Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100354/2014
1) Steuerliche Behandlung einer aus dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG resultierenden Zahlung 2) Repräsentationsaufwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100354/2014vom 14.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gesamthaft gesehen hat der Beschwerdeführer durch die bloße Vorlage von mit Namen von Kunden bzw. Geschäftspartnern versehenen Restaurantrechnungen und Einkaufsbelegen (Bäckerei, Metzgerei) den Nachweis von abzugsfähigen Aufwendungen, soweit diese nicht ohnedies vom Handelsvertreterpauschale umfasst sind, nicht erbracht.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass derartige Aufwendungen vom Finanzamt in den Vorjahren anerkannt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt, sondern die Behörde vielmehr verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl. VwGH 22.3.2010, 2007/15/0256, und VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136).
3. Telefon
Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Telefonkosten ist auf die Veranlassung abzustellen (vgl. VwGH 27.2.2002, 96/13/0101, mwN;
s.a. Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 4 Rz 330 Stichwort "Telefonkosten"
). Kann die Zahl und die Dauer der beruflichen Gespräche nicht mittels beweiskräftiger Unterlagen belegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden, muss der beruflich bzw. privat veranlasste Anteil an den gesamten Telefonkosten im Schätzungswege ermittelt werden.
Unbestritten ist, dass Unterlagen über die Zahl und die Dauer der beruflichen bzw. privaten Gespräche nicht vorgelegt wurden. Soweit die Privatgespräche in der Beschwerdevorentscheidung daher im Schätzungswege mit 10% berücksichtigt wurden, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst einen solchen Anteil als "vorstellbar" bezeichnet hat und der ausgeschiedene Privatanteil auch betragsmäßig nicht als realitätsfremd angesehen werden kann.
Im Übrigen (Parkgebühren) verweist das Bundesfinanzgericht auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, zumal sich der Beschwerdeführer insoweit nicht als beschwert erachten kann. Gesamthaft gesehen war der Einkommensteuerbescheid 2012 daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG 1988 für eine begünstigte Besteuerung gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor. Zudem ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters geleistete Zahlungen weder als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn (vgl. VwGH 4.6.2003, 97/13/0195, VwGH 29.3.2007, 2006/15/0297, und VwGH 25.4.2013, 2010/15/0207), noch als Übergangsgewinn (vgl. VwGH 29.3.2007, 2006/15/0297), noch als gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 begünstigt zu besteuernde Entschädigung gemäß § 32 Z 1 EStG 1988 anzusehen sind (vgl. VwGH 4.6.2003, 97/13/0195).
Auch hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für Bewirtung und Geschenke entspricht das Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen fußt das Erkenntnis auf nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen.
Feldkirch, am 14. April 2016
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Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100354/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100354.2014
- Stammnummer
- 109578
- Gültig
- 14.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF