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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103195/2015

Differenzzahlung mangels Haushaltszugehörigkeit und überwiegender Kostentragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103195/2015vom 11.02.2016Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Hierbei ist bei der Ermittlung der Differenzzahlung nur darauf abzustellen, ob ein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe besteht, nicht etwa ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde bzw. auf Grund eines Anspruches eine Beihilfe auch tatsächlich bezogen wurde (siehe Aigner/Lenneis in FLAG, Kommentar, Tz. 3 zu § 4). Im gegenständlichen Fall wurde von der zuständigen slowakisch en Behörde bestätigt, dass die Kindesmutter tatsächlich Kindergeld bezogen hat. Dies wird auch vom Bf. nicht bestritten. Dieses Kindergeld wurde auch nicht zurückgefordert. Das Bundesfinanzgericht geht daher von einem entsprechenden Anspruch der Kindesmutter aus. Der Bf. hat daher für den Zeitraum August 2012 bis August 2013 Anspruch auf eine Differenzzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und dem von der Sw gewährten Kindergeld. Letzteres betrug im Jahr 2012 € 22,54 pro Monat und im Jahr 2013 € 23,10 pro Monat. Die österreichische Familienbeihilfe betrug gem. § 8 Abs. 2 FLAG, inklusive des gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrages, € 189,30. Die Differenzzahlung wird daher für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 mit € 166,74 und für die Monate Jänner 2013 bis August 2013 mit € 166,20 festzusetzen sein. Ab September 2013 bis Februar 2014 (siehe den vom Abweisungsbescheid umfassten Zeitraum) steht dem Bf. gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 infolge Vorliegens der Haushaltszugehörigkeit der Tochter S. die Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages in voller Höhe zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: NS über die mündliche Verhandlung vom 16.12.2015 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH vom 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 und VwGH vom 26.2.2014, Ro 2014/02/0039). Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt. Bei der entscheidenden Frage, ob die Tochter des Bf. bei diesem im fraglichen Zeitraum haushaltszugehörig war, handelt es sich jedoch um eine reine Sachverhaltsfrage, die der Revision nicht zugänglich ist. Wien, am 11. Februar 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103195/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103195.2015
Stammnummer
109287
Gültig
11.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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