPR-1-Laufzeit kein „Ausstieg“ (i. e. der Verkauf des Zielaktien-Paketes) erfolgt.
Das aber heißt: Der auf Basis der GB bestehende Auszahlungs- bzw. Abschichtungsanspruch des Bf. wurde entgegen den GB und ohne Notwendigkeit in einen Anspruch auf Grund eines Rückkaufvertrages (um)gekleidet. Dies mag eine technische Erleichterung bei der Abwicklung bewirkt haben (um eine allenfalls auf Grund der Regelung in Pkt. 13.3 GB wegen noch ausstehender Verhandlungen bzw. eines offenen Rechtsstreites noch nicht bestehende Fälligkeit zu umgehen bzw. zu beseitigen). Vor allem aber dürften hiefür rein steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein. Denn dies sollte dazu führen, klar und eindeutig begründete Ansprüche auf Erträge (Erlösbeteiligung, Zinsen) umzudeuten in eine (nicht steuerbare) Wertsteigerung des Genussrechtes. Da der die Steuerpflicht verwirklichende Tatbestand bereits mit dem Abschluss des Zielgeschäftes vollendet war, ist der nachfolgende Rückkauf nach Überzeugung des Senates steuerlich unbeachtlich. Auch vom Standpunkt der BCC macht es im Übrigen nach Abschluss des Zielgeschäftes keinen Sinn, die Genussrechte (zurück) zu erwerben, da diese (für sich gesehen) vollkommen wertlos waren.
Das bedeutet zusammenfassend: Auch bei Beurteilung der Genussrechte als aktienähnlich, wären die Erträge aus ihnen (Ausstiegsbetrag abzüglich des nach Punkt 13.2 lit. a (v) GB zurückzuzahlenden Nennbetrages) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Einen (steuerlich beachtlichen) Erlös aus der Veräußerung von Genussrechten hat der Bf. nicht erzielt, eine bloße (nicht steuerpflichtige) Wertsteigerung der Substanz des Genussrechtes ist nicht feststellbar.
Bei der lt. Schreiben der BCC vom 24.11.2008 zur Auszahlung gelangten Sonderdividende handelt es sich um eine Nachzahlung, nicht aber um Ausstiegserlöse im engeren Sinne. Dies verdeutlichen zum einen die mit Schreiben vom 22.7.2008 einem privaten Investor wie dem Bf. erteilte Abrechnung (calculation of proceeds from the exit), zum anderen das Schreiben vom 22.7.2008 selbst ('Zusätzlich zum Verkaufserlös aller Aktien konnte eine Sonderdividende aus dem Verkauf von vier Tochtergesellschaften ..... verhandelt werden'). Auch bei dieser ist im Sinne vorstehender Ausführungen nicht auszumachen, dass es sich hierbei um Erlöse aus der Veräußerung der Genussrechte (!) handeln sollte.
Auf Grund vorstehender Ausführungen ergeben sich folgende Grundlagen für die Abgabenberechnung:
Die im angefochtenen Bescheid angesetzten Kapitaleinkünfte (die laut BFG dem besonderen Steuersatz nach § 37 Abs. 8 EStG unterliegen) sind aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte auszuscheiden (Ansatz sohin mit € 0,--). Der Gesamtbetrag der (der Tarifbesteuerung unterliegenden) Einkünfte beläuft sich damit auf € 39.577,70.
Die Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen (Kz 754 der Abgabenerklärung) sind hingegen um die beschwerdegegenständlichen Beträge zu erhöhen:
bisher lt. Erklärung: € 83.508,58
Erhöhung BFG: (€ 263.626,90 + € 10.961,12=) € 274.588,02
Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen sohin laut BFG: € 358.096,60
Davon 25% Steuer: € 89.524,15
Hinsichtlich der Berechnung der (insgesamt) festgesetzten Einkommensteuer wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Zur Nichtzulassung der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (s. Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im Beschwerdefall stand die Frage der steuerlichen Einstufung der vom Bf. mit der BCC eingegangenen Rechtsbeziehung sowie die Frage der steuerlichen Erfassung der daraus resultierenden Einkünfte in Frage. Dabei kam es maßgeblich auf den Inhalt der zugrunde liegenden Genussrechtsbedingungen (Terms and Conditions) bzw. deren Auslegung an. Die Lösung der Frage, ob die dem Bf. aus dem „Ausstieg“ zustehenden Abschichtungsansprüche als Erlöse aus einem Veräußerungsgeschäft oder eben als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren sind, war eine einzelfallbezogene Tatfrage, nicht aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der Einstufung als Substanzgenussrecht oder obligationenähnliches Genussrecht konnte sich das BFG zudem auf die zitierte Judikatur und Literatur stützen, sodass auch diesbezüglich eine iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG relevante Rechtsfrage nicht gegeben war. Die Revision an den VwGH war daher nicht zuzulassen.
Hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 261 Abs. 2 BAO liegt ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die (zwingende) Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt.
Graz, am 1. März 2016
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100249/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100249.2013
- Stammnummer
- 109633
- Gültig
- 01.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF