Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102875/2012
Schätzung der Bemessungsgrundlagen eines Taxiunternehmens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102875/2012vom 03.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch eine Analyse des Treibstoffverbrauchs mache deutlich, dass der Stehzeitenanteil keinesfalls nur 20% betragen haben könne: Aus der schon mit Schreiben vom 11. August 2014 nochmals (wie schon im Außenprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008) vorgelegten "Analyse Treibstoffverbrauch", die auch von der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht bestritten worden sei, ergebe sich, dass der Bf. im Jahr 2006 34.762 Liter Diesel getankt habe. Bei einem Stehzeitenanteil von 20% würden sich - wie die belangte Behörde in Beilage 2 und 5 ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 zutreffend angebe - insgesamt 446.472 gefahrene Kilometer (ohne "Privatfahrten") ergeben. Dies entspräche einem Durchschnittsverbrauch von 7,78 Litern je 100 Kilometer (Berechnung: 34.762 Liter dividiert durch 446.472 Kilometer mal 100 Kilometer), was fraglos einen völlig unrealistisch niedrigen Wert darstelle.
Der Stehzeitenanteil von nur 20% wäre also abgesehen von dafür jedenfalls erforderlichen "Schwarzbeschäftigungen" zusätzlicher Mitarbeiter nur dadurch erklärbar, dass der Bf. außer den aus seinem Rechenwerk ersichtlichen Betankungen der Fahrzeuge zusätzliche Betankungen der Fahrzeuge in beträchtlichem Umfang vorgenommen hätte, deren Aufwand er nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht hätte: Ganz abgesehen davon, dass eine solche Vorgangsweise dem Bf. nicht zugesonnen werden könne, da sie doch zu seinem Nachteil (Nichtberücksichtigung der entsprechenden Vorsteuerbeträge und Betriebsausgaben) gereichen würde, fehlten irgendwelche Hinweise darauf, dass es solche zusätzlichen Betankungen der Fahrzeuge des Bf. gegeben hätte.
2. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass es im Jahr 2006 im Vergleich zu den Vorjahren deshalb zu einem geringeren Dieselverbrauch gekommen sei, weil der o.a. Abgabepflichtige immer wieder neuere Fahrzeuge angeschafft und ältere Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden habe, so sei dem unter Vorlage des Anlagenverzeichnisses 2006 des Bf. entgegenzuhalten, dass im Jahr 2006 fünf Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden (Anlagennummern 37, 40, 63, 76 und 81) und zwei Neuanschaffungen vorgenommen worden seien (Anlagenummern 82 und 83). Bei einem Gesamtbestand von - wie die belangte Behörde selbst anführe - rund 26 angemeldeten Fahrzeugen komme es auf diese Veränderung nicht an. Dazu komme, dass es sich bei den beiden Neuanschaffungen - wie sich aus dem Anschaffungspreis ergebe- gleichfalls um zwei sehr alte Fahrzeuge gehandelt habe. Aus den unter einem vorgelegten Eingangsrechnungen betreffend diese beiden Fahrzeuge sei abzuleiten, dass das eine Fahrzeug das Baujahr 1997 gehabt hätte; hinsichtlich des zweiten Fahrzeuges sei das Baujahr nicht bekannt, doch könne angesichts der Baugleichheit (Mercedes E 200 D) und dem annähernd gleichen Anschaffungspreis von einem ähnlichen Fahrzeugalter im Anschaffungszeitpunkt ausgegangen werden.
Um dem möglichen Einwand der belangten Behörde zu begegnen, die beiden Neuanschaffungen des Jahres 2006 seien mit Motorschaden erfolgt, sodass wohl jeweils ein neuer Motor in diese Fahrzeuge als Ersatzteil eingebaut worden sei, woraus sich eben ein geringerer Treibstoffverbrauch dieser Neumotoren ergäbe, werde ausgeführt: Es seien hinsichtlich dieser beiden Neuanschaffungen kein Motorentausch durchgeführt worden; vielmehr habe der Bf. die in den Fahrzeugen befindlichen Altmotoren aufgrund seines persönlichen technischen Geschicks repariert, was aber klarerweise zu keiner Verringerung des Dieselverbrauchs geführt habe. Zum Beweis dieses V orbringens werde aus dem Rechenwerk des Bf. das Konto "Ersatzteile/Bereifung/Zubehör" vorgelegt, dem entnommen werden könne, dass es im Jahr 2006 zu keiner Neuanschaffung von (allenfalls auch gebrauchten) Motoren als Ersatzteile gekommen sei.
Die Behauptung der belangten Behörde, es sei im Jahr 2006 zu einer "Verjüngung" des Fuhrparks und damit zu einer Reduktion des durchschnittlichen Treibstoffverbrauchs (unter Berücksichtigung des Standgasbetriebes) gekommen, sei solcherart offensichtlich tatsachenwidrig.
3. Was die Verprobung des Treibstoffverbrauchs angehe, so versuche die belangte Behörde die Schlüssigkeit der von ihr vorgelegten Kalkulation dadurch nachzuweisen, dass sie den gesamten Treibstoffverbrauch, wie er sich aus dem Rechenwerk des o.a. Abgabepflichtigen ergebe, der um den 10%-igen Anteil für "Privatfahrten" reduzierten Kilometerleistung gegenüberstelle: Bei dieser Gegenüberstellung erhalte man einen Durchschnittsverbrauch von 9,9 Litern je 100 Kilometer; stelle man jedoch den auch um einen 10%-igen Anteil für die "Privatfahrten" verringerten Aufwand betreffend den Treibstoffverbrauch der ebenso um diese "Privatfahrten" verringerten Kilometerleistung gegenüber, so ergebe sich - wie die belangte Behörde rechnerisch zutreffend darstelle - ein (unplausibel niedriger) Treibstoffverbrauch von nur 8,9 Litern je 100 Kilometer.
Der im Rechenwerk des Bf. erfasste Treibstoffaufwand beinhalte selbstverständlich auch den Treibstoffaufwand für den 10%-igen Anteil an "Privatfahrten":
Daher komme man zu unrichtigen Ergebnissen, wenn man den ungekürzten Treibstoffaufwand der um diesen 10%-igen Anteil für "Privatfahrten" gekürzten Kilometerleistung gegenüberstelle, wie dies die belangte Behörde nunmehr machen wolle. Bei den gegenständlichen "Privatfahrten" handle es sich - entgegen der Behauptung der belangten Behörde, dass "offensichtliche Privatausgaben des Steuerpflichtigen in die Buchhaltung aufgenommen" worden seien - nämlich um keine Fahrten aus privater Veranlassung des Bf.: Vielmehr seien mit dieser Kürzung Fahrten zur Betankung des Fahrzeugs, Fahrten zum Eichamt, Fahrten zum Betrieb des Bf. zwecks wöchentlicher Abrechnung mit diesem, Fahrten zu Reparaturwerkstätten und Fahrten vom bzw. zum Wohnort der Fahrer zu Beginn und am Ende der Arbeitszeit umfasst, weil die Taxis den Fahrern jeweils als "Alleinfahrer" überlassen worden seien und sie nach Arbeitsende damit nach Hause gefahren bzw. zu Dienstantritt wieder von zu Hause zu einem Standplatz, an dem sie den Dienst zu beginnen beabsichtigten, angefahren seien.
Dieser Umstand sei schon im Außenprüfungsverfahren außer Streit gestanden; auch im die Jahre 2000 bis 2005 betreffenden Rechtsmittelverfahren sei dieser Charakter der "Privatfahrten" thematisiert worden, wobei dem entsprechenden Vorbringen des Bf. die nunmehr belangte Behörde nur was das Ausmaß, nicht jedoch, was den Inhalt dieser "Privatfahrten" betroffen habe, entgegengetreten sei (vgl. auch Seite 11 f der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 16. Dezember 2013, GZ. RV/1887, 1888 und 3505-W/09).
Angesichts dieses Charakters der "Privatfahrten" als betrieblich veranlasster, aber nicht der Einnahmenerzielung dienender Fahrten bzw als Fahrten zum und vom Wohnort der beschäftigten Taxilenker sei nicht nachvollziehbar, warum der Treibstoffaufwand für diese Fahrten nicht im Rechenwerk des Bf. erfasst sein sollte: Aus Sicht des Bf. lägen jedenfalls auch hinsichtlich dieser Fahrten Betriebsausgaben vor.
Ganz in diesem Sinne sei auch in der schon mehrfach erwähnten, zuletzt mit Schriftsatz vom 11. August 2014 vorgelegten "Analyse Treibstoffverbrauch" der Kilometerleistung der Fahrzeuge für operative Fahrten der "Treibstoffaufwand laut Buchhaltung ohne Privatfahrten" gegenübergestellt worden. Dies sei auch vom Unabhängigen Finanzsenat in der zitierten Berufungsentscheidung vom 16. Dezember 2013 nicht beanstandet worden: Vielmehr habe der Unabhängige Finanzsenat seinen beweiswürdigenden Überlegungen genau diese Analyse zugrundegelegt (vgl Seite 27 der zitierten Berufungsentscheidung), wenn er ausgeführt habe, dass sich aufgrund dieser Treibstoffanalyse unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angenommenen Jahreskilometerleistung ein Treibstoffverbrauch zwischen 9,76 Litern je 100 Kilometer im Jahr 2005 und 11,19 Litern je 100 Kilometern im Jahr 2003 ergeben würde. Die genannten Werte ließen sich nämlich rechnerisch exakt aus der vorgelegten Treibstoffanalyse und damit unter Ansatz der Kürzung des Treibstoffaufwands um 10% für "Privatfahrten" ableiten, wie dies am Beispiel des Jahres 2005 (geringster Treibstoffverbrauch) gezeigt werde:
Diese Verprobung sei es auch, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. April2014, Ro 2014/13/0022, als nicht unschlüssig angesehen habe. Wende man dieselben Überlegungen für das Jahr 2006 an, so ergebe sich aber ein Treibstoffverbrauch von 8,90 Litern pro 100 km.
Damit läge bei der von der belangten Behörde ihrer Kalkulation zugrundegelegten Kilometerleistung der Treibstoffverbrauch deutlich unter dem Normverbrauch von 9,5 Litern je 100 Kilometer, wohingegen in Ansehung des auch von der belangten Behörde zugestandenen Standgasbetriebes ein Treibstoffverbrauch jedenfalls über dem Normverbrauch anzusetzen sei.
Die belangte Behörde selbst erachte einen Treibstoffverbrauch von 9,9 Litern je 100 Kilometer für angemessen. Daraus ergebe sich aber folgende Gesamtkilometerleistung des Jahres 2006 für operative Fahrten:
34.762 Liter dividiert durch 9,9 Liter mal100 Kilometer= 351.131,31 Kilometer.
Unter Anwendung der von der belangten Behörde verwendeten Parameter ergebe sich dann die folgende Kalkulation:
| Gesamtkilometerleistung (ohne Privatfahrten)
| 351.131,31 Kilometer
| abzüglich 43% Leerkilometer
| - 150.986,46 Kilometer
| Gefahrene Besetztkilometer
| 200.144,85 Kilometer
| Bruttokilometerertrag pro Kilometer
| 2,03 EUR
| Bruttobeförderungserlöse für alle Fahrzeuge
| 406.294,05 EUR
| abzüglich Umsatzsteuer
| - 36.935,82 EUR
| Nettobeförderungserlöse für alle Fahrzeuge
| 369.358.23 EUR
Aus Gründen der Verfahrensökonomie werde daher einer Zuschätzung der Differenz von rund 9.000,00 EUR zu den erklärten Umsätzen bzw. Einkünften nicht entgegengetreten.
