Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0320-S/03
Anspruchszinsen bei geändertem Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-S/03vom 15.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 18. November 2002 bzw. vom
11. Juli 2003 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 BAO für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 2.350,02 und für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 882,32 fest. Diesen Zinsenvorschreibungen liegen Nachforderungen von
Einkommensteuer zu Grunde, und zwar für 2000 eine Nachforderung von
€ 43.225,80 laut dem im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Einkommensteuerbescheid vom 18. November 2002, und für 2001 eine
Nachforderung von € 26.532,85 laut Einkommensteuerbescheid vom
11. Juli 2003.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Anspruchszinsen
gründeten auf einem verfassungswidrigen Gesetz. § 205 BAO sei
deshalb verfassungswidrig, weil diese Bestimmung einerseits ermögliche,
sogenannte Anspruchszinsen auf eine vorgeschriebene Nachforderung festzusetzen,
andererseits aber, im Falle von zu hohen Vorauszahlungen, dem Steuerpflichtigen
gegen den Fiskus keinen Zinsanspruch gewähre. Dies sei gleichheitswidrig.
Es werde daher beantragt, die Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für 2000 und 2001 ersatzlos zu beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205 BAO betreffend die
Verzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachforderungen und -
gutschriften lautet wie folgt:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)....
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt
bekanntgeben. Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214
am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekanntgegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen
sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Dem Normzweck des § 205 BAO zufolge gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. - nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Der Bw. wendet nicht ein, dass die Berechnung der
Anspruchszinsen nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei. Vielmehr richtet sich
das Vorbringen des Bw. gegen die Verfassungsmäßigkeit des
§ 205 BAO.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die
gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
(Legalitätsprinzip). Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die
Verwaltung in ihrem hoheitlichen Handeln an die von den gesetzgebenden Organen
beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetze gebunden ist. Es obliegt
nicht der Verwaltung festzustellen, ob eine Gesetzesvorschrift verfassungswidrig
ist. Solange eine Norm dem Rechtsbestand angehört, hat die Behörde
diese ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Falle
nachträglich geänderter Stammabgabenbescheide (im
gegenständlichen Fall Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001) diesem
Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen wird. Es erfolgt daher keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
übersteigen, sind jedoch nicht festzusetzen. Dies gilt auch für
Gutschriftszinsen.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
15. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-S/03
- Stammnummer
- 10933
- Gültig
- 15.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF