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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100963/2014

Diverse Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100963/2014vom 27.01.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| Metall Wien Vortrag Partei Werte | 504 | Ja | 27.10.2012 | E tanzt | 13,6 | Ja | 29.10.2012 | C | 145,6 | Nein | 30.10.2012 | Parteifinanzierung Schulung | 23,6 | Ja | 3.11.2012 | Totengedenken | 13,6 | Ja | 6.11.2012 | KVG Sprechtag | 33,4 | Nein | 17.11.2012 | Vernissage | 13,6 | Ja | 20.11.2012 | Vortrag Arbeitsplatz OÖ | 145,6 | Nein | 21.11.2012 | Bezirksparteileitungssitzung | 23,6 | Ja | 22.11.2012 | Hasenpartie Ortsbauernschaft | 8,8 | Ja | 27.11.2012 | Besichtigung Nudelfabrik | 13,6 | Ja | 28.11.2012 | Besprechung Cafe H | 13,6 | Nein | 30.11.2012 | B-Sitzung | 38,8 | Ja | 5.12.2012 | Nikolausrundfahrt | 13,6 | Ja | 7.12.2012 | Leader l Sitzung | 16,2 | Ja | 8.12.2012 | Weihnachtsfeier FF G | 4,6 | Ja | 10.12.2012 | Delegiertensitzung | 13,6 | Ja | 11.12.2012 | SV I Verbandsversammlung | 33,4 | ja | 21.12.2012 | Punschstand Partei | 35,4 | Ja | Summe | | 4.336,4 | 2.792,40 Bei einem amtlichen Kilometergeld von 0,42 € ergibt dies einen Betrag von 1.172,81 €, sodass insgesamt Werbungskosten im Gesamtausmaß von 2.994,87 € berücksichtigt werden können. B. Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung kann für die Ausbildung Ihrer Tochter in m nur der pauschale Betrag von 1.320,00 € und nicht die von Ihnen beantragten tatsächlichen Kosten in Abzug gebracht werden. C. Beitrag zur bäuerlichen Sozialversicherung der Gattin: Sonderausgaben liegen nur vor, soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegeben sind (VwGH vom 8.4.86, 85/14/0160). Entscheidend ist die rechtliche Eigenschaft der einzelnen Ausgabe. Ob sie bei der Ermittlung der Einkünfte tatsächlich in voller Höhe abgezogen werden können, ist nicht von Bedeutung. Der Beitrag zur bäuerlichen Sozialversicherung wäre grundsätzlich bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Gattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Umstand, dass diese Einkünfte zu gering sind, um eine Einkommensteuerpflicht bei der Gattin und damit einer Berücksichtigung der Ausgaben bewirken zu können, führt nicht dazu, dass diese Ausgaben beim Beschwerdeführer Sonderausgaben darstellen. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 27. Jänner 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100963/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100963.2014
Stammnummer
109345
Gültig
27.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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