RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200070/2015

Zwingende Angaben in der Zollanmeldung zur Erlangung der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200070/2015vom 02.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Nachweis nach Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist.“ Gemäß Art. 201 MwStSystRL wird bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. In einer Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. August 2005 mit der Bezeichnung „Sonder-UID für Spediteure“ (FJ 2005, 291) heißt es (auszugsweise): „Gesetzliche Grundlagen Gemäß Art 6 Abs 3 UStG 1994 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Art 7 UStG 1994 verwendet werden, wobei der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 buchmäßig nachzuweisen hat. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art 7 UStG 1994 liegt vor, wenn - der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; - der Abnehmer - ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und - der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art 7 Abs 2 UStG 1994). Die oben angeführten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Anwendungsfälle Art 6 Abs 3 UStG 1994 ist insbesondere bei Lieferungen aus Drittstaaten über Österreich an Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat von Bedeutung, da die Überführung dieser Waren in den freien Verkehr (Verzollung) mit Wirkung für den Binnenmarkt auch in Österreich vorgenommen werden kann. Ist der Lieferer im Ausland (andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittland) ansässig und im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst, so benötigt er grundsätzlich zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische Steuernummer sowie eine inländische UID; überdies kann wegen der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. Art 27 Abs 4 UStG 1994 die Bestellung eines Fiskalvertreters erforderlich sein. Vereinfachungsregelung Aus Vereinfachungsgründen kann einem inländischen Spediteur, der als indirekter Vertreter und damit als Anmelder bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr auftritt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der sein Kunde (der indirekt Vertretene) innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen kann. Für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen werden die Spediteure - aus technischen Gründen - als gesondertes Steuersubjekt betrachtet. Spediteure erhalten über Antrag an ihr zuständiges Finanzamt ein eigenes Abgabenkonto (mit Signal "U 0") und die so genannte „Sonder-UID für Spediteure". Damit kann auch die Trennung dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen von den eigenen Umsätzen des Spediteurs sichergestellt werden. Die Erteilung der Sonder-UID für Spediteure erfolgt vom zuständigen Finanzamt mittels eines gesonderten Bescheides, dem zusätzlich allgemeine weiterführende Informationen zur UID angefügt sind. Zur Unterscheidung von anderen UID-Bescheiden ist im Namensfeld nach dem Firmennamen der Zusatz ("nur für Zoll") angeführt. Die Vereinfachungsregelung kann nicht angewendet werden, wenn die ausländische UID des Empfängers der Lieferung nicht von jenem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem der Erwerb gem. Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 zu versteuern ist. Fiskalvertreter Der Spediteur ersetzt in diesen Fällen den Fiskalvertreter des Kunden, für den er die Abfertigung vornimmt und für den er die Sonder-UID verwendet. Rechnungslegung Auf die Rechnungslegung hat die Regelung keinen Einfluss. Der liefernde Unternehmer fakturiert ohne Umsatzsteuer. In der Rechnung ist auf die Umsatzsteuerfreiheit hinzuweisen und die Sonder-UID des Spediteurs sowie die UID des Leistungsempfängers anzuführen (Art. 11 UStG 1994). Erklärungspflichten Bezüglich der nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 vorzunehmenden innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht weder für den Spediteur ("U-Null-Signal") noch für den liefernden Unternehmer eine Erklärungspflicht (keine Voranmeldung, keine Jahreserklärung, keine ZM). Die Daten werden von der Zollbehörde der ZM-Datenbank automatisch zugespielt. Buchnachweis Eine Geschäftsabwicklung - wie nachstehend beschrieben - erfüllt die Voraussetzung des Buchnachweises im Sinne des Art. 6 Abs. 3 iVm Art. 7 UStG 1994. Bestätigungsverfahren (Art. 28 Abs. 2 UStG 1994) Beantragt ein Spediteur als indirekter Vertreter mit seiner Sonder-UID in der Zollanmeldung die steuerfreie Einfuhr von Waren, die anschließend innergemeinschaftlich geliefert werden sollen, obliegt es ihm, das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen buchmäßig nachzuweisen. Dazu gehören u.a. der Nachweis der Empfängeridentität (eine eindeutige Identifizierung muss gegeben sein), der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und der Nachweis, dass der Erwerb der Waren beim Abnehmer der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Dies erklärt der Abnehmer, indem er unter der UID eines anderen Mitgliedstaates als Österreich auftritt. Ist die UID des Empfängers der Waren nicht richtig, kann die Steuerfreiheit gem. Art. 6 Abs. 3 nicht gewährt werden. Konsequent durchgeführte Abfragen der UID der Abnehmer nach Stufe 2 reduzieren das Risiko für den Spediteur wesentlich, dass einer ursprünglich steuerfrei belassenen Lieferung die Steuerfreiheit wegen fehlender Voraussetzungen versagt wird und es zu einer Steuervorschreibung kommt. Werden im Zuge der Prüfung durch die Finanzbehörde hinsichtlich der UID Unklarheiten festgestellt (zB genauer Firmenlautwort oder Firmenanschrift stimmt nicht mit der Abfrage nach der Stufe 2 überein), kann der Spediteur im laufenden Prüfungsverfahren diese Unklarheiten ausräumen. Entsprechende Sachverhaltswürdigungen erfolgen dann im Einzelfall. Die Anleitung zur Durchführung des Bestätigungsverfahrens finden Sie im Internet unter dem Navigationspfad: www.bmf.gv.at/Steuern/Umsatzsteuer/UID-Nummer/ Das UID-Bestätigungsverfahren Unmittelbarkeit … Beispiel Ein in der Schweiz ansässiger Lieferant "CH" liefert 10 Tonnen Stahlwaren an einen Abnehmer "DE" in Deutschland. Die Spedition "SpAT" mit Sitz in Österreich erhält vom Lieferanten "CH" den Auftrag die Ware nach Deutschland befördern zu lassen und in Österreich gem. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 steuerfrei in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Der Versender "CH" verfügt über keine österreichische UID. Nach der Überführung in den freien Verkehr wird die Ware ohne Zwischenlagerung unmittelbar nach Deutschland zum Empfänger "DE" verbracht. Spedition: Die Spedition prüft die ihr vom Empfänger übermittelte deutsche UID im qualifizierten Bestätigungsverfahren (Stufe 2), dokumentiert das Prüfergebnis, erstellt die Zollanmeldung als indirekter Vertreter und führt in der Zollanmeldung neben den zollrechtlich relevanten Daten an: Feld 8: Name, Adresse des Empfängers (TIN) *) und die deutsche UID der Firma "DE" Feld 14: Empfänger indirekt vertreten durch Spedition "SpAT" (genauer Wortlaut und vollständige Anschrift) (TIN) sowie die Sonder-UID der Spedition "SpAT". Im gegenständlichen Beispiel beschränkt sich die Vertretungsmöglichkeit auf das "indirekte Vertretungsverhältnis" um der Anmelderanforderung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 gerecht zu werden. Zollamt: Das Zollamt prüft die Voraussetzungen nach Art 62 Zollkodex, nimmt die Zollanmeldung an, berechnet und erfasst die Zollschuld buchmäßig und gewährt die Steuerfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994. Die ZM-Informationen werden elektronisch in die ZM-Datenbank überspielt. Nachträgliche Prüfung: Für etwaige spätere Prüfungen werden neben den ansonsten aufzubewahrenden Belegen, insbesondere die der innergemeinschaftlichen Lieferung zugrunde liegende Rechnung und der Versendungsbeleg aufbewahrt. Zweckmäßigerweise wäre auch eine vorliegende Bestätigung über die Richtigkeit der überprüften UID aufzubewahren. Nachträgliche Berichtigungen Erkennt der Spediteur nachträglich, dass die Angaben in der Zollanmeldung im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Lieferung unrichtig sind (zB unzutreffende UID des Empfängers), ist die Korrektur der fehlerhaften Daten im MIAS - abgesehen von den zollrechtlich zu beachtenden Vorschriften - erforderlich. Der Anmelder (indirekte Vertreter) teilt dies dem zuständigen Zollamt mit, damit eine Korrektur der Daten vorgenommen werden kann. Unregelmäßigkeiten Wurde eine Lieferung anlässlich der Einfuhr steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht vorliegen (zB Ware verbleibt entgegen der ursprünglichen Absicht im Inland), ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt, auch der Anmelder schuldet eine nach Art. 204 Abs. 1 Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt (§ 71a Zollrechts-Durchführungsgesetz). Zollabfertigungen mit Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ohne Sonder-UID für Spediteure Verfügt der Lieferer über eine österreichische UID ist die Vereinfachungsregelung für Spediteure mit Sonder-UID nicht anwendbar. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 (einschließlich aller Erklärungspflichten wie zB ZM). Der Buchnachweis ist entsprechend der Verordnung BGBl 1996/401 zu führen. Fußnote(n) *) TIN = trader identification number (gilt nur für Teilnehmer am e-zoll).“ V.) Rechtliche Erwägungen Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Mit der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetruges bei der Einfuhr wurde dem Artikel 143 folgender Absatz 2 angefügt: „Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen folgt, die gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c von der Steuer befreit ist, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen: a) seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer oder die im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer seines Steuervertreters, der die Steuer schuldet; b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 1 geliefert werden, oder seine eigene MwSt.-Identifikationsnummer, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, wenn die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c verbracht werden; c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Nachweis nach Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist." In den Erwägungsgründen (1) bis (4) zur genannten Richtlinie 2009/69/EG wird ausgeführt: Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 28. November 2006 beschlossen, auf Gemeinschaftsebene eine Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs, besonders im Bereich der indirekten Besteuerung, festzulegen, die die nationalen Bemühungen ergänzt. Dabei erfordern bestimmte Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang erörtert wurden, eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG. Die Einfuhr von Gegenständen ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn darauf eine Lieferung oder Verbringung dieser Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat folgt. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Allerdings hat sich erwiesen, dass Unterschiede bei der Anwendung von den Händlern missbraucht werden, um die Zahlung der Mehrwertsteuer auf unter diesen Umständen eingeführte Gegenstände zu umgehen. Um einen derartigen Missbrauch zu vermeiden, ist für spezielle Umsätze auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Mindestvoraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung festzulegen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 der Kommission vom 20. August 2012 (ABl. Nr. L 223 vom 21.8.2012, S. 8) ist die Regelung des Art. 143 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG in die in den Mitgliedstaaten der Union unmittelbar anwendbare Zollkodex-Durchführungsverordnung aufgenommen worden, indem in Titel II Abschnitt C des Anhangs 37 (Merkblatt zum Einheitspapier) nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass im Feld 44 der Anmeldung, wenn Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, die nach Art. 143 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben einzutragen sind (auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden). Im Erwägungsgrund (4) der genannten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften heißt es: „In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind Bedingungen für die Befreiung von der Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr festgelegt. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bestimmte Angaben hat zukommen lassen. Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 müssen daher angepasst werden, um eine harmonisierte Lösung für die Nennung dieser Angaben in der Zollanmeldung zu erreichen. Die Verpflichtung zur Nennung der Angaben gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG sollte in der Beschreibung von Feld 44 in Anhang 37 festgelegt werden.“ Aus den angeführten Bestimmungen des Unionsrechts ergibt sich, dass bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung oder anschließendem innergemeinschaftlichen Verbringen - wie nach Art. 143 Abs. 2 Buchstabe a MwStSystRL verlangt - die im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters, der die Steuer schuldet, anzuführen ist. Der Ansicht der Bf., dass Art. 143 Abs. 2 Buchstabe a MwStSystRL dahingehend auszulegen sei, dass die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuervertreters ausreiche, ohne dass der Steuervertreter die Steuer auch schulden müsse, steht der unmissverständliche Wortlaut dieser Richtlinienbestimmung entgegen. Gemäß Art. 212 Abs. 1 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen. Nach Art. 216 ZK-DVO ist die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufüllen sind, in Anhang 37 ZK-DVO enthalten. Diese Bestimmungen sind auch auf die nationalen - den grenzüberschreitenden Warenverkehr betreffenden - Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern) anwendbar, weil in den betreffenden nationalen Bestimmungen (etwa § 2 Abs. 1 ZollR-DG, § 26 Abs. 1 UStG 1994) auf die Zollvorschriften verwiesen wird. § 26 Abs. 2 UStG 1994 ergänzt die zollrechtlichen Vorschriften bezüglich der Zollanmeldung hinsichtlich der einfuhrumsatzsteuerlichen Belange (Achatz/Ruppe, UStG4, § 26 Tz 5). Dem im Übrigen nicht begründeten Einwand der Bf., die ZK-DVO könne Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL nicht zum unmittelbar anwendbaren Recht erklären und auch keine „Aussagen zum Umsatzsteuerrecht“ enthalten kommt demnach keine Berechtigung zu. Das Zollamt sah sich - nach Erlassung eines entsprechenden Vorhalts - veranlasst, mit dem angefochtenen Bescheid die Annahme der Anmeldung zu verweigern, weil eine Anmeldung des Zollverfahrens zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 und unter Anwendung der Sonder-UID des Steuervertreters bedinge, dass der Steuervertreter die Steuer schulde, und die abgegebene Zollanmeldung nicht die dazu erforderlichen Angaben enthalte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist sohin, ob die Annahmeverweigerung zu Recht erfolgte. Mit der schriftlichen Anmeldung zur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr vom 7. Mai 2014 beantragte die Bf. als Anmelderin durch die Verwendung des Codes 4200 als Angabe zum Feld 37 des Einheitspapiers die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung. Zum Feld 8 (Empfänger) des Einheitspapiers war die deutsche UID-Nummer der Bf. angegeben, zum Feld 14 (Anmelder/Vertreter) des Einheitspapiers waren die österreichische SonderUID-Nummer des (direkten) Vertreters und der Code 4 sowie „E/D“ (direkte Vertretung des Empfängers) angegeben. Nach Art. 63 ZK werden Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden, die eine vom Anmelder oder seinem Vertreter unterzeichnete Zollanmeldung annehmen, dürfen nach Art. 63 ZK lediglich eine Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 62 ZK vornehmen. Die Prüfung der Annahmefähigkeit der Zollanmeldung beschränkt sich auf die (formelle) Prüfung der Vollständigkeit der gemachten Angaben (EuGH 15.9.2011, Rs. C-138/10, Randnr. 39; AW-Prax 3/2012, 108). Ob im Einzelnen die Angaben in der Zollanmeldung vollständig sind, ergibt sich insbesondere aus den Art. 212 ff und 216 in Verbindung mit Anhang 37 ZK-DVO. Der direkte Vertreter der Bf. hat eine schriftliche Zollanmeldung nach amtlichem Muster abgegeben und unterzeichnet. Die Anmeldung enthält jedoch nicht alle Angaben, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind (Art. 62 Abs. 1 ZK): In der Zollanmeldung ist weder eine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Bf. als Importeurin und Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer angegeben noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Steuervertreters, der die Steuer schuldet. Ob der in Feld 14 angeführte direkte Vertreter (die S-GmbH) als Steuervertreter im Sinne des Art. 143 Abs. 2 Buchstabe a MwStSystRL bzw. des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 anzusehen ist, kann für den Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil dieser keinesfalls „die Steuer“ schuldet, und zwar weder die Einfuhrumsatzsteuer noch - für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt sind - die Mehrwertsteuer auf die im Anschluss an die Einfuhr folgende innergemeinschaftliche Lieferung des Importeurs [vgl. Haunold, in Summersberger (Hrsg), Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung (2014), 93 ff]. Es fehlten sohin die nach Art. 143 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verlangten und gemäß Titel II Abschnitt C des Anhangs 37 ZK-DVO in Feld 44 einzutragenden Angaben. Im Falle von Mängeln beim Ausfüllen der Vordrucke kann die Zollbehörde diese an der Amtsstelle berichtigen oder ergänzen lassen (vgl. Art. 65 ZK). Die Zollstelle kann aber auch nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Annahme verweigern, wenn z.B. der zur Unterzeichnung und Ausfüllung der Anmeldung Berechtigte nicht anwesend ist, oder die Mängel so gravierend sind, dass eine Korrektur unzumutbar ist (Witte, Zollkodex 6 , Art. 63 Rz. 10; Dorsch/Weymüller, Art. 63 Rz. 39). Entspricht die Zollanmeldung nicht den Anforderungen des Art. 62 Abs. 1 ZK und kommt - wie im Beschwerdefall - der zur Unterzeichnung und Ausfüllung Berechtigte der Aufforderung der Zollstelle, eine Berichtigung vorzunehmen, nicht nach, so kann in der ausgesprochenen Annahmeverweigerung keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die von der Zollbehörde ausgesprochene Annahmeverweigerung erfolgte daher zu Recht. Die Bf. erachtet sich durch die Verweigerung der Annahme der Zollanmeldung in ihrer Wahlfreiheit, sich direkt oder indirekt vertreten zu lassen, eingeschränkt und sieht Verstöße gegen das Unionsrecht. In der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Anmeldung ist im Feld 14 durch die angegebene Vertreterindikation „4" bzw. der Angabe „E/D“ zum Ausdruck gebracht worden, dass die Bf. von der in Feld 14 angeführten Person (der S-GmbH ) direkt vertreten ist. Die Bf. ist Anmelderin nach Art. 4 Nr. 18 ZK, weil sie die Person ist, in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben worden ist. Der Anmelder wird gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK Zollschuldner und nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Die Steuerfreiheit der Einfuhr nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 stellt zunächst darauf ab, dass die Gegenstände der Einfuhr vom „Anmelder“ unmittelbar zur Ausführung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 verwendet werden. Anmelder ist nach Art. 4 Nr. 18 ZK die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Art. 143 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL spricht hingegen vom „gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur“. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/16/0009, Folgendes ausgeführt: „Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 ist der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollschuldner. Der Zollschuldner ist nach Art. 201 Abs. 3 ZK, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Vertretung kann nach Art. 5 Abs. 2 ZK indirekt sein, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der Anmelder selbst, aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen kann (vgl. auch Mairinger, Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in AWPrax 1995, 65 ff; insbesondere 66, und ihm folgend Schellmann in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 103).“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dieser Rechtsprechung klargestellt, dass bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung die Vertretung nach Art. 5 Abs. 2 ZK sowohl direkt als auch indirekt sein kann, weil sowohl der Anmelder selbst (und sei es, dass dieser durch einen Spediteur direkt vertreten ist), aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 erfüllen kann. Die Erklärung im Sinn des Art. 5 Abs. 4 erster Satz ZK, als Vertreter für eine bestimmte Person handeln zu wollen, stellt eine Willenserklärung dar. Es besteht kein Zwang, für den durch eine Person Beauftragten, als indirekter Vertreter zu handeln (VwGH 29.1.2015, 2013/16/0129). Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist auch im Fall einer direkten Vertretung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässigen Anmelders weiterhin möglich. Die steuerliche Erfassung eines in der Union ansässigen Unternehmens in Österreich mag zwar mit einem wirtschaftlichen Aufwand verbunden sein, beschränkt jedoch nicht die Wahlfreiheit dieser Person, sich bei der Einfuhr von Waren in die Union direkt oder indirekt vertreten zu lassen. Diese nach der geltenden Rechtslage bestehende Wahlfreiheit erfährt auch keine Einschränkung durch die in der österreichischen Verwaltungspraxis vorgesehene Verwendung einer Sonder-UID für Spediteure, weil deren (mit Vereinfachungen verbundenen) Verwendung nicht verpflichtend ist und auch die nach der geltenden Rechtslage bestehenden Dispositionsmöglichkeiten der Bf. nicht einschränkt. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 als auch bei den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 um Erlässe der Zoll- und Steuerverwaltung, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für Gerichte zu beachtenden Rechtsquellen darstellen und daher auch keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen bzw. der Zollschuldner und deren Vertreter begründen können. Dies gilt auch für die oben dargestellte Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. August 2005. Mangels einer Einschränkung der angesprochenen Wahlfreiheit liegen auch die von der Bf. erblickten Verstöße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 5 ZK bzw. Art. 64 ZK nicht vor. Die Normierung von Mindestvoraussetzungen für die Anwendung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL erfolgte zudem unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität (Art. 5 EUV). In diesem Zusammenhang wird auf den Erwägungsgrund (5) zur Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetruges bei der Einfuhr verwiesen, in dem ausgeführt wird: „Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhinderung von Steuerhinterziehung, aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.“ Aus den dargestellten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.) Revisionszulassung Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesfinanzgericht bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/16/0009, sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen konnte. Linz, am 2. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200070/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200070.2015
Stammnummer
109441
Gültig
02.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF