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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100943/2016

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100943/2016vom 10.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014). Ist auf diese Weise die Beischaffung des Gutachtens nicht möglich, weil dieses vom Sozialministeriumservice über Anforderung des Finanzamts nicht übermittelt wird, ist dieses vom Antragsteller beizuschaffen. In den Materialien zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 i.d.F. BGBl I 105/2002 (RV 1136 BlgNR 21. GP) heißt es: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - einschließlich durch deren Mobile Dienste - durchzuführen und ärztliche Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 10.12.2007, B700/07) ausgesprochen: Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat § 8 Abs. 6 FLAG 1967 vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Behörde, sich qualifiziert mit einem Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen auseinanderzusetzen, bislang für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Sollte die Umstellung des EDV-Systems ab Oktober 2014 hingegen im Ergebnis dazu führen, dass das Finanzamt tatsächlich regelmäßig nicht in der Lage sein sollte, sich Kenntnis vom Inhalt des ärztlichen Gutachtens des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen zu verschaffen, könnte sich die Frage nach der Verfassungskonformität der Wortfolge "durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen" in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 stellen, wenn das gesetzlich einzig zulässige Beweismittel für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist, das Finanzamt aber anders als sonst bei einem Sachverständigenbeweis nach § 177 BAO tatsächlich keinen Zugang zum Inhalt dieses Gutachtens hat. Solange das Finanzamt die Möglichkeit hat, den Volltext eines Gutachtens vom jeweiligen Antragsteller zu beschaffen, ist vorerst von einer weiteren Verfassungskonformität der Regelung auszugehen. Diese Beschaffung ist zwar wesentlich verwaltungsaufwendiger als vor Umstellung des EDV-Systems, aber nicht unmöglich. Kann der jeweilige Antragsteller aber das Gutachten nicht vorlegen, weil er behauptet, es nicht bekommen zu haben oder dieses, gerade bei nicht rechtsfreundlich oder durch einen Sachwalter vertretenen Personen mit einer psychischen Erkrankung nicht unwahrscheinlich, nicht mehr aufzufinden, wird eine neuerliche nachweisliche Zustellung an den Antragsteller durch das Sozialministeriumservice zu veranlassen sein. Auch dies ist verwaltungsaufwendig, aber nicht unmöglich. Gutachten vom 9.2.2015 Nun hat im gegenständlichen Fall, allerdings erst auf Grund der Vorlage der Bf, das Finanzamt Kenntnis vom Gutachten vom 9.2.2015 erlangt. Das Bundesfinanzgericht teilt, siehe auch die obigen Ausführungen, die grundsätzliche Ansicht der Bf zum Erfordernis einer qualifizierten Auseinandersetzung mit einem Gutachten durch die Behörde. Das Gericht folgt jedoch nicht dem Vorbringen, der Bf sei nicht klar gewesen, welches Gutachten dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt: Der Bescheid verweist auf das Gutachten mit Datum (9.2.2015) und Ordnungsbegriff (Y1), diese Daten sind auch in der vollständigen Ausfertigung des Gutachtens, das der Bf vom Sozialministeriumservice übermittelt wurden, enthalten. Außerdem wird in der vollständigen Ausfertigung des Gutachtens auf das FLAG Bezug genommen; im Antragsformular Beih 3 wird darauf hingewiesen, dass das eine ärztliche Untersuchung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erfolgen werde. Der Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem angefochtenen Bescheid ist somit klar ersichtlich. Die Bf hat auch nicht dargelegt, auf Grund welcher weiteren die Bf betreffenden laufenden Verfahren, die eine Gutachtenserstellung durch das Sozialministeriumservice vorsehen, ungeachtet des Hinweises auf Datum und Ordnungsbegriff eine Verwechslungsgefahr konkret bestehen könnte. Die Bf war daher in der Lage, sich in ihrer Beschwerde mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten, das ihr zugegangen ist, inhaltlich auseinanderzusetzen. Der zu recht gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung kann grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Das Bundesfinanzgericht findet auch nicht, dass beim Gutachten vom 9.2.2015 "die notwendigen Eckpfeiler eines Gutachtens nicht einmal ansatzweise eingehalten wurden" und es dem Gutachten "vollständig an der eigentlichen Begründung und der eigentlichen Beurteilung" mangle. Das wiedergegebene Gutachten vom 9.2.2015 stellt eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung von C D fest. Die in § 8 Abs 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben. Kapitel 03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet: 03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung). | 03.02.01 | Entwicklungsstörung leichten Grades | 10-40% 10 – 20 %: Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung, (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule Kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen | 03.02.02 | Entwicklungsstörung mittleren Grades | 50-80% Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung 50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung 70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite | 03.02.03 | Entwicklungsstörung schweren Grades | 90-100% Schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung, schwer eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Tiefgreifende Entwicklungsstörung, desintegrative Störung Das Gutachten vom 9.2.2015 begründet die Einstufung in 03.02.01 und den Grad der Behinderung von 30% damit, dass die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung einfach sei, einer medikamentösen Therapie bedürfe, aber der Unterricht in einer Regelklasse möglich sei. Das Gutachten ist zwar sehr knapp gehalten, aber diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der Einstufung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung und angesichts fehlender substantiierter Bestreitung durch die Bf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vorerst nicht als unschlüssig anzusehen. Die Bf hat dem Finanzamt zur Schlüssigkeitsprüfung auch nicht jene Befunde, auf die sich das Gutachten des Sozialministeriumservice neben der Untersuchung von C stützt, vorgelegt, und ausgeführt, worin ein Widerspruch der vom Sozialministeriumservice getroffenen Einschätzung zu den vorgelegten Befunden oder anderen von der Bf beigebrachten Beweismitteln bestehen sollte. Gutachten vom 20.10.2015 Das Finanzamt bezieht sich in der Beschwerdevorentscheidung auf ein weiteres Gutachten des Sozialministeriumservice vom 20.10.2015. Dieses Gutachten, das der Bf nach ihrem Vorbringen nicht zugekommen ist, wird im weiteren Verfahren vom Finanzamt gemäß § 183 Abs. 1 BAO ebenfalls beizuschaffen und der Bf gemäß § 183 Abs. 4 BAO vor Bescheiderlassung zur Äußerung vorzuhalten sein. Laut Erlass BMF vom 30.9.2014, BMF-110901/0004-V/2/2014, sollte das Finanzamt technisch jedenfalls einen neuerlichen Versand des Gutachtens an die Bf veranlassen ("anstoßen") können, anderenfalls wäre direkt mit dem Sozialministeriumservice in Kontakt zu treten. In weiterer Folge wird die Bf zur Vorlage des neuerlich versendeten Gutachtens vom 20.10.2015 sowie zur Äußerung hierzu aufzufordern sein. Danach wird das Finanzamt vor neuerlicher Bescheiderlassung zu beurteilen haben, ob das Gutachten vom 20.10.2015 vollständig und schlüssig ist oder ob eine Ergänzung dieses Gutachtens vorzunehmen sein wird (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014). Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 10. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100943/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100943.2016
Stammnummer
109389
Gültig
10.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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