Hingegen sei es unzulässig, den gesamten Treibstoffverbrauch - wie dies die belangte Behörde machen wolle - der um den 10%-igen Anteil für "Privatfahrten" gekürzten Kilometerleistung bei der Kalkulation gegenüberzustellen.
Mit Schreiben vom 25.1.2016 teilte die steuerliche Vertretung des Bf. bezugnehmend auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der zuständigen Richterin vom 15. Februar 2016 im Vollmachtsnamen des Bf. mit, nach Rücksprache mit diesem werde bekanntgegeben, dass einer Zurücknahme der Beschwerde nicht nähergetreten werde.
Gemäß § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Schriftstücke.
1.) Betreffend Schätzungsberechtigung der Bemessungsgrundlagen für Umsatz- und Einkommensteuer 2006
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Es wird davon ausgegangen, dass der Buchführung des Bf. die oben wiedergegebenen im Rahmen der Außenprüfung festgestellten formellen und materiellen Mängel anhaften.
Beweiswürdigung:
Der Bf. konnte den diesbezüglichen Feststellungen, die die Jahre 2000 bis 2006 betrafen keine substantiierten Einwendungen entgegensetzen, was bereits vom Unabhängigen Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung vom 16.12.2013, RV/1887-W/09 u.a., betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000 bis 2005 festgehalten wurde und vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.4.2014, Ro 2014/13/0022, bestätigt wurde. Die vom Unabhängigen Finanzsenat seiner Berufungsentscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung werden daher - da die oben wiedergegebenen beanstandeten Mängel für alle von der Außenprüfung geprüften Jahre in gleicher Weise vorlagen - vollinhaltlich übernommen, weswegen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird.
Darüber hinaus hat der der Bf. einerseits im Hinblick auf den von ihm zunächst abgegebenen Rechtsmittelverzicht betreffend Umsatzsteuerzuschätzung für 2006 und im Rahmen seiner im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingebrachten Schriftsätze letztendlich zu verstehen gegeben, dass er selbst von einer Schätzungsbefugnis und damit von der Mangelhaftigkeit seiner Buchführung ausgeht.
Rechtliche Würdigung:
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die zitierte Bestimmung auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend die Befugnis zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen für Umsatz- und Einkommensteuer 2000 bis 2005 verwiesen, da die Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen übereinstimmen.
2.) Betreffend Schätzungsergebnis:
a) Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die belangte Behörde ist im Rahmen der Schätzung der Erlöse aus Taxifahrten von den im Anhang dargestellten Kalkulationen ausgegangen, die zu einer Zuschätzung von Beförderungserlösen in Höhe von 50.4000,00 € führte.
Diese Kalkulation ging davon aus, dass pro Fahrzeug rund 24.000 km zurückgelegt wurden, wodurch sich nach Abzug von 10% Privatfahrten und unter Berücksichtigung eines Anteiles an Leerfahrten von 43% eine "besetzt gefahrene" Kilometerleistung von 12.312 km ergibt. Unter Zugrundelegung eines Kilometerertrages von 2,03 € pro besetzt gefahrenem Kilometer und einer im ganzen Jahr durchschnittlich tatsächlich im Einsatz stehenden Taxiflotte von 18,09 Fahrzeugen (bei Berücksichtigung von 30% Stehzeiten) ergibt sich ein Bruttoerlös von 452.051,00 €, was zu einer Umsatzhinzuschätzung von rund 50.400,00 € führt. Eine Verprobung dieser Kalkulation anhand der erklärten Treibstoffkosten führt zu einem Verbrauch von 9,9 Litern pro 100 km.
Aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass sich diese Kalkulation als zutreffend erweist:
Bereits im Rahmen der Außenprüfung wurde dem Bf. ein Kalkulation übermittelt, die unter Berücksichtigung von lediglich 20% Stehzeiten zu einer Zuschätzung von 109.132,38 € führte.
Der Bf. legte verschiedene Kalkulationen vor, die zunächst zu um 45.433,00 € niedrigeren als den erklärten Umsätzen führten (Einkommensteuer-Ersatzakt/AS 111). Die nächste vorgelegte Kalkulation kam unter Kürzung der Treibstoffkosten um 10% für Privatfahrten (womit sich eine 10% niedrigere Gesamtkilometerleistung ergab) und einen Treibstoffverbrauch von 10,14 Litern pro 100 km zu dem Ergebnis, dass die erklärten Beförderungserlöse von 360.530,99 € zutreffend seien. In seiner Eingabe vom 3.2.2015 errechnete er unter Ansatz eines Treibstoffverbrauches von 9,9 l pro 100 km und einer um 10% reduzierten Gesamtkilometerleistung eine Kalkulationsdifferenz von rund 9.000,00 €.
Die Kritik des Bf. an der Kalkulation der belangten Behörde beschränkte sich zuletzt darauf, dass bei der Verprobung die errechnete Kilometerleistung der gesamten Taxiflotte des Bf. an "besetzt" getätigten Fahrten unter Zugrundelegung der in seiner Buchhaltung angeführten Treibstoffkosten ohne Abzug eines 10%igen Privatanteiles erfolgte.
Der Bf. geht davon aus, dass in den von ihm erklärten Treibstoffkosten auch jene für die von der belangten Behörde bei der Ermittlung der "besetzt" gefahrenen Kilometer in Abzug gebrachten Privatfahrten enthalten sind, weshalb sich in seiner Kalkulation die Kilometerleistung in diesem Ausmaß verringern müsse, andernfalls ein zu niedriger Verbrauch pro 100 km errechnet würde.
Dem diesbezüglichen Einwand der belangten Behörde, dass nicht davon ausgegangen werde, dass der erklärte Treibstoffverbrauch auch Privatfahrten umfasse, entgegnete der Bf., dabei handle es sich um Fahrten zum Betanken, zu Überprüfungen, Abrechnung mit dem Bf. sowie vom und zum Abstellen der Fahrzeuge bei den einzelnen Taxilenkern zuhause.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Bf. selbst in seinen Ausführungen davon ausgeht (vgl. Schreiben vom 14.6.2012), dass der Privatanteil von 10% nur sogenannten "echte" Privatfahrten umfasst, moniert er doch, dass ein weiterer Anteil für Fahrten zum Betanken, zu Überprüfungen, Abrechnung mit dem Bf. sowie vom und zum Abstellen der Fahrzeuge bei den einzelnen Taxilenkern zuhause, etc. in Abzug gebracht werden müsse. Dem wurde bereits von der belangten Behörde, sowie auch in der genannten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates entgegengehalten, dass all diese Fahrten bereits im Rahmen des Leerkilometeranteiles Berücksichtigung finden, zumal all diese Tätigkeiten in der Regel im Rahmen von Fahrten nach Absetzung eines Kunden erfolgen und die erste und letzte Fahrt zum Standplatz unabhängig davon anfallen, ob das Fahrzeug privat oder auf einem vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Parkplatz abgestellt wurde. Der Abzug von Privatfahrten wurde von der belangten Behörde wie auch vom Bf. im gesamten Verfahren lediglich so verstanden, dass der Bf. - wie er dies auch wiederholt vorgebracht hat - den Taxilenkern, nachdem sie die Fahrzeuge bei sich zuhause abstellen, auch gestattet habe, diese für private Fahrten zu nutzen. Eine derartige Vorgangsweise ist durchaus nachvollziehbar. Es erscheint in diesem Zusammenhang aber nicht plausibel, dass der Bf. für diese Privatfahrten seiner Taxilenker auch die Treibstoffkosten übernommen hat. Dementsprechend erscheint die von der belangten Behörde erstellte Kalkulation, deren Verprobung (unter Zugrundelegung der gesamten verzeichneten Treibstoffkosten) einen Verbrauch auf 100 km von 9,9 l ergibt, zutreffend, zumal dieser über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Treibstoffverbrauch von rund 9,5 l für 100 km in der Stadt liegt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf. zunächst ja auch selbst von der Richtigkeit dieser Kalkulation ausgegangen ist, andernfalls er für die auf dieser Kalkulation basierende Umsatzzuschätzung keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte.
Dem Argument des Bf. gegen die von der belangten Behörde angesprochene Verjüngung des Fuhrparks im Jahr 2006, dass 2006 keine neuen sondern nur gebrauchte Fahrzeuge angeschafft wurden, weshalb sich auch der Treibstoffverbrauch gegenüber dem Vorjahr nicht hätte vermindern können, ist entgegenzuhalten, dass 5 Fahrzeuge ausgeschieden und zwei (gebrauchte) Fahrzeuge erworben wurden. Auch wenn diese beiden Fahrzeuge nicht neu waren, so ist wohl davon auszugehen, dass ihr Treibstoffverbrauch geringer als jener von schon noch älteren Fahrzeugen war. In diesem Zusammenhang darf aber auch nicht übersehen werden, dass allein das Ausscheiden sehr alter Fahrzeuge ohne entsprechende Neuanschaffung dazu führt, dass sich dadurch im Durchschnitt der Verbrauch der aus den verbleibenden im Vergleich jüngeren Fahrzeuge gebildeten (und schon allein deshalb verjüngten) Fahrzeugflotte verringert.
Wenn der Bf. die oben genannte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes als Beweis für seine Argumentation heranziehen will, so übersieht er in diesem Zusammenhang, dass in gegenständlicher Berufungsentscheidung lediglich dargelegt wurde, warum nicht einmal die vom Bf. ins Treffen geführten Annahmen geeignet waren, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu belegen. Damit wurde aber keine Aussage über die Schlüssigkeit der vom Bf. vorgenommenen Treibstoffberechnungen getroffen, sondern lediglich dargelegt, dass seine Berechnungen nicht geeignet sind, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Kalkulation zu wecken.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erscheint daher die von der belangten Behörde vorgenommene Umsatz- und Gewinnzuschätzung in Höhe von 50.400,00 € zutreffend.
Die von der belangten Behörde vorgelegte Kalkulation, die zu einer höheren Zuschätzung führen würde, wäre zwar im Hinblick auf die hohen Personalkosten nicht unrealistisch, würde aber einen höheren Treibstoffverbrauch bedingen. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde für die Annahme, dass auch die Treibstoffkosten verkürzt worden seien, keinerlei Anhaltspunkte ins Treffen führt, erscheint die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Kalkulation den wahren Verhältnissen näher zu kommen.
Dementsprechend ergeben sich für die Umsatzsteuer 2006 die in der Berufungsvorentscheidung vom 4.9.2012 (Einkommensteuer-Ersatzakt ASS 113/2006) festgesetzten Bemessungsgrundlagen.
Rechtliche Würdigung:
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. April 2014, Ro 2014/13/0022, festgehalten hat, muss das Schätzungsverfahren stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss.
Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im Rahmen Ihrer Schätzung nachgekommen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erweist sich daher die vorgenommene Umsatzhinzuschätzung insoweit zutreffend, als damit den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe gekommen wurde.
Die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen ergeben sich unter Berücksichtigung nachfolgend dargestellter weiterer sachverhaltsbezogener Umstände.
b) Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bf. hat im Jahr 2006 seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Die vom Bf. im Rahmen einer nachträglich erstellten doppelten Buchhaltung vorgenommenen Umbuchungen sind daher rückgängig zu machen, woraus sich die vom Bf. berechnete und von der belangten Behörde als richtig erkannte Gewinnerhöhung von 17.492,95 € ergibt.
Darüber hinaus ist wie oben dargelegt die Umsatzhinzuschätzung von 50.400,00 € gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist daher folgendermaßen zu berechnen:
| Verlust lt. Einkommensteuererklärung
| - 40.718,12 EUR
| Zuschätzung lt. Bp.
| + 50.400,00 EUR
| Differenz der Rückstellungen 2006 - 2005
| + 17.492,95 EUR
| Gewinn aus Gewerbebetrieb
| + 27.174,83 EUR
Beweiswürdigung:
Von der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Bf. und im Anschluss daran auch sein steuerlicher Vertreter während des Jahres die Buchhaltung im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen. Erst am Jahresende würden einige Umbuchungen durchgeführt, um eine doppelte Buchhaltung darzustellen. Auch in der vom Bf. eingereichten Beilage zur Einkommensteuererklärung wird angegeben, dass der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werde. Der Bf. bekämpft diese Feststellung zwar, bleibt aber jeglichen Nachweis schuldig, dass tatsächlich eine doppelte Buchhaltung während des Jahres erstellt worden wäre. Er legt keine Unterlagen vor, aus denen die Erstellung einer doppelten Buchhaltung ersehen werden könnte. Die bloßen Behauptungen, es sei eine doppelte Buchhaltung erstellt worden und bei den Angaben in der Beilage zur Einkommensteuererklärung handle es sich um ein bloßes Verschreiben, erscheinen im Hinblick darauf, dass keinerlei konkrete Beweisangebote gemacht werden, nicht glaubwürdig. Darüber hinaus differieren auch die Höhe der in der Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführten Beförderungserlöse mit jenen aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung. Nur aufgrund des Umstandes, dass auch die übrigen Erlöse und Betriebsausgaben in der Beilage zur Einkommensteuerklärung von jenen in der Gewinn- und Verlustrechnung abweichen, ergibt sich letztendlich ein Gewinn in gleicher Höhe. Auch das kann wohl nur als Indiz dafür gesehen werden, dass die Gewinnermittlung offenbar nicht im Rahmen einer doppelten Buchhaltung sondern im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurde und im Nachhinein auf eine doppelte Buchhaltung "umgeformt" wurde.
Im Übrigen wurden sowohl die Gewinne der Vorjahre als auch der nachfolgenden Jahre gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Da der Bf. selbst eine Änderung der Gewinnermittlungsart ausgeschlossen hat, ist wohl auch für 2006 von einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 auszugehen. Die dafür vorzunehmenden Gewinnberichtigungen sind daher in Höhe der vom Bf. vorgelegten Berechnung, gegen die auch die belangte Behörde keine Einwände hegt, vorzunehmen.
Hinsichtlich der Einnahmenhinzuschätzung von 50.400,-- € wird auf obige Beweiswürdigung betreffend die Umsatzhinzuschätzung verwiesen.
Rechtliche Würdigung:
§ 4 Abs 3 erster Satz EStG 1988 in der für 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 normiert, dass der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden darf, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Nach dem letzten Satz des § 4 Abs 3 entscheidet der Steuerpflichtige, ob die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten behandelt wird.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Abgabenbehörde die Berechtigung zur Schätzung im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu, wenn der Steuerpflichtige weder zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet ist, noch freiwillig entsprechende Aufzeichnungen geführt hat. Im Hinblick darauf, dass der Betriebsvermögensvergleich die allgemeine Gewinnermittlungsart ist, hat die Behörde im Einzelfall zu begründen, warum sie von der genannten Berechtigung Gebrauch macht und bei der Schätzung die Grundsätze des § 4 Abs 3 EStG heranzieht.
Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde bereits im Bericht über die Außenprüfung nachgekommen, in welchem detailliert angeführt wird, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Bf. seinen Gewinn tatsächlich gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Da auch für die Vor- und Nachjahre eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 vorgenommen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass gerade die Schätzung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im konkreten Einzelfall in der Lage ist, zu einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechenden Besteuerungsergebnis zu führen.
Hinsichtlich der Höhe der Schätzung wird auf obige rechtliche Würdigung betreffend Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die sich im gegenständlichen Fall stellenden Rechtsfragen betreffend Schätzungsbefugnis und Schätzungsmethode im Sinne der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurden und darüber hinaus ausschließlich Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 BAO vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 3. März 2016
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102875/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102875.2012
- Stammnummer
- 109282
- Gültig
- 03.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF