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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100554/2015

Einwendungen der Verfassungswidrigkeit und der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betreffend die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100554/2015vom 01.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 1 StabAbgG steht bis heute unverändert in der Stammfassung in Geltung und war als solcher bereits Gegenstand einer Analyse des VfGH (VfSlg. 19.598/2011 ). Das Höchstgericht ging hiebei von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Sonderstellung des Bankensektors aus, der durch seine Rolle in der Finanzkrise des Jahres 2008 ausschlaggebend für die Einführung der Stabilitätsabgabe gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof erkannte es nicht als unsachlich, dass der Gesetzgeber insoweit den Bankensektor durch eine spezielle Abgabe an der Finanzierung der Krisenkosten beteiligen wollte (siehe bereits oben). Die Stabilitätsabgabe sei kein Äquivalent für die "Systemrelevanz" eines Kreditinstituts. Sie ziele darauf ab, einen Sektor zu belasten, von dem nach jüngsten Erfahrungen qualifizierte Risiken ausgehen (können). Der Verfassungsgerichtshof trat der Stellungnahme der Bundesregierung, wonach in der Regelung, dass Steuersubjekte iSd § 1 erster Satz StabAbgG nur Kreditinstitute sind, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werde, nicht entgegen. Die Stabilisierungsmaßnahmen des Staates im Zuge der Finanzkrise seien im Wesentlichen dem Bankensektor zugute gekommen, während Versicherungen staatliche Maßnahmen gar nicht in Anspruch genommen hätten. Anders als bei Banken, deren wechselseitige Abhängigkeiten bei Finanzkrisen einen Dominoeffekt auslösen könnten, gehe ein systemisches Risiko für die Volkswirtschaft von Versicherungen, die das klassische Versicherungsgeschäft betreiben, nicht aus. Versicherungsunternehmen seien auch nicht in dem Ausmaß vernetzt und voneinander abhängig, wie Kreditinstitute. Ihre Risiken würden über Mit- oder Rückversicherungen geteilt. Das Bundesfinanzgericht sieht daher gegenständlich keinen Anlass, den Verfassungsgerichtshof neuerlich mit § 1 Satz 1 StabAbgG zu befassen. Auch den neu vorgebrachten, verfassungsrechtlichen Bedenken, die über das Erkenntnis VfSlg. 19.598/2011 hinausgingen kommt keine Berechtigung zu. Insofern wurde zu § 2 Abs. 1 StabAbgG ausgeführt: Soweit von der beschwerdeführenden Gesellschaft in Kritik gezogen worden sei, dass die Stabilitätsabgabe nach § 2 Abs. 1 StabAbgG für die Jahre 2011 bis 2013 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahre anknüpfe, das im Jahr 2010 endete, gebe der VfGH zu bedenken, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Es bleibe vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, dies falle in den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Nur unter besonderen Umständen setze der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Bedenken. Im gegebenen Fall sei nicht erkennbar, dass vor Einführung der Stabilitätsabgabe mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, eine Rechtslage bestanden habe, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen geradezu angeregt oder gefördert und damit Kreditinstitute zu Geschäftsmodellen veranlasst hätte, die durch die Einführung der Stabilitätsabgabe entwertet würden. Angesichts der mit der Abgabe verfolgten Zielsetzung könne dem Gesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er zwecks Vermeidung von Umgehungen für die ab dem Jahr 2011 bestehende Abgabepflicht bis zum Jahr 2013 an die Bilanzsumme des Jahres 2010 anknüpfe. Vor diesem Hintergrund sei eine Regelung der Bemessungsgrundlage, die durch Rückgriff auf die Bilanzsumme des Jahres 2010 für einen bestimmten Zeitraum - nämlich die Jahre 2011, 2012 und 2013 - wohingegen § 7b Abs. 2 StabAbgG (BGBl I 13/2014) für das Jahr 2014 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 StabAbgG für das Geschäftsjahr 2013 und somit nicht mehr an das in § 2 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Jahr 2010 anknüpfe - das Ziel der Sicherung stabiler Einnahmen verfolgt, nicht als unsachlich zu betrachten. Bereits grundsätzlich ist daher die steuerliche Anknüpfung für 2011 bis 2013 an das Geschäftsjahr 2010 verfassungsrechtlich unbedenklich. Speziell auf den Streitfall bezogen kommt dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Anknüpfung für die bis zum 31.1. zu entrichtende Abgabenschuld 2014 erfolge unzulässigerweise an das Geschäftsjahr 2010 (§ 7b Abs. 2 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 StabAbgG) schon deshalb keine Berechtigung zu, weil - wie oben ausgeführt - nach dem Wortlaut des Gesetzes in diesem Fall nicht an 2010 sondern an 2013 angeknüpft wird. § 7b StabAbgG sieht für das erste Quartal 2014 lediglich insofern (aus Billigkeitsgründen) eine Anknüpfung an die alte Rechtslage vor, als auf ein Viertel der Bemessungsgrundlage noch die Steuersätze vor der Gesetzesänderung anzuwenden sind. In der Normierung des § 7b Abs. 2 StabAbgG (BGBl. I 13/2014) iVm § 2 Abs. 1 (BGBl. I 184/2013) ist daher keine verfassungsrechtlich aufzugreifende Unsachlichkeit zu sehen. Der VfGh hat auch die Ausführungen in den Materialien zum Stabilitätsabgabegesetz (RV 24 BlgNR 25. GP, 15 f), wonach mit BGBl. I 13/2014 eine Umstellung der Bemessungsgrundlage insofern erfolgen soll, als das Derivatevolumen künftig nicht mehr der Stabilitätsabgabe unterliegt und im Gegenzug dazu - um das Aufkommen aus der Abgabe nicht zu verringern - die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht wird, nicht als bedenklich erachtet (§ 3 Z 1, 2 StabAbgG ). Das Bundesfinanzgericht sieht auch hier keinen Anlass, vom VfGH bereits behandelte Themen neuerlich an ihn heranzutragen. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG einwendet, ist auszuführen: Hiezu hat der VfGH bereits in seinem Erkenntnis B 886/11 vom 14.12.2011, die im späteren Erkenntnis E 1218/2014 ua vom 19.6.2015 aufrechterhaltenen Feststellungen getroffen, dass der Gesetzgeber keinesfalls verpflichtet ist, die Bemessungsgrundlage "Bilanzsumme" nach Risikogesichtspunkten aufzuschlüsseln. Ob die Bilanzsumme um die gesicherten Einlagen vermindert wird, steht daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der hiebei etwa berücksichtigen darf, dass die Einlagensicherung gemäß §§ 93 und 93a BWG in erster Linie vom Sektor selbst zu gewährleisten ist. Wenn der Gesetzgeber daher auf ein Ausnahme für Pfandbriefe verzichtet, ist ihm im Hinblick auf die genannten Erwägungen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in § 2 Abs. 1, 2 und 3 StabAbgG die Worte "unkonsolidierte Bilanzsumme" bzw. den Wortteil "un-" im Wort "unkonsolidierte" als verfassungsrechtlich bedenklich einstuft, ist zu bemerken: Auch hier ist auf beide oben zitierten VfGH-Erkenntnisse zu verweisen, die statuieren bzw. aufrechterhalten, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die "unkonsolidierte" Bilanzsumme heranzuziehen, weil damit berücksichtigt wird, dass das einzelne Kreditinstitut und nicht bloß die Institutsgruppe von den staatlichen Maßnahme profitiert bzw. diese veranlasst hat. Dass andere Argumente für die Heranziehung der konsolidierten Bilanzsumme sprächen, ändert daran nichts. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 3 Z 1 StabAbgG, nämlich, die Worte "einer Milliarde überschreiten" als verfassungswidrig aufzuheben, hat der VfGH in seinem jüngeren Erkenntnis E 1218/2014 ua vom 19.6.2015 wörtlich ausgeführt: "Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, die Befreiung von der Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme unter € 1 Mrd. sei sachlich nicht gerechtfertigt und diese Unsachlichkeit werde durch die Novelle BGBl I 13/2014 zusätzlich verstärkt, da im Gegenzug zum Entfall der Besteuerung von Derivaten die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht worden sei, damit sich das aus der Stabilitätsabgabe erzielte Aufkommen nicht verringere, verkennt sie, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Bemessung der Abgabe (nur) an die modifizierte Bilanzsumme anzuknüpfen (vgl. hiezu VfSlg 19.598/2011, wonach eine progressive Ausgestaltung des Steuertarifs, die zu einer Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten führt und große Kreditinstitute überproportional belastet, verfassungsrechtlich unbedenklich ist)." Hintergrund ist, dass Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde ("Kleinbanken") im Falle ihrer Insolvenz kein systemisch relevantes Risiko für den Staat darstellen, da eine geordnete Abwicklung unter Mitwirkung der Einlagensicherung jederzeit möglich und ein Ansteckungseffekt für den Finanzmarkt ausgeschlossen ist (VfGH 14.12.2011, B 886/11). Zur Erhöhung des Steuersatzes der Stabilitätsabgabe von 0,055% auf 0,9% bzw. von 0,085% auf 0,11% und Umstellung von einer Bemessungsgrundlage, die sich aus Bilanzsumme und Derivatevolumen zusammensetzte auf eine rein auf die Bilanzsumme abstellende Bemessungsgrundlage gemäß §§ 2, 3 StabAbgG idF BGBl. I 13/2014 und Aufhebung der §§ 4 und 5 StabAbgG mit BGBl. I 13/2014, siehe bereits oben. Auch in diesem Punkt besteht somit nach Rechtsüberzeugung des Bundesfinanzgerichtes keine Veranlassung, den VfGH mit einer schon beantworteten Frage neuerlich zu befassen. Zur Nichteinbeziehen der Bilanzsummen von ausländischen Tochtergesellschaften, die als juristisch selbständige Rechtsträger agieren, in die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe, wird auf das bereits oben unter "Gemeinschaftsrechtswidrigkeit" Ausgeführte verwiesen. Die im Erkenntnis des VfGH vom 19.6.2015, E 1218/2014 ua angesprochenen Normen waren Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 18 Abs. 1 B-VG, §§ 2, 3, 5 und 7a StabAbgG sowie § 6 F-VG. Laut Leitsatz ergeben sich keine Bedenken gegen die Bestimmungen über die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe; die Steuerbefreiung kleinerer Kreditinstitute mit geringerer Bilanzsumme wurde nicht als unsachlich erkannt; eine unsachliche Privilegierung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute liegt nicht vor; eine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Rückgriff auf die Bilanzsumme des Jahres 2010 für einen bestimmten Zeitraum bei der Bemessungsgrundlage liegt nicht vor; die Erhebung des Sonderbeitrages als ausschließliche Bundesabgabe neben der Stabilitätsabgabe ist finanzverfassungsrechtlich zulässig. Stöger in ÖBA 2015, 856, Heft 11 v. 15.11.2015, fasst nach dem zuletzt genannten Erkenntnis zur Frage der (auch) zukunftsbezogenen Verfassungskonformität der Stabilitätsabgabe zusammen: "Auch wenn die Finanzmärkte noch nicht zur Ruhe gekommen sind: Das vorliegende Erkenntnis bestätigt diese Vermutung jetzt sehr deutlich, die Stabilitätsabgabe wird es noch lange geben können." Eine Festsetzung der beiden in Streit gezogenen Abgaben mit "Null" kommt nach allem oben Ausgeführten nicht in Betracht. Im Weiteren ist auszuführen: Soweit die Beschwerdeführerin als Eventualantrag einen Antrag auf Aufhebung der in Streit stehenden Bescheide gemäß § 299 BAO gestellt hat - dies offenbar im Zusammenhang mit einer aufgrund eines Zustellmangels befürchteten, verspäteten Beschwerdeeinreichung - ist auf diesen nicht weiter einzugehen, zumal die Einbringung der Beschwerden seitens des BFG als rechtzeitig erkannt und mit der vorliegenden Entscheidung auf das Beschwerdebegehren eingegangen wurde (vgl. hiezu den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 11.2.2016 und die Beschlüsse des BFG RS/1100005/2016 sowie RS/1100006/2016, beide vom 15.2.2016 ). Die seitens der steuerlichen Vertretung neuerlich eingereichten, beim Finanzamt Feldkirch am 9.3.2016 eingelangten und dem BFG am 14.3.2016 nachgereichten Beschwerdeausfertigungen, die gegenüber den schon vorliegenden Beschwerden geringfügige Abweichungen aufweisen, wurden im gegenständlichen Verfahren als Beschwerdeergänzungen behandelt. Die Berechnung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe im angefochtenen Bescheid entspricht der Höhe nach nicht der gesetzlichen Vorgabe (§ 7a StabAbgG). Es wurde nämlich auf die Berechnungsgrundlage von 8,305.431,87 (= Stabilitätsabgabe 2014) ein durchschnittlicher Prozentsatz von 48,75% angewendet und ein Sonderbeitrag in Höhe von 4.048.898,03 errechnet. Gemäß § 7a Abs. 1 lit. c StabAbgG beträgt der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe: 25% des am 31.1.2014, 55% des jeweils am 30.4.2014 und am 31.7.2014, sowie 60% des am 31.10.2014 zu entrichtenden Betrages iSd § 7 Abs. 2 StabAbgG. Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Auf Basis der abgabenbehördlichen Kontoabfragen über die Buchungen an Stabilitätsabgabe errechnet sich daher der Sonderbeitrag für 2014 wie im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt mit einer Höhe von 4,231.846,89 €. Die gesetzesgemäße Neuberechnung war erforderlich, weil - wie oben dargestellt - die einzelnen Prozentsätze gemäß § 7a Abs. 1 lit. c StabAbgG auf die an den im Gesetz genannten Terminen zu entrichtenden Beträge jeweils einzeln anzuwenden sind, nicht aber ein Mischsatz von 48,75% auf die Gesamtjahresstabilitätsabgabe, wie es im angefochtenen Bescheid in einer das gesetzeskonforme Ergebnis verfälschenden Weise geschehen ist. Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.   Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen zur Verfassungskonformität rechtfertigen im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung keine Revision. Soweit Fragen der Gemeinschaftsrechtskonformität angesprochen sind, wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtet.       Feldkirch, am 1. April 2016  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100554/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100554.2015
Stammnummer
109474
Gültig
01.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